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Document 32001R1251

Verordnung (EG) Nr. 1251/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

ABl. L 173 vom 27.6.2001, p. 26–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/07/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002R1232

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1251/oj

32001R1251

Verordnung (EG) Nr. 1251/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

Amtsblatt Nr. L 173 vom 27/06/2001 S. 0026 - 0026


Verordnung (EG) Nr. 1251/2001 der Kommission

vom 26. Juni 2001

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1116/2001(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1610/2000(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten müssen die Verpflichtung beachten, dass aufgrund eines Ersuchens gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen und gemäß der Entschließung S-20/4 B der Generalversammlung der Vereinten Nationen vor der Ausfuhr Vorabunterrichtungen zuzuleiten sind.

(2) Um diesen Anträgen rasch stattgeben zu können, ist es zweckmäßig, das Verfahren zur Änderung der Listen mit den Ländern, denen diese Vorab-Anzeigen zu schicken sind, zu verkürzen und zu vereinfachen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

Besondere Ausfuhrerfordernisse für Stoffe der Kategorie 2

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung gilt Artikel 4 der Grundverordnung sinngemäß für Ausfuhren der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Stoffe der Kategorie 2, soweit sie für einen Wirtschaftsbeteiligten bestimmt sind, der in einem Land niedergelassen ist, das auf der im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlichten Länderliste steht. Diese Länderlisten werden von der Europäischen Kommission regelmäßig aktualisiert."

2. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3

Besondere Ausfuhrerfordernisse für Stoffe der Kategorie 3

Unbeschadet besonderer Anforderungen auf der Grundlage von Abkommen mit betroffenen Ländern unterliegen Ausfuhren von erfassten Stoffen der Kategorie 3 den Bestimmungen des Artikels 4 der Grundverordnung, wenn sie gemäß Artikel 5a Absatz 2 der Grundverordnung für einen Wirtschaftsbeteiligten bestimmt sind, der in einem Land niedergelassen ist, das auf der im Amtsblatt, Reihe C, veröffentlichten Länderliste steht, und eine offene Einzelgenehmigung nach Absatz 3 des vorgenannten Artikels nicht gewährt werden kann. Diese Listen werden von der Europäischen Kommission regelmäßig aktualisiert."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2001

Für die Kommission

Frederik Bolkestein

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1.

(2) ABl. L 153 vom 8.6.2001, S. 4.

(3) ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 17.

(4) ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 30.

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