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Document 32001R1244

Verordnung (EG) Nr. 1244/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

ABl. L 173 vom 27.6.2001, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003; Aufgehoben durch 32003R1782

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1244/oj

32001R1244

Verordnung (EG) Nr. 1244/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Amtsblatt Nr. L 173 vom 27/06/2001 S. 0001 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 1244/2001 des Rates

vom 19. Juni 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 zur Festlegung von Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Statistiken zeigen für die Direktzahlungen, die im Rahmen der verschiedenen Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik geleistet werden, dass eine große Anzahl von Landwirten sehr geringe Beträge erhält. Die Beihilferegelungen unterscheiden nicht zwischen Landwirten, die geringe, und solchen, die größere Beträge erhalten, d. h., die Fördervoraussetzungen und die Verwaltungs- und Kontrollbestimmungen sind in beiden Fällen gleich.

(2) Eine vereinfachte Beihilferegelung für Landwirte, die nur geringe Beträge erhalten, kann dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand für die Landwirte, die nationalen Verwaltungen und die Kommission zu verringern. Die Wirksamkeit einer solchen Regelung sollte während eines Versuchszeitraums geprüft werden. Landwirte, die Anspruch auf geringe Beträge haben oder bereit sind, einen geringeren Betrag zu akzeptieren, sollten während eines bestimmten Mindestzeitraums unter vereinfachten Bedingungen einen jährlichen Gesamtbetrag erhalten. Da die Regelung zeitlich befristet gilt, sollte die Teilnahme sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Landwirte in den Mitgliedstaaten, die die Regelung anwenden, freiwillig sein.

(3) Um die Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, an die teilnehmenden Landwirte eine einzige kombinierte Zahlung zu leisten, die die im Rahmen der vereinfachten Regelung und die im Rahmen anderer Stützungsregelungen gewährten Beihilfen umfasst.

(4) Unbeschadet der bestehenden Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates(3) sollte die Kommission, da die Regelung versuchsweise angewendet wird, genügend Spielraum erhalten, um die Regelung umzusetzen. Um das Ziel der Vereinfachung zu erreichen, könnte es außerdem notwendig sein, in bestimmten, genau festgelegten und begründeten Fällen von den derzeitigen Bestimmungen in den einschlägigen Verordnungen über die Stützungsregelungen sowie von der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(4) abzuweichen.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 enthält die Gemeinschaftsregeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Daher sollte die vereinfachte Regelung im Wege einer Änderung in diese Verordnung einbezogen werden.

(6) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 2a

(1) Für die Kalenderjahre 2002 bis 2005 wird eine vereinfachte Regelung eingeführt, wonach die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Zahlungen im Rahmen der folgenden Stützungsregelungen nach den Bestimmungen dieses Artikels und der zu seiner Umsetzung erlassenen Durchführungsvorschriften erfolgen:

- Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen, einschließlich der Zahlungen für Grassilage, der Zuschläge, des Stilllegungsausgleichs, des Hartweizenzuschlags und der Sonderbeihilfe gemäß den Artikeln 2, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999(6),

- die Hektarbeihilfe für Körnerleguminosen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1577/96(7),

- die Ausgleichszahlung für Reis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95(8),

- die Sonderprämie, die Mutterkuhprämie einschließlich der Prämie für Färsen und einschließlich der zusätzlichen nationalen Mutterkuhprämie bei Kofinanzierung, der Extensivierungsprämien und der zusätzlichen Zahlungen die gemäß den Artikeln 4, 6 10, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(9) zusätzlich zu den unter diesem Gedankenstrich vorgesehenen Beihilfen gezahlt werden,

- die Mutterschaf- und Ziegenprämie und die Zusatzbeträge für die benachteiligten Gebiete gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98(10).

Auf die in Unterabsatz 1 genannten Verordnungen wird nachstehend als auf 'die einschlägigen Verordnungen' Bezug genommen.

(2) Die Teilnahme an der vereinfachten Regelung ist freiwillig. Landwirte können an der Regelung teilnehmen, wenn sie im Rahmen mindestens einer der einbezogenen Stützungsregelungen in jedem der drei Kalenderjahre vor dem Jahr der Antragstellung eine Beihilfe erhalten haben. Landwirte, die die Vorruhestandsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 erhalten, dürfen nicht an der Regelung teilnehmen.

