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Document 32001D0461
2001/461/EC: Commission Decision of 15 June 2001 conferring management of aid on implementing agencies for pre-accession measures in agriculture and rural development in the Republic of Estonia in the pre-accession period (notified under document number C(2001) 1649)
2001/461/EG: Beschluss der Kommission vom 15. Juni 2001 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Estland an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1649)
2001/461/EG: Beschluss der Kommission vom 15. Juni 2001 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Estland an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1649)
ABl. L 162 vom 19.6.2001, p. 19–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2001/461/EG: Beschluss der Kommission vom 15. Juni 2001 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Estland an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1649)
Amtsblatt Nr. L 162 vom 19/06/2001 S. 0019 - 0020
Beschluss der Kommission vom 15. Juni 2001 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Estland an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1649) (2001/461/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(3) wurde mit der Entscheidung C(2000)3321 endg. der Kommission vom 17. November 2000 ein Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für die Republik Estland genehmigt. (2) Am 25. Januar 2001 haben die Regierung der Republik Estland und die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des SAPARD-Programms festlegt. (3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 kann auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen auf das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 derselben Verordnung verzichtet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 enthält die Vorschriften für die Durchführung dieser Analyse. (4) Die zuständige Behörde der Republik Estland hat einerseits den Rat für Landwirtschaftsregister und Information für die Durchführung der Maßnahmen "Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben", "Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen", "Entwicklung und Diversifizierung wirtschaftlicher Tätigkeiten" und "Investitionsbeihilfen für die ländliche Infrastruktur" benannt, die in dem mit der Entscheidung C(2000)3321 endg. Der Kommission vom 17. November 2000 für die Republik Estland genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt sind, und andererseits das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, für die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des SAPARD-Programms zu erfuellen sind. (5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 hat die Kommission die Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie auf die Verfahren und Strukturen zur Kontrolle der öffentlichen Finanzen geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Republik Estland für die Durchführung der oben genannten Maßnahmen die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 sowie die Mindestvorschriften im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 erfuellt. Insbesondere hat der Rat für Landwirtschaftsregister und Information folgende wesentliche Zulassungskriterien hinreichend erfuellt: schriftliche Verfahren, Aufgabenabgrenzung, Kontrollen im Vorfeld von Projektgenehmigungen und Zahlungen, Zahlungsverfahren, buchungstechnische Verfahren, EDV-Sicherheit und interne Revision. Das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, hat folgende wesentliche Zulassungskriterien hinreichend erfuellt: Prüfpfad, Verwaltung der Finanzmittel, Entgegennahme der Mittel, Auszahlung der Mittel an den Rat für Landwirtschaftsregister und Information, Sicherheit der EDV-Systeme und interne Revision. (6) Es ist daher angezeigt, auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung zu verzichten und den Rat für Landwirtschaftsregister und Information und das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, in der Republik Estland mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe zu beauftragen. (7) Da die Kommission ihre Prüfungen jedoch an einem zwar einsatzbereiten, aber nicht im Einsatz befindlichen System vornimmt, sollte die Verwaltung des SAPARD-Programms dem Rat für Landwirtschaftsregister und Information und dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, auf vorläufiger Basis übertragen und die volle Übertragung der Verwaltung des SAPARD-Programms erst vorgesehen werden, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass das System zufriedenstellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an den Rat für Landwirtschaftsregister und Information und an das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, umgesetzt wurden - BESCHLIESST: Artikel 1 Auf die vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch die Republik Estland wird hiermit verzichtet. Artikel 2 Die Verwaltung des SAPARD-Programms wird vorläufig für die Durchführung der Maßnahmen "Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben", "Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen", "Entwicklung und Diversifizierung wirtschaftlicher Tätigkeiten" und "Investitionsbeihilfen für die ländliche Infrastruktur", die in dem mit der Entscheidung C(2000)3321 endg. der Kommission vom 17. November 2000 genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt sind, dem Rat für Landwirtschaftsregister und Information, Kreutzwaldi Str. 1, 51014 Tartu, Republik Estland, und für die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des SAPARD-Programms für die Republik Estland zu erfuellen sind, dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, Suur-Ameerika 1, 15006 Tallinn, Republik Estland, übertragen. Brüssel, den 15. Juni 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68. (2) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. (3) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.