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Document 32001R1247

Verordnung (EG) Nr. 1247/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 zur Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die Getreideerzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen

ABl. L 173 vom 27.6.2001, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1247/oj

32001R1247

Verordnung (EG) Nr. 1247/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 zur Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die Getreideerzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen

Amtsblatt Nr. L 173 vom 27/06/2001 S. 0010 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 1247/2001 der Kommission

vom 26. Juni 2001

zur Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln für die Getreideerzeugnisse, die unter die Sonderregelung gemäß den Artikeln 2 bis 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates fallen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die geografische Lage der Kanarischen Inseln erschwert ihre Versorgung mit bestimmten Getreideerzeugnissen. Zu den mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 eingeführten Maßnahmen, die diese Situation verbessern sollen, gehören Vergünstigungen in Form einer Befreiung von den Einfuhrabgaben und Beihilfen für den Versand von Getreideerzeugnissen aus der Gemeinschaft.

(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 decken diese Maßnahmen den Bedarf der Inselgruppe an den im Anhang der vorgenannten Verordnung aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zum menschlichen Verbrauch und zur Verarbeitung. Dieser Bedarf wird jedes Jahr im Rahmen einer Vorausschätzung veranschlagt, die während dieses Zeitraums entsprechend der Bedarfsentwicklung geändert werden kann. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind oder auf traditionellem Weg in die übrige Gemeinschaft ausgeführt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen.

(3) Um die Verwaltung dieser Vorausschätzungen zu erleichtern, ist bis zu einem gewissen Maß eine Änderung der Aufteilung der festgesetzten Mengen zu erlauben.

(4) Damit die Anwendung der derzeit geltenden spezifischen Versorgungsregelung bis zum Inkrafttreten der Reform dieser Regelung nicht unterbrochen wird, ist es angezeigt, die Bedarfsvorausschätzung für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2001 aufzustellen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Anwendung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 werden die Mengen der Bedarfsvorausschätzung, für die bei Drittlandserzeugnissen die Einfuhrabgabe nicht erhoben und bei Erzeugnissen vom Gemeinschaftsmarkt die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird, in den Anhängen festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 13.

(2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

ANHANG

BEDARFSVORAUSSCHÄTZUNG FÜR DIE KANARISCHEN INSELN FÜR GETREIDEERZEUGNISSE UND GLUCOSE FÜR DEN ZEITRAUM VOM 1. JULI BIS ZUM 31. DEZEMBER 2001 ((Die festgesetzten Mengen können bis zu 25 % überschritten werden, sofern die für diese Erzeugnisse festgesetzte Gesamtmenge eingehalten wird.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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