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Document 32001R1257

    Verordnung (EG) Nr. 1257/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 zur Festsetzung der im vierten Vierteljahr 2001 gemäß dem Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland, Litauen und Estland andererseits einführbaren Mengen an bestimmten Schweinefleischerzeugnissen

    ABl. L 173 vom 27.6.2001, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1257/oj

    32001R1257

    Verordnung (EG) Nr. 1257/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 zur Festsetzung der im vierten Vierteljahr 2001 gemäß dem Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland, Litauen und Estland andererseits einführbaren Mengen an bestimmten Schweinefleischerzeugnissen

    Amtsblatt Nr. L 173 vom 27/06/2001 S. 0039 - 0040


    Verordnung (EG) Nr. 1257/2001 der Kommission

    vom 26. Juni 2001

    zur Festsetzung der im vierten Vierteljahr 2001 gemäß dem Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland, Litauen und Estland andererseits einführbaren Mengen an bestimmten Schweinefleischerzeugnissen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2305/95 der Kommission vom 29. September 1995 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Lettland, Litauen und Estland geschlossenen Freihandelsabkommen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2001(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    Damit die verfügbaren Mengen aufgeteilt werden können, sollten die zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember 2001 verfügbaren Mengen um die Mengen, die aus der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2001 übertragen werden, und um die zusätzlichen Mengen erhöht werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2305/95 einführbaren Mengen sind im Anhang angegeben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Juni 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 233 vom 30.9.1995, S. 45.

    (2) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 13.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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