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Document 32000R2734

Verordnung (EG) Nr. 2734/2000 der Kommission vom 14. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 über den Ankauf von Rindfleisch durch Ausschreibung und zur Abweichung von bzw. zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für den Ankauf zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor

ABl. L 316 vom 15.12.2000, p. 45–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/11/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 24/02/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2734/oj

32000R2734

Verordnung (EG) Nr. 2734/2000 der Kommission vom 14. Dezember 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 über den Ankauf von Rindfleisch durch Ausschreibung und zur Abweichung von bzw. zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für den Ankauf zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor

Amtsblatt Nr. L 316 vom 15/12/2000 S. 0045 - 0048


Verordnung (EG) Nr. 2734/2000 der Kommission

vom 14. Dezember 2000

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 über den Ankauf von Rindfleisch durch Ausschreibung und zur Abweichung von bzw. zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für den Ankauf zur öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 907/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1627/89 der Kommission vom 9. Juni 1989 über den Ankauf von Rindfleisch durch Ausschreibung(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2652/2000(4), wurde in einigen Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten der Ankauf bestimmter Qualitätsgruppen durch Ausschreibung eröffnet.

(2) Die jüngsten Ereignisse im Rahmen der BSE-Krise haben das Vertrauen der Verbraucher in die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Rindfleisch sehr erschüttert. Die Folge waren eine jähe Abnahme des Rindfleischverbrauchs und ein erheblicher Rückgang der Rindfleischpreise, der noch für einige Zeit anhalten dürfte. Diese schwerwiegende Marktstörung und der drohende Marktzusammenbruch erfordern dringend Stützungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.

(3) Angesicht dieser Marktlage und im Interesse der Effizienz der genannten Maßnahmen sollten zur Intervention zusätzliche Erzeugnisse akzeptiert sowie Schlachtkörper zugelassen werden, deren Gewicht das derzeit zulässige Hoechstgewicht überschreitet und die von Tieren stammen, die aufgrund der schwachen Nachfrage länger im Erzeugerbetrieb gehalten werden mussten, und sollte der Betrag, um den der durchschnittliche Marktpreis zu erhöhen und der bei der Berechnung des Ankaufshöchstpreises zu berücksichtigen ist, vorläufig angepasst werden, um insbesondere der in diesem Sektor eingetretenen Kostensteigerung und Einnahmeverringerung Rechnung zu tragen.

(4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission vom 19. April 1996 zur Festlegung außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt im Vereinigten Königreich(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2000(6), ist für über 30 Monate alte Rinder, die im Vereinigten Königreich aufgezogen wurden, eine Sonderregelung eingeführt worden, wonach die betreffenden Tiere zu töten und anschließend unschädlich zu beseitigen sind. Folglich dürfen zur öffentlichen Intervention keine kastrierten Tiere aus dem Vereinigten Königreich zugelassen werden, die die festgesetzte Altersgrenze überschreiten. Darüber hinaus ist in der Entscheidung 2000/764/EWG der Kommission(7) vorgesehen, dass alle über 30 Monate alten Rinder, die zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden sollen, spätestens ab 1. Juli 2001 einem der in Anhang IV A der Entscheidung 98/272/EG der Kommission(8), geändert durch die Entscheidung 2000/374/EG(9), vorgesehenen zugelassenen Schnelltests zu unterziehen sind. Daher können für eine spätere Vermarktung keine Tiere zur öffentlichen Intervention akzeptiert werden, die diesen Tests nicht unterzogen wurden.

(5) Damit die Intervention erfolgreich ist, sollte für Dezember 2000 eine zweite außerordentliche Ausschreibung eröffnet und ein zusätzlicher Termin für die Einreichung der Angebote sowie eine Lieferfrist festgesetzt werden.

(6) Angesichts der Schwierigkeiten der Preisfeststellung auf einem sehr trägen Markt und der Preisentwicklung in der Gemeinschaft muss möglicherweise davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis im Sinne des Artikels 47 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 unter 84 % des Interventionspreises liegt und dass für die Eröffnung der zweiten Ausschreibung im Dezember 2000 die letzte wöchentliche Preisfeststellung ausreicht.

