EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000R2729

Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 der Kommission vom 14. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Kontrollen im Weinsektor

ABl. L 316 vom 15.12.2000, p. 16–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Aufgehoben durch 32008R0555

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/2729/oj

32000R2729

Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 der Kommission vom 14. Dezember 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die Kontrollen im Weinsektor

Amtsblatt Nr. L 316 vom 15/12/2000 S. 0016 - 0029


Verordnung (EG) Nr. 2729/2000 der Kommission

vom 14. Dezember 2000

mit Durchführungsbestimmungen für die Kontrollen im Weinsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17 Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 72 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, die mit Wirkung vom 1. August 2000 die Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/1999(4), ersetzt hat, enthält in Artikel 72 Grundregeln für die Kontrollen im Weinsektor. Diese Grundregeln sind durch entsprechende Durchführungsbestimmungen zu ergänzen, und die hierzu bisher geltenden Verordnungen sind aufzuheben, d. h. die Verordnung (EWG) Nr. 2347/91 der Kommission vom 29. Juli 1991 über die Entnahme von Proben bei Weinbauerzeugnissen, die im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geprüft werden sollen oder zur Analyse durch Isotopennachweis sowie zur Speicherung in der gemeinschaftlichen Datenbank bestimmt sind(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1754/97(6), und die Verordnung (EWG) Nr. 2348/91 der Kommission vom 29. Juli 1991 zur Errichtung einer Datenbank für Isotopenanalysewerte von Weinbauerzeugnissen(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/97(8).

(2) Nach der Verordnung (EG) 1608/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Übergangsmaßnahmen bis zum Inkrafttreten der endgültigen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2631/2000(10), bleibt die Verordnung (EWG) Nr. 2048/89 des Rates vom 19. Juni 1989 mit Grundregeln über die Kontrollen im Weinsektor(11) bis zum 30. November 2000 gültig. Infolge dessen sollten die neuen Durchführungsbestimmungen am 1. Dezember 2000 in Kraft treten.

(3) Zur einheitlichen Anwendung der Bestimmungen im Weinsektor ist die Durchführung der auf einzelstaatlicher und Gemeinschaftsebene bereits geltenden Kontrollverfahren und die direkte Zusammenarbeit zwischen den mit den Kontrollen beauftragten Stellen zu regeln.

(4) Ferner sind Aufgaben und Arbeitsweise des Kontrolldienstes der Gemeinschaft zu regeln, der sich aus einer Gruppe spezieller Bediensteter bei der Kommission zusammensetzt und mit der Überwachung der einheitlichen Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen im Weinsektor beauftragt ist.

(5) Zur ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften im Weinsektor ist vorzusehen, dass die einzelstaatlichen Kontrollstellen und die Kommission sich gegenseitig Amtshilfe leisten. Die diesbezüglichen Regeln berühren nicht die Anwendung besonderer Bestimmungen über die Gemeinschaftsausgaben, die Herabstufung von Qualitätswein b. A. oder einzelstaatliche Straf- und Bußgeldverfahren. Die Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die Anwendung besonderer Bestimmungen in den beiden letzteren Bereichen weder die Zielsetzungen dieser Verordnung noch die Wirksamkeit der darin vorgesehenen Kontrollen beeinträchtigt.

(6) Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass die mit den Kontrollen im Weinsektor beauftragten Stellen wirksam arbeiten. Dazu benennen sie eine Stelle, die die Kontakte zu den anderen Mitgliedstaaten und zur Kommission wahrnimmt. Ferner müssen die Kontrollmaßnahmen entsprechend koordiniert werden, wenn in einem Mitgliedstaat mehrere Stellen für die Kontrollen im Weinsektor zuständig sind.

(7) Es obliegt insbesondere den Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen zu treffen, damit das Personal der zuständigen Stellen über das erforderliche Mindestmaß an Ermittlungsbefugnissen verfügt, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften sicherzustellen und zu deren einheitlichen Anwendung in der ganzen Gemeinschaft beizutragen.

(8) Ferner sind Aufgaben und Arbeitsweise der Gruppe spezieller Bediensteter der Kommission bei den Kontrollen im Weinsektor festzulegen.

