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Document 32001D0199

2001/199/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 2001 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in Neuseeland Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 685)

ABl. L 71 vom 13.3.2001, p. 28–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/199/oj

32001D0199

2001/199/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. März 2001 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in Neuseeland Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 685)

Amtsblatt Nr. L 071 vom 13/03/2001 S. 0028 - 0030


Entscheidung der Kommission

vom 9. März 2001

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in Neuseeland Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 685)

(2001/199/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Kartoffeln/Erdäpfel(2) mit Ursprung in Neuseeland, die nicht als Pflanzgut bestimmt sind, wegen der Gefahr der Einschleppung von in der Gemeinschaft unbekannten Kartoffelkrankheiten grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Mit den Entscheidungen 98/81/EG(3), 1999/209/EG(4) und 2000/193/EG(5) hat die Kommission die Mitgliedstaaten ermächtigt, in der Saison 1998, 1999 und 2000 unter bestimmten Bedingungen für Kartoffeln mit Ursprung in Neuseeland, die nicht zur Verwendung als Pflanzgut bestimmt sind, Ausnahmen zuzulassen.

(3) An Proben von gemäß den Entscheidungen 1999/209/EG und 2000/193/EG eingeführten Kartoffeln sind keine Krankheiten oder Schädlinge nachgewiesen worden, und aus technischen Gründen haben keine Einfuhren gemäß der Entscheidung 98/81/EG stattgefunden.

(4) Was die Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 25.2 der Richtlinie 2000/29/EG betrifft, so ist Neuseeland auf der Grundlage der von Neuseeland übermittelten Informationen und anhand der internationalen wissenschaftlichen Literatur frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff) Davis et al.

(5) Die Umstände, die der Ermächtigung zugrunde lagen, bestehen fort.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Verbote von Anhang III Teil A Nummer 12 können die Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2001 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Einfuhr von nicht als Pflanzgut bestimmten Kartoffeln mit Ursprung in Neuseeland in ihr Hoheitsgebiet zulassen.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen der Anhänge I und II der Richtlinie 2000/29/EG müssen nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln, die gemäß Absatz 1 eingeführt werden, folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) sie sind in Neuseeland direkt aus Pflanzgut erwachsen, das im Rahmen des neuseeländischen Zertifizierungssystems für Kartoffelpflanzgut zertifiziert wurde oder das in einem der Mitgliedstaaten oder in einem anderen Land zertifiziert wurde, für das nach der Richtlinie 2000/29/EG die Verbringung von Kartoffelpflanzgut in die Gemeinschaft zulässig ist, und direkt aus der Gemeinschaft nach Neuseeland eingeführt wurde, oder, im Fall von Kartoffelpflanzgut mit Ursprung in einem Drittland direkt aus diesem Land eingeführt wurde;

b) sie wurden - außer im Fall von Frühkartoffeln - mit Keimhemmungsmitteln behandelt;

c) sie sind in Gebieten angebaut worden, die als frei von Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt sind, wobei seit Beginn eines angemessenen Zeitraums weder auf der Anbaufläche noch in ihrer unmittelbaren Umgebung Anzeichen eines Befalls durch Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival festgestellt worden sind;

d) - sie sind in Gebieten angebaut worden, in denen Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekanntermaßen nicht vorkommt und

- sie müssen ferner bei der Vegetationsprüfung und der Knollenprüfung in allen Wachstumsstadien als frei von Graphognathus leucoloma (Boheman) und zusätzlich bei der Knollenprüfung als frei von allen Anzeichen von Graphognathus leucoloma (Boheman) befunden worden sein, und

- sie müssen sich bei der Vegetationsprüfung und gegebenenfalls bei Tests an Boden- und Pflanzenproben als frei von den Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens, Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival erwiesen haben. Auf Anfrage der Kommission werden ihr die Ergebnisse der Prüfungen und der Tests mitgeteilt;

e) sie dürfen nur mit Geräten in Berührung gekommen sein, die eigens für sie bestimmt sind oder die nach jeder Verwendung für andere Zwecke in geeigneter Weise desinfiziert worden sind;

f) sie sind entweder in neuen Säcken oder in Behältnissen verpackt, die in geeigneter Weise desinfiziert worden sind. Jeder Sack bzw. jedes Behältnis ist mit einem amtlichen Etikett zu versehen, das die im Anhang genannten Angaben trägt;

g) vor der Ausfuhr sind die Kartoffeln/Erdäpfel von Erde, Blättern und sonstigen Pflanzenresten gereinigt worden;

h) den für die Gemeinschaft bestimmten Kartoffeln muss ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt sein, das in Neuseeland gemäß den Artikeln 7 und 13 der Richtlinie 2000/29/EG aufgrund einer Untersuchung gemäß der genannten Richtlinie ausgestellt wurde und in dem vor allem die Freiheit von den unter den Buchstaben c) und d) genannten Schaderregern bescheinigt wird. Das Pflanzengesundheitszeugnis muss unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" den Vermerk enthalten: "Diese Sendung erfuellt die Bedingungen der Entscheidung 2001/199/EG."