(7) Um der zusätzlichen Marktstörung zu begegnen, die durch die umfangreiche Anlieferung von in der Gemeinschaft erzeugten männlichen Fressern verursacht wird, die wegen mangelnder Nachfrage länger im Erzeugerbetrieb gehalten werden und für die in diesen Betrieben kein Futter mehr zur Verfügung steht, sollten die notwendigen Stützungsmaßnahmen getroffen und Interventionsankäufe von Schlachtkörpern dieser Tiere zugelassen werden. Um im Übrigen zu verhindern, dass quasi ausgemastete Tiere zu dieser Intervention angeliefert werden, sollte das Gewicht der interventionsfähigen Schlachtkörper begrenzt werden, und zur Vermeidung einer doppelten Stützung sollte ein Mechanismus eingeführt werden, wonach die Zahlung des vollständigen Ankaufspreises davon abhängig gemacht wird, dass der Erzeuger für das betreffende Tier nicht bereits die Sonderprämie gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 beantragt hat. Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Ergänzungen und Ausnahmeregelungen zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 eingeführten normalen Interventionsregelung vorzusehen.

(8) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(10), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2258/2000(11) der Kommission, ist eine verbindliche Etikettierungsregelung eingeführt worden, die auch für Interventionserzeugnisse gilt.

(9) Daher ist es angezeigt, bestimmte Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission(12) zu ändern bzw. von bestimmten Vorschriften der Verordnung abzuweichen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 können die folgenden zusätzlichen Erzeugnisse zur Intervention angekauft werden:

- Erzeugnisse der Kategorie A, Klasse O2 und Klasse O3;

- IRLAND: Erzeugnisse der Kategorie C, Klasse O4;

- VEREINIGTES KÖNIGREICH - Nordirland: Erzeugnisse der Kategorie C, Klasse O4.

Artikel 3

Ergänzend zu Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 dürfen folgende Erzeugnisse nicht zur Intervention angekauft werden:

a) ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften kastrierter Tiere, die im Vereinigten Königreich aufgezogen wurden und über 30 Monate alt sind;

b) in anderen Mitgliedstaaten: ganze Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften kastrierter über 30 Monate alter Tiere, die nicht einem der in Anhang IV A der Entscheidung 98/272/EG genannten zugelassenen Schnelltests unterzogen wurden.

Artikel 4

Für den Monat Dezember 2000 wird eine zweite außerordentliche Ausschreibung eröffnet.

In diesem Fall gilt Folgendes:

- Ergänzend zu Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 läuft die Frist für die Einreichung der Angebote im Rahmen dieser Ausschreibung am dritten Dienstag des Monats Dezember 2000 ab.

- Abweichend von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 läuft der Liefertermin am 12. Januar 2001 ab.

Artikel 5

Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 gilt Folgendes:

- Die Ausschreibungen können eröffnet werden, wenn in einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats nur die Bedingung des zweiten Gedankenstrichs von Artikel 47 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfuellt ist.

- Zur Eröffnung der Intervention gemäß Artikel 4 dieser Verordnung reicht die letzte wöchentliche Feststellung der Marktpreise der Mitgliedstaaten oder Gebiet der Mitgliedstaaten aus.

Artikel 6

(1) Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g) der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 beträgt das Hoechstgewicht der in der vorstehenden Bestimmung genannten Schlachtkörper 380 kg. Für die beiden ersten Ausschreibungen beträgt dieses Gewicht jedoch 430 kg.

(2) Abweichend von Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 gilt Folgendes:

a) Im Fall der Ausschreibungen gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 beläuft sich der Betrag, um den der durchschnittliche Marktpreis erhöht wird, auf 14 EUR/100 kg Schlachtkörpergewicht;

b) im Fall der Ausschreibungen gemäß Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 beläuft sich der Betrag, um den der durchschnittliche Marktpreis erhöht wird, auf 7 EUR/100 kg Schlachtkörpergewicht.

Artikel 7

Die öffentliche Intervention wird eröffnet gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 sowie der vorliegenden Verordnung für Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften von in der Gemeinschaft erzeugten männlichen Tieren, die im Fall der Kategorie A weniger als 12 Monate und im Fall der Kategorie C weniger als 14 Monate alt sind.