(9) Wenn die speziellen Bediensteten der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben auf wiederholte und unbegründete Schwierigkeiten stoßen, muss die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat neben entsprechenden Erklärungen die nötigen Maßnahmen verlangen können, die einen ordnungsgemäßen Abschluss ihrer Arbeit ermöglichen. Der betreffende Mitgliedstaat muss seinen Pflichten aus dieser Verordnung nachkommen und den Bediensteten die Durchführung ihrer Aufgaben erleichtern.

(10) Zur Durchführung der Kontrollen bezüglich des Weinbaupotentials sind besondere Bestimmungen vorzusehen. Insbesondere müssen die Maßnahmen, die von der Gemeinschaft gefördert werden, einer systematischen Überprüfung vor Ort unterzogen werden.

(11) An der Entwicklung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere der ständig zunehmenden Tätigkeit multinationaler Unternehmen in diesem Bereich, und den in der Marktverwaltung vorgesehenen Möglichkeiten, Maßnahmen mit oder ohne Beihilfe an einem anderen Ort als dem Ursprungsort der Erzeugnisse durchzuführen, wird die wechselseitige Abhängigkeit auf dem Weinmarkt deutlich. Daher ist eine stärkere Harmonisierung der Kontrollverfahren und eine engere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Kontrollstellen erforderlich.

(12) Im Interesse der wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Bestimmungen im Weinsektor muss die zuständige Stelle eines Mitgliedstaats auf Ersuchen mit der oder den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaats zusammenarbeiten können. Für diese Zusammenarbeit und Amtshilfe sind entsprechende Regeln festzulegen.

(13) Wegen der Komplexität bestimmter Vorgänge und der Dringlichkeit ihrer Aufklärung erscheint es unerlässlich, dass eine zuständige Stelle, die um Amtshilfe nachgesucht hat, von ihr beauftragte Bedienstete im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle an den Ermittlungen teilnehmen lassen kann.

(14) Bei Betrugsfällen oder schweren Betrugsrisiken, die einen oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen, ist vorzusehen, dass sich die betroffenen zuständigen Stellen spontane Amtshilfe ohne vorheriges Ersuchen leisten.

(15) Aufgrund der Beschaffenheit der in Anwendung dieser Verordnung ausgetauschten Informationen muss deren Vertraulichkeit durch das Berufsgeheimnis geschützt werden.

(16) Zur Harmonisierung der Kontrollanalysen in der gesamten Gemeinschaft wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2348/91 eine Datenbank der Analysewerte bei der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS) eingerichtet, in der die Proben und Analysebulletins der Mitgliedstaaten erfasst werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen sind unter Berücksichtigung der inzwischen gewonnenen Erfahrungen zu übernehmen.

(17) Durch die Anwendung von Referenzmethoden der Isotopenanalyse lässt sich die Anreicherung von Weinbauerzeugnissen besser kontrollieren, der Zusatz von Wasser nachweisen oder in Verbindung mit der Analyse anderer Isotopenmerkmale die Richtigkeit der Ursprungsangaben überprüfen. Um die Auswertung der Ergebnisse dieser Analysemethoden zu erleichtern, sollten sie mit den Ergebnissen früherer Analysen verglichen werden können, die mit denselben Methoden erzielt wurden bei Erzeugnissen ähnlicher Beschaffenheit, deren Ursprung und Herstellung nachgewiesen sind.

(18) Die Isotopenanalyse von Wein oder Weinerzeugnissen ist anhand der Referenzmethoden durchzuführen, die in Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission vom 17. September 1990 zur Festlegung gemeinsamer Analysemethoden für den Weinsektor(12), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 761/1999(13), vorgesehen sind.

(19) Um die Auswertung dieser Analysen zu erleichtern, die in den hierfür ausgestatteten Laboratorien in der Gemeinschaft durchgeführt werden, und die Analyseergebnisse vergleichbar zu machen, sind einheitliche Regeln für die Entnahme der Traubenproben sowie für die Weinbereitung aus den Proben und deren Aufbewahrung festzulegen.