(3) a) Die Kartoffeln dürfen nur über Grenzübergangsorte eingeführt werden, die auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates liegen und für die Zwecke dieser Ausnahmeregelung von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt wurden. Diese Grenzübergangsorte sowie der Name und die Anschrift der für die Grenzübergangsorte zuständigen amtliche Stelle gemäß der Richtlinie 2000/29/EG werden der Kommission rechtzeitig im Voraus von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und den anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin zur Verfügung gestellt. In den Fällen, in denen die Einfuhr in die Gemeinschaft in einem anderen als dem Mitgliedstaat erfolgt, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, unterrichten die genannten zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, und arbeiten mit diesen Stellen zusammen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung eingehalten werden;

b) vor der Einfuhr in die Gemeinschaft wird der Einführer amtlich über die Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a) bis h) und Absatz 3 Buchstaben a) bis e) unterrichtet. Der Einführer teilt den zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats rechtzeitig im Voraus Einzelheiten über jede Einfuhr in die Gemeinschaft mit, und dieser Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich folgende Einzelheiten der Mitteilung:

- Art des Materials,

- Menge,

- vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr und Bestätigung des Grenzübergangsorts,

- Betrieb gemäß Buchstabe d).

Der Einführer setzt die zuständigen amtlichen Stellen über jegliche Änderungen der genannten Voranmeldung -- sobald diese bekannt sind und in jedem Fall vor dem Zeitpunkt der Einfuhr - in Kenntnis.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt die Einzelheiten der Änderung unverzüglich der Kommission mit;

c) die Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich der Tests, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG und nach den Bestimmungen dieser Entscheidung werden von den in der Richtlinie genannten zuständigen amtlichen Stellen durchgeführt. Im Rahmen dieser Untersuchungen werden die Pflanzengesundheitskontrollen von dem Mitgliedstaat durchgeführt, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht.

Während dieser Pflanzengesundheitskontrolle werden von dem Mitgliedstaat auch Untersuchungen und gegebenenfalls Tests auf alle anderen Schadorganismen durchgeführt. Unbeschadet der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erste Möglichkeit der genannten Richtlinie legt die Kommission fest, inwieweit die Untersuchungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich zweite Möglichkeit der genannten Richtlinie in das Untersuchungsprogramm gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 derselben Richtlinie aufgenommen werden können;

d) die Kartoffeln dürfen nur in einem Betrieb verpackt und umgepackt werden, der von den zuständigen amtlichen Stellen zugelassen und eingetragen ist;

e) die Kartoffeln sind in geschlossene Behältnisse verpackt oder umgepackt, die zur unmittelbaren Lieferung an Einzelhändler oder Endverbraucher geeignet sind und das im Einfuhrmitgliedstaat für diesen Zweck übliche Gewicht, höchstens jedoch 25 kg, nicht überschreiten. Auf der Verpackung sind die Nummer des registrierten Betriebes gemäß Buchstabe d) sowie der neuseeländische Ursprung anzugeben;

f) Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, ziehen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Einfuhrmitgliedstaat aus jeder Sendung von 50 Tonnen der nach dieser Entscheidung eingeführten Kartoffeln oder aus jedem Teil davon mindestens zwei Stichproben von je 200 Knollen für amtliche Untersuchungen auf Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann und Kotthoff) Davis et al., nach den Gemeinschaftsverfahren für den qualitativen und quantitativen Nachweis von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann und Kotthoff) Davis et al. Verdächtige Partien verbleiben getrennt unter amtlicher Überwachung und dürfen nicht in den Verkehr gebracht oder verwendet werden, bis feststeht, dass die Anwesenheit von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann und Kotthoff) Davis et al. oder Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. mit Hilfe dieser Untersuchungen nicht bestätigt wurde.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission mit Hilfe der Meldung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b), wenn sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen. Sie melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. November 2001 die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f); die Kommission erhält eine Abschrift von jedem Pflanzengesundheitszeugnis.

Artikel 3

Diese Entscheidung wird widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 1 Absatz 2 und 3 genannten Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, oder dass diese Bedingungen nicht eingehalten wurden.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. März 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

(3) ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 29.

(4) ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 37.

(5) ABl. L 60 vom 7.3.2000, S. 26.

ANHANG

Vorgeschriebene Etikettenangaben

(gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe f))

1. Name der das Etikett ausstellenden Behörde.

2. Name der Ausfuhrorganisation, falls vorhanden.

3. Vermerk "Neuseeländische Kartoffeln, nicht als Pflanzgut bestimmt".

4. Sorte.

5. Erzeugungsort.

6. Größe

7. Angegebenes Reingewicht.

8. Vermerk "Entspricht den EG-Vorschriften gemäß der Entscheidung 2001/199/EG".

9. Aufdruck oder Stempel im Auftrag der neuseeländischen Pflanzengesundheitsbehörde.

10. Kennzeichnung der Partie durch Code, Zeichen oder sonstige leicht erkennbare äußere Markierung.

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