In diesem Fall gilt Folgendes:

- Die Tiere weisen ein Schlachtkörpergewicht von 140 bis 200 kg und für ihr Alter weder Missbildungen noch Gewichtsanomalien auf;

- stammen die zur Intervention angebotenen Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften von mindestens 9 Monate alten Tieren, so verringert sich der dem Zuschlagsempfänger zu zahlende Ankaufspreis je angelieferte Schlachtkörperhälfte um 61 EUR. Diese Verringerung gilt jedoch nicht, wenn nachgewiesen wird, dass für das betreffende Tier keine Sonderprämie beantragt wurde;

- der Preisvorschlag enthält keinerlei Hinweis auf eine Erzeugnisqualität;

- Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 findet auf die in diesem Artikel vorgesehenen öffentlichen Interventionen Anwendung. Bei öffentlichen Interventionen für andere Erzeugnisse können die festgesetzten Koeffizienten jedoch von den Koeffizienten gemäß dem genannten Artikel abweichen;

- folgende Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 finden keine Anwendung:

a) Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben b) und c), soweit sie sich nicht auf die Angabe der Kategorie und die Anbringung der Schlachtnummer beziehen,

b) Artikel 18 Absatz 3,

c) Artikel 20, ausgenommen im Vereinigten Königreich und in Portugal,

d) Artikel 36,

e) die Angaben in Anhang II über die Erzeugnisklassifizierung.

Für Erzeugnisse, die gemäß diesem Artikel angekauft werden, gilt außerdem Folgendes:

- Abweichend von Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 muss jedes Angebot mindestens 5 Tonnen betreffen;

- die Interventionsstellen müssen bei der Übermittlung der Angebote an die Kommission angeben, auf welche Mengen sich die Angebote beziehen;

- die Erzeugnisse sind, nach Ausschreibung oder Monat getrennt, in leicht identifizierbaren Partien zu lagern;

- die Mitteilungen gemäß Artikel 31 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 müssen separat von den Mitteilungen für andere Interventionserzeugnisse erfolgen.

Artikel 8

Dem Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) gemäß der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet sind."

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die zweite Ausschreibung, die während des Monats Dezember 2000 eröffnet wird, sowie für Ausschreibungen, die im ersten Quartal 2001 eröffnet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 6.

(3) ABl. L 159 vom 10.6.1989, S. 36.

(4) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 9.

(5) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14.

(6) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 37.

(7) ABl. L 305 vom 6.12.2000, S. 35.

(8) ABl. L 122 vom 24.4.1998, S. 59.

(9) ABl. L 135 vom 8.6.2000, S. 27.

(10) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(11) ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 26.

(12) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22.

ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA

Estados miembros o regiones de Estados miembros y grupos de calidades previstos en el apartado 1 del artículo 1 del Reglamento (CEE) no 1627/89/Medlemsstater eller regioner og kvalitetsgrupper, jf. artikel 1, stk. 1, i forordning (EØF) nr. 1627/89/Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats sowie die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1627/89 genannten Qualitätsgruppen/Κράτη μέλη ή περιοχές κρατών μελών και ομάδες ποιότητος που αναφέρονται στο άρθρο 1 παράγραφος 1 του κανονισμού (ΕΟΚ) αριθ. 1627/89/Member States or regions of a Member State and quality groups referred to in Article 1(1) of Regulation (EEC) No 1627/89/États membres ou régions d'États membres et groupes de qualités visés à l'article 1er, paragraphe 1, du règlement (CEE) no 1627/89/Stati membri o regioni di Stati membri e gruppi di qualità di cui all'articolo 1, paragrafo 1, del regolamento (CEE) n. 1627/89/In artikel 1, lid 1, van Verordening (EEG) nr. 1627/89 bedoelde lidstaten of gebieden van een lidstaat en kwaliteitsgroepen/Estados-Membros ou regiões de Estados-Membros e grupos de qualidades referidos no n.o 1 do artigo 1.o do Regulamento (CEE) n.o 1627/89/Jäsenvaltiot tai alueet ja asetuksen (ETY) N:o 1627/89 1 artiklan 1 kohdan tarkoittamat laaturyhmät/Medlemsstater eller regioner och kvalitetsgrupper som avses i artikel 1.1 i förordning (EEG) nr 1627/89

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