(20) Um die Qualität und die Vergleichbarkeit der Analysedaten zu gewährleisten, müssen die Laboratorien, die von den Mitgliedstaaten mit der Isotopenanalyse der Proben für die gemeinsame Datenbank beauftragt sind, anerkannten Qualitätskriterien genügen.

(21) Da die Isotopenanalyse von Weinbauerzeugnissen und ihre Auswertung technisch schwierige Vorgänge sind, und um die Auswertung der Analyseergebnisse zu harmonisieren, sollte die Datenbank der GFS für die amtlichen Laboratorien, die diese Analysemethode anwenden, und auf Antrag für andere amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes zugänglich sein.

(22) Die Verordnung (EWG) Nr. 2347/91 regelt die Entnahme von Proben, die zur Isotopenanalyse oder zur Analyse durch ein amtliches Labor in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Diese Verfahren sind in die vorliegende Verordnung zu übernehmen, wobei die Entnahme von Proben für die gemeinsame Datenbank als Sonderfall der Probenahme von Weinbauerzeugnissen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zu betrachten ist.

(23) Um die Objektivität der Kontrollen zu gewährleisten, müssen die speziellen Bediensteten der Kommission oder die Bediensteten der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats um die Entnahme von Proben ersuchen können. Der ersuchende Bedienstete muss über die entnommenen Proben verfügen und unter anderem das Labor bestimmten können, in dem sie analysiert werden.

(24) Die amtliche Probenahme im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten und die Verwendung dieser Proben sind näher zu regeln, wobei die Repräsentativität und die Möglichkeit zur Nachprüfung der amtlichen Analyseergebnisse in der ganzen Gemeinschaft zu gewährleisten ist.

(25) Um die Abrechnung der Kosten für die Entnahme und den Versand der Proben, die analytischen und organoleptischen Prüfungen und die Bestellung eines Sachverständigen zu vereinfachen, ist nach dem Grundsatz zu verfahren, dass diese Kosten von der Stelle getragen werden, die die Probenahme oder die Bestellung des Sachverständigen veranlasst hat.

(26) Die Beweiskraft der Feststellungen bei der Durchführung der Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung ist näher festzulegen.

(27) Unbeschadet besonderer Gemeinschaftsbestimmungen obliegt es den Mitgliedstaaten, die Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen im Weinsektor festzulegen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen die Anwendung des Gemeinschaftsrechts gegenüber der Ahndung von Verstößen nach einzelstaatlichem Recht nicht erschweren.

(28) Um die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und der Entnahme von Traubenproben zu gewährleisten, ist vorzusehen, dass die Betroffenen die Kontrollen nicht behindern, die Probenahmen erleichtern und die im Rahmen dieser Verordnung benötigten Informationen liefern.

(29) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Kontrollen und Strafmaßnahmen

(1) Diese Verordnung regelt die besonderen Kontrollen und Strafmaßnahmen im Weinsektor.

(2) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von

- besonderen Bestimmungen über die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Betrugsbekämpfung im Weinsektor, sofern sie die Anwendung dieser Verordnung erleichtern;

- Vorschriften über

- strafrechtliche Verfahren oder gegenseitige Rechtshilfe der Mitgliedstaaten in Strafsachen,

- Bußgeldverfahren

TITEL I

KONTROLLEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 2

Grundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen und zu deren Durchführung erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften im Weinsektor.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort vor, um eine wirksame Überprüfung der Einhaltung der geltenden Voraussetzungen zu gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen je nach Art der Fördermaßnahme die Methoden und Mittel für die Kontrollen sowie die zu kontrollierenden Personen.

(4) Die Kontrollen werden entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sicher, dass sie für ihr gesamtes Hoheitsgebiet repräsentativ und dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse angemessen sind.

Artikel 3

Kontrollstellen

(1) Beauftragt ein Mitgliedstaat mehrere zuständige Stellen mit der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften im Weinsektor, so gewährleistet er die Koordinierung ihrer Tätigkeiten.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine einzige Kontaktstelle, die die Verbindungen mit den Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission wahrnimmt. Insbesondere übermittelt diese Stelle die Ersuchen um Amtshilfe bei der Anwendung dieses Titels und nimmt diese entgegen und vertritt ihren Mitgliedstaat gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

(3) Die Kommission verbreitet regelmäßig die Informationen, die ihr die Mitgliedstaaten nach Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mitteilen.

Artikel 4

Befugnisse der Kontrollbediensteten

Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bediensteten seiner zuständigen Stellen die Erfuellung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Insbesondere stellt er sicher, dass diese Bediensteten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den Bediensteten der von ihm hierzu ermächtigten Dienststellen,

- Zugang zu den Rebflächen, den Anlagen zur Bereitung, Lagerung und Verarbeitung von Weinbauerzeugnissen und den Transportmitteln für diese Erzeugnisse erhalten;

- Zugang zu den Geschäfts- oder Lagerräumen und den Transportmitteln einer jeden Person erhalten, die Weinbauerzeugnisse oder Erzeugnisse, die im Weinsektor verwendet werden, zum Verkauf vorrätig hält, vermarktet oder befördert;

- Bestandsaufnahmen von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen erstellen können;

- von den Weinbauerzeugnissen, den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen und den Erzeugnissen, die zum Verkauf vorrätig gehalten, vermarktet oder befördert werden, Proben entnehmen können;

- in die Buchführungsdaten oder in andere für die Kontrollen zweckdienliche Unterlagen Einsicht nehmen und Kopien oder Auszüge anfertigen können.

- einstweilige Maßnahmen bezüglich der Herstellung, Lagerung, Beförderung, Bezeichnung, Aufmachung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Stoffen oder Erzeugnissen treffen können, wenn ein begründeter Verdacht auf einen schweren Verstoß gegen die Gemeinschaftsbestimmungen besteht, insbesondere bei betrügerischen Vorgängen oder gesundheitlichen Risiken.

Artikel 5

Weinbaupotential

(1) Zur Einhaltung der Bestimmungen über das Produktionspotential in Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ziehen die Mitgliedstaaten die Weinbaukartei bzw. die kartographische Bezugsgrundlage nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates(14) heran.

Die endgültige Aufgabe von Rebflächen sowie Umstrukturierungen und Umstellungen, für die ein Zuschuss der Gemeinschaft gewährt wird, werden einer systematischen Überprüfung vor Ort unterzogen. Diese Überprüfung bezieht sich auf die Parzellen, für die ein Zuschuss beantragt wurde.

(2) Die Einhaltung des Neuanpflanzungsverbots in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird anhand der kartographischen Bezugsgrundlage nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 kontrolliert.

Die Mitgliedstaaten, die über keine kartographische Bezugsgrundlage verfügen, teilen der Kommission bis zum 1. Januar 2001 mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um die Einhaltung des Neuanpflanzungsverbots zu gewährleisten.

TITEL II

KONTROLLDIENST DER GEMEINSCHAFT

Artikel 6

Gruppe spezieller Bediensteter der Kommission

(1) Die in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen speziellen Bediensteten der Kommission können an den Kontrollen der zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten mitwirken.

Die Kontrollen werden nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates durchgeführt(15).

Die Kommission kann die Mitgliedstaaten ersuchen um

- Auskünfte über die von ihnen geplanten Kontrollen,

- die Durchführung von Kontrollen, an denen die speziellen Bediensteten der Kommission mitwirken können.

Die Bediensteten der Mitgliedstaaten sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen nach Unterabsatz 1 und 2 zuständig.

(2) Bei der Erfuellung ihrer Aufgaben verfügen die speziellen Bediensteten der Kommission über die in Artikel 4 erster, zweiter, dritter und fünfter Gedankenstrich festgelegten Rechte und Befugnisse, unbeschadet der Beschränkungen, die den eigenen Bediensteten der Mitgliedstaaten bei den Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt sind.

Die speziellen Bediensteten der Kommission halten sich bei den Kontrollen an die dienstlichen Regeln und Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und unterliegen dem Berufsgeheimnis.

(3) Nach Ablauf der einzelnen Kontrollen übermittelt die Kommission der Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats eine Mitteilung über die Ergebnisse der Tätigkeiten ihrer speziellen Bediensteten; in dieser Mitteilung wird auf etwaige Schwierigkeiten und Verstöße gegen geltende Bestimmungen hingewiesen.

TITEL III

AMTSHILFE ZWISCHEN DEN KONTROLLSTELLEN

Artikel 7

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Führt eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet Kontrollen durch, so kann sie die Kommission oder eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats, der direkt oder indirekt betroffen sein könnte, um Auskünfte ersuchen.

Die Kommission wird in allen Fällen unterrichtet, in denen die Kontrollen nach Unterabsatz 1 Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland betreffen, deren Vermarktung möglicherweise für andere Mitgliedstaaten von besonderem Belang ist.

Die ersuchte Stelle erteilt der ersuchenden Stelle alle zur Erfuellung ihrer Aufgabe geeigneten Auskünfte.

(2) Auf begründeten Antrag der ersuchenden Stelle führt die ersuchte Stelle eine besondere Überwachung oder Kontrollen durch, mit denen sich die angestrebten Ziele durchsetzen lassen, bzw. veranlasst deren Durchführung.

(3) Die ersuchte Stelle verfährt so, als handele sie in eigener Sache.

(4) Im Einvernehmen mit der ersuchten Stelle kann die ersuchende Stelle Bedienstete ihres Mitgliedstaats beauftragen,

- entweder in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Stelle ihren Sitz hat, Auskünfte über die Anwendung der Vorschriften im Weinsektor oder über Kontrollen einzuholen, einschließlich der Anfertigung von Kopien der Transport- und sonstigen Dokumente oder von Ein- und Ausgangsbüchern,

- oder - nach rechtzeitiger Benachrichtigung der ersuchten Stelle - den nach Absatz 2 beantragten Maßnahmen beizuwohnen.

Die im ersten Gedankenstrich genannten Kopien dürfen nur mit Zustimmung der ersuchten Stelle angefertigt werden.

Die Bediensteten der ersuchten Stelle sind jederzeit für die Durchführung der Kontrollen zuständig.

Die Bediensteten der ersuchenden Stelle

- legen eine schriftliche Vollmacht vor, in der ihre Personalien und ihre dienstliche Stellung angegeben sind;

- verfügen unbeschadet der Beschränkungen, die der Mitgliedstaat der ersuchten Stelle seinen eigenen Bediensteten bei der Durchführung der betreffenden Kontrollen auferlegt,

- über die Zugangsrechte nach Artikel 4 erster und zweiter Gedankenstrich,

- über ein Recht auf Information über die Ergebnisse der Kontrollen, die von den Bediensteten der ersuchten Stelle nach Artikel 4 dritter und fünfter Gedankenstrich durchgeführt werden;

- halten sich bei den Kontrollen an die dienstlichen Regeln und Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und unterliegen dem Berufsgeheimnis.

(5) Die Anträge auf Amtshilfe nach diesem Artikel sind über die Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats an die ersuchte Stelle zu richten. Das gleiche Verfahren gilt für

- die Beantwortung dieser Anträge,

- die Mitteilungen über die Anwendung der Absätze 2 und 4.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksameren und rascheren Zusammenarbeit gestatten, dass eine zuständige Stelle

- ihre Anträge oder Mitteilungen direkt an eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats richtet,

- die Anträge oder Mitteilungen, die ihr von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats zugehen, direkt beantwortet.

Artikel 8

Amtshilfe ohne vorheriges Ersuchen

Erhält eine zuständige Stelle eines Mitgliedstaats davon Kenntnis oder hegt den begründeten Verdacht,

- dass ein in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführtes Erzeugnis gegen die Vorschriften im Weinsektor verstößt oder seine Beschaffung oder Vermarktung auf einer Betrugshandlung beruht und

- dass dieser Verstoß für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten von besonderem Belang und geeignet ist, verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder eine Strafverfolgung auszulösen,

so unterrichtet sie über ihre Kontaktstelle hiervon unverzüglich die Kontaktstelle des betroffenen Mitgliedstaats und die Kommission.

Artikel 9

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Den Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 werden Unterlagen oder andere sachdienliche Belege sowie Angaben über etwaige verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Strafverfolgungen beