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Document 32001R1257
Commission Regulation (EC) No 1257/2001 of 26 June 2001 establishing the quantity of certain pigmeat products available for the fourth quarter of 2001 under the arrangements provided for by the free trade agreements between the Community, of the one part, and Latvia, Lithuania and Estonia, of the other part
Verordnung (EG) Nr. 1257/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 zur Festsetzung der im vierten Vierteljahr 2001 gemäß dem Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland, Litauen und Estland andererseits einführbaren Mengen an bestimmten Schweinefleischerzeugnissen
Verordnung (EG) Nr. 1257/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 zur Festsetzung der im vierten Vierteljahr 2001 gemäß dem Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland, Litauen und Estland andererseits einführbaren Mengen an bestimmten Schweinefleischerzeugnissen
ABl. L 173 vom 27.6.2001, p. 39–40
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Verordnung (EG) Nr. 1257/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 zur Festsetzung der im vierten Vierteljahr 2001 gemäß dem Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland, Litauen und Estland andererseits einführbaren Mengen an bestimmten Schweinefleischerzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 173 vom 27/06/2001 S. 0039 - 0040
Verordnung (EG) Nr. 1257/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 zur Festsetzung der im vierten Vierteljahr 2001 gemäß dem Abkommen über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Lettland, Litauen und Estland andererseits einführbaren Mengen an bestimmten Schweinefleischerzeugnissen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2305/95 der Kommission vom 29. September 1995 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Regelung im Rahmen der von der Gemeinschaft mit Lettland, Litauen und Estland geschlossenen Freihandelsabkommen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2001(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehenden Grundes: Damit die verfügbaren Mengen aufgeteilt werden können, sollten die zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember 2001 verfügbaren Mengen um die Mengen, die aus der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2001 übertragen werden, und um die zusätzlichen Mengen erhöht werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2001 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2305/95 einführbaren Mengen sind im Anhang angegeben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Juni 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 233 vom 30.9.1995, S. 45. (2) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 13. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>