(3) Der Betrag, den ein Landwirt im Rahmen der Regelung erhalten kann, ist entweder

a) gleich dem Durchschnitt der Beträge, die ihm im Rahmen der einschlägigen Verordnungen in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Antragstellung gewährt worden sind, oder

b) gleich der Summe der Beträge, die ihm im Rahmen der einschlägigen Verordnungen im Kalenderjahr vor dem Jahr der Antragstellung gewährt worden sind,

je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Die Hektarbeihilfen für Flachs und Hanf gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates(11) werden in die Berechnung einbezogen.

Im Falle einer Anwendung des Artikels 4 dieser Verordnung während des unter den Buchstaben a) und b) genannten Bezugszeitraums werden die Beträge nach den Buchstaben a) und b) auf dieselbe Art und Weise berechnet wie die Beträge, die vor der Anwendung des Artikels 4 gewährt worden wären.

(4) Der Betrag gemäß Absatz 3 beläuft sich auf höchstens 1250 EUR.

Jedoch können Antragsteller, die im Rahmen der einschlägigen Verordnungen Anspruch auf höhere Beträge hätten, unbeschadet des Absatzes 5 ebenfalls an der vereinfachten Regelung teilnehmen, wenn sie mit dem Hoechstbetrag einverstanden sind.

Die Beihilfe im Rahmen der vereinfachten Regelung wird einmal jährlich beginnend mit dem Jahr der Antragstellung und bis zum Jahr 2005 gezahlt.

(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 4 auf die vereinfachte Regelung anzuwenden.

(6) Die Antragsteller verpflichten sich, die Flächen in gutem landwirtschaftlichen Zustand zu halten. Sie können die Flächen für alle landwirtschaftlichen Zwecke nutzen, mit Ausnahme der Erzeugung von Hanf des KN-Codes 5302 10 00.

Die Mitgliedstaaten legen fest, was unter 'gutem landwirtschaftlichen Zustand' zu verstehen ist, und berücksichtigen dabei insbesondere die Maßnahmen, die sie nach dieser Verordnung und nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999(12) getroffen haben.

(7) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die vereinfachte Regelung auf nationaler oder auf regionaler Ebene anzuwenden und den Zeitpunkt der Zahlungen im Rahmen der vereinfachten Regelung mit dem Zeitpunkt der Zahlungen im Rahmen anderer Stützungsregelungen zu kombinieren."

2. Artikel 11 erhält folgende Fassung: "Artikel 11

Durchführungsvorschriften

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92(13) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Getreide oder gegebenenfalls von anderen zuständigen Verwaltungsausschüssen unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(4) Gemäß Absatz 2 erlässt die Kommission

- Durchführungsvorschriften zu Artikel 2a, einschließlich etwaiger Abweichungen von den einschlägigen Verordnungen und von der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92(14), die erforderlich sind, um das Ziel der Vereinfachung der Agrarvorschriften zu erreichen, und die sich insbesondere auf die Fördervoraussetzungen, den Anwendungszeitraum sowie die Zahlungs- und Kontrollbestimmungen beziehen, sowie Durchführungsvorschriften zur Vermeidung von Doppelanträgen im Zusammenhang mit den unter die vereinfachte Regelung fallenden Flächen und Erzeugnissen;

- Änderungen des Anhangs, die sich gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 1 als notwendig erweisen, und

- gegebenenfalls Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung, die insbesondere die Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine Umgehung der Artikel 3 und 4 zu verhindern, sowie die Maßnahmen betreffend Artikel 7 einschließen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Winberg

(1) ABl. C 120 E vom 24.4.2001, S. 146.

(2) Stellungnahme vom 14.6.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 113.

(4) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission (ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6).

(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6) Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001 (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16).

(7) Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates vom 30. Juli 1996 zur Festlegung einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen (ABl. L 206 vom 16.8.1996, S. 4). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 811/2000 (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 1).

(8) Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 3).

(9) Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21).

(10) Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 8).

(11) Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (ABl. L 146 vom 4.7.1970, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

(12) Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 43). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 946/2001 (ABl. L 133 vom 16.5.2001, S. 8).

(13) Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1).

(14) Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission (ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6).

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