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Dokumentas 32001D0067

    2001/67/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 130)

    ABl. L 22 vom 24.1.2001, p. 41—43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
    Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 03 Band 031 S. 210 - 212

    Weitere Sonderausgabe(n) (CS, ET, LV, HU, MT, PL, SK, SL)

    Dokumento teisinis statusas Nebegalioja, Galiojimo pabaigos data: 31/12/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/67(1)/oj

    32001D0067

    2001/67/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 130)

    Amtsblatt Nr. L 022 vom 24/01/2001 S. 0041 - 0043


    Entscheidung der Kommission

    vom 23. Januar 2001

    zur Änderung der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 130)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2001/67/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Entscheidung 95/328/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/739/EG(4), gilt bis 31. Dezember 2000.

    (2) Mit der Entscheidung 97/296/EG der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/66/EG(6), ist die Liste der Drittländer festgelegt worden, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen. In Teil II dieser Liste sind die Drittländer aufgeführt, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde, die jedoch die Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 95/408/EG(7) des Rates, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/66/EG(8), erfuellen.

    (3) Da die genannte Liste gemäß der Entscheidung 95/408/EG bis 31. Dezember 2003 gilt, ist es angezeigt, die Geltungsdauer der Bescheinigung zu ändern, um sie mit der Geltungsdauer der vorläufigen Listen in Einklang zu bringen.

    (4) Da gemäß der Entscheidung 97/296/EG der Kommission Aquakulturerzeugnisse nur aus Ländern eingeführt werden dürfen, die auch auf der Liste der Entscheidung 2000/159/EG der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/31/EG(10), stehen, sollte auch das in der Entscheidung 95/328/EG festgelegte Muster einer Veterinärbescheinigung geändert werden, damit erforderlichenfalls Angaben zu Aquakulturerzeugnissen gemacht werden können. Das Veterinärbescheinigungsmuster sollte auch mit den Bescheinigungen in Einklang gebracht werden, die in der Regel für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern vorgelegt werden, für die bereits eine spezifische Entscheidung erlassen wurde.

    (5) Es bedarf jedoch einer Übergangsfrist, damit das Muster einer Veterinärbescheinigung aktualisiert werden kann.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) In Artikel 4 der Entscheidung 95/328/EG wird die Angabe "bis 31. Dezember 2000" durch die Angabe "bis 31. Dezember 2003" ersetzt.

    (2) Der Anhang der Entscheidung 95/328/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung.

    Artikel 2

    Artikel 1 Absatz 2 tritt am 45. Tag nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. Januar 2001

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

    (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    (3) ABl. L 191 vom 12.8.1995, S. 32.

    (4) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 64.

    (5) ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21.

    (6) Siehe Seite 39 dieses Amtsblatts.

    (7) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17.

    (8) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 21.

    (9) ABl. L 51 vom 24.2.2000, S. 30.

    (10) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 40.

    ANHANG

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