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Document 32001D0308
2001/308/EC: Commission Decision of 31 January 2001 on the procedure for attesting the conformity of construction products pursuant to Article 20(2) of Council Directive 89/106/EEC as regards vetures (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2000) 4359)
2001/308/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigte Außenwandbekleidungselemente mit Wärmedämmschicht (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4359)
2001/308/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigte Außenwandbekleidungselemente mit Wärmedämmschicht (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4359)
ABl. L 107 vom 18.4.2001, p. 25–27
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
2001/308/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigte Außenwandbekleidungselemente mit Wärmedämmschicht (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4359)
Amtsblatt Nr. L 107 vom 18/04/2001 S. 0025 - 0027
Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigte Außenwandbekleidungselemente mit Wärmedämmschicht (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 4359) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/308/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muss die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus den in Artikel 13 Absatz 4 genannten Gründen bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist. (2) Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde. (3) Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher sollte für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird. (4) Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Konformität der in Anhang I aufgeführten Produkte und Produktfamilien wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, dass das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht. Artikel 2 Die Konformität der in Anhang II aufgeführten Produkte und Produktfamilien wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist. Artikel 3 Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Aufträgen für Leitlinien für europäische technische Zulassungen angegeben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 31. Januar 2001 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. (2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. ANHANG I Vorgefertigte Außenwandbekleidungselemente mit Wärmedämmschicht: Für Verwendungszwecke bei Gebäuden, ausgenommen die in Anhang II genannten Verwendungszwecke. ANHANG II Vorgefertigte Außenwandbekleidungselemente mit Wärmedämmschicht: Für Verwendungszwecke bei Gebäuden, die den Brandverhaltensvorschriften für Produkte aus Materialien der Klassen A1(1), A2(2), B(3), C(4) unterliegen. (1) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen). (2) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen). (3) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen). (4) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen). ANHANG III Anmerkung: Bei Produkten der nachstehenden Produktfamilien mit mehr als einem Verwendungszweck addieren sich die Aufgaben der zugelassenen Stellen im Rahmen der jeweiligen Konformitätsbescheinigungssysteme. Produktfamilie: Vorgefertigte Außenwandbekleidungselemente mit Wärmedämmschicht (1/2) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 2. Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. Produktfamilie: Vorgefertigte Außenwandbekleidungselemente mit Wärmedämmschicht (2/2) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) wird die EOTA gebeten, in der betreffenden Leitlinie für die europäische technische Zulassung das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung. System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 2. System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 3. Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muss, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.