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Document 32001R1195
Commission Regulation (EC) No 1195/2001 of 18 June 2001 fixing the compensatory aid for bananas produced and marketed in the Community in 2000, the time limit for payment of the balance of the aid and the unit value of the advances for 2001
Verordnung (EG) Nr. 1195/2001 der Kommission vom 18. Juni 2001 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2000 erzeugten und vermarkteten Bananen, der Frist für die Zahlung des Restbetrags dieser Beihilfe sowie des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2001
Verordnung (EG) Nr. 1195/2001 der Kommission vom 18. Juni 2001 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2000 erzeugten und vermarkteten Bananen, der Frist für die Zahlung des Restbetrags dieser Beihilfe sowie des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2001
ABl. L 162 vom 19.6.2001, p. 13–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010
Verordnung (EG) Nr. 1195/2001 der Kommission vom 18. Juni 2001 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2000 erzeugten und vermarkteten Bananen, der Frist für die Zahlung des Restbetrags dieser Beihilfe sowie des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2001
Amtsblatt Nr. L 162 vom 19/06/2001 S. 0013 - 0014
Verordnung (EG) Nr. 1195/2001 der Kommission vom 18. Juni 2001 zur Festsetzung der Ausgleichsbeihilfe für die in der Gemeinschaft im Jahr 2000 erzeugten und vermarkteten Bananen, der Frist für die Zahlung des Restbetrags dieser Beihilfe sowie des Einheitsbetrags der Vorschüsse für 2001 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2001(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 471/2000(4), sind die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich der Beihilferegelung zum Ausgleich der Erlöseinbußen bei der Vermarktung von Bananen festgelegt worden. (2) In Anwendung von Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird die Ausgleichsbeihilfe auf der Grundlage der Differenz zwischen dem pauschalen Referenzerlös und dem durchschnittlichen Erlös aus der Bananenerzeugung berechnet, der in einem bestimmten Jahr für in der Gemeinschaft erzeugte und vermarktete Bananen erzielt wurde. Liegt in einem oder mehreren Erzeugungsgebieten der durchschnittliche Erlös aus der Bananenerzeugung deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt, so wird eine Zusatzbeihilfe gewährt. (3) Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 wurde der pauschale Referenzerlös für die Berechnung der Beihilfe ab dem Jahr 1999 auf 64,03 EUR/100 kg Eigengewicht grüne Bananen ab Versandschuppen festgesetzt. (4) Im Jahr 2000 lag der Durchschnittserlös, der auf der Grundlage des Durchschnitts der Preise für außerhalb der Erzeugungsgebiete vermarktete Bananen frei erster Ausschiffungshafen, Ware nicht verladen, einerseits und des Durchschnitts der auf den örtlichen Märkten festgestellten Verkaufspreise für in den Erzeugungsgebieten vermarktete Bananen andererseits unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 festgesetzten Pauschalbeträge berechnet wurde, unter dem für das Jahr 2000 festgesetzten pauschalen Referenzerlös. Daher muss der Betrag der für das Jahr 2000 zu gewährenden Ausgleichsbeihilfe festgesetzt werden. (5) Die Beihilfe für das Jahr 2000 ist relativ hoch, und die derzeit notierten Marktpreise für 2001 liegen erheblich über den Vorjahrespreisen. Daher ist es wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, den Einheitsbetrag der Vorschüsse relativ hoch festzusetzen, da sie sich später bei der Bestimmung des Beihilfebetrags für das Jahr 2001 als zu hoch herausstellen könnte. Es erscheint deshalb gerechtfertigt, die Vorschüsse auf 60 % der für 2000 gewährten Beihilfe festzusetzen. (6) Der durchschnittliche Jahreserlös, der bei der Vermarktung der in Portugal und auf Guadeloupe erzeugten Bananen erzielt wurde, lag 2000 deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt. Daher ist in Anwendung von Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wie schon in den letzten Jahren in den Erzeugungsgebieten Portugals und Guadeloupes eine Zusatzbeihilfe zu gewähren. Für die portugiesischen Erzeugungsgebiete, insbesondere Madeira, ist aufgrund der sehr schwierigen Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen im Jahr 2000 die Zusatzbeihilfe auf 75 % der Differenz zwischen dem in der Gemeinschaft und dem bei der Vermarktung der Erzeugnisse aus diesem Gebiet festgestellten Durchschnittserlös festzusetzen. Wegen der fortwährenden besonderen Schwierigkeiten bei der Vermarktung der Erzeugnisse aus Guadeloupe ist dort eine Zusatzbeihilfe gerechtfertigt, die insbesondere die Differenz zwischen dem Durchschnittserlös von Guadeloupe einerseits und einem nicht deutlich unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegenden Erlös andererseits ausgleicht. (7) Da noch nicht alle erforderlichen Angaben verfügbar sind, konnte der Betrag der Ausgleichsbeihilfe für 2000 bisher noch nicht festgesetzt werden. Es empfiehlt sich, die Zahlung des Restbetrags der Beihilfe für das Jahr 2000 sowie der Vorschüsse für die im Januar und Februar 2001 vermarkteten Bananen innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorzusehen. Aus diesem Grund sollte die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der Betrag der in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 genannten Ausgleichsbeihilfe für Bananen des KN-Codes ex 0803 (ausgenommen Mehlbananen), die 2000 in der Gemeinschaft erzeugt und dort in frischem Zustand vermarktet wurden, wird auf 38,29 EUR/100 kg festgesetzt. (2) Der Betrag der Beihilfe gemäß Absatz 1 wird für die in den Erzeugungsgebieten Portugals erzeugten Bananen um 3,32 EUR/100 kg und die im Erzeugungsgebiet Guadeloupe erzeugten Bananen um 1,91 EUR/100 kg erhöht. Artikel 2 Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 beläuft sich der Einheitsbetrag der Vorschüsse für die zwischen Januar und Dezember 2001 vermarkteten Bananen auf 22,97 EUR/100 kg. Der Betrag der entsprechenden Sicherheit beläuft sich auf 11,48 EUR/100 kg. Artikel 3 Abweichend von Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1858/93 zahlen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Restbetrag der Ausgleichsbeihilfe für 2000 und die Vorschüsse für die im Januar und Februar 2001 vermarkteten Bananen innerhalb von zwei Monaten nach Inkfrafttreten dieser Verordnung aus. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Juni 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1. (2) ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 2. (3) ABl. L 170 vom 13.7.1993, S. 5. (4) ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 52.