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Document 32000R2902

    Verordnung (EG) Nr. 2902/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 2001 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

    ABl. L 336 vom 30.12.2000, p. 39–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2902/oj

    32000R2902

    Verordnung (EG) Nr. 2902/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 2001 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

    Amtsblatt Nr. L 336 vom 30/12/2000 S. 0039 - 0046


    Verordnung (EG) Nr. 2902/2000 der Kommission

    vom 21. Dezember 2000

    zur Festsetzung der im Fischwirtschaftsjahr 2001 geltenden Rücknahme- und Verkaufspreise für die Fischereierzeugnisse des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 werden der gemeinschaftliche Rücknahmepreis und der gemeinschaftliche Verkaufspreis für jedes der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse nach Maßgabe von Frische, Größe oder Gewicht und Aufmachung dieses Erzeugnisses in der Weise festgesetzt, dass ein Betrag von höchstens 90 v. H. des Orientierungspreises mit dem Anpassungskoeffizienten der betreffenden Erzeugnisklasse multipliziert wird.

    (2) Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können auf den Rücknahmepreis in den Anlandegebieten, die von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegen, Anpassungskoeffizienten angewandt werden.

    (3) Die Orienterungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2001 sind für alle betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EG) Nr. 2764/2000 des Rates(2) festgesetzt worden.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anpassungskoeffizienten, die zur Berechnung der gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse dienen, sind in Anhang I angegeben.

    Artikel 2

    Die für das Fischwirtschaftsjahr 2001 geltenden gemeinschaftlichen Rücknahme- und Verkaufspreise und die Erzeugnisse, auf die sich diese Preise beziehen, sind in Anhang II angegeben.

    Artikel 3

    Die Rücknahmepreise, die für das Fischwirtschaftsjahr 2001 in den von den wichtigsten Verbrauchszentren der Gemeinschaft sehr weit entfernt liegenden Anlandegebieten gelten, und die Erzeugnisse, auf die sie sich beziehen, sind in Anhang III angegeben.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 2000

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

    (2) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 1.

    ANHANG I

    Handelsmerkmale bestimmter Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

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    ANHANG II

    Gemeinschaftliche Rücknahme- oder Verkaufspreise der Erzeugnisse des Anhangs I Abschnitte A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 104/2000

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    ANHANG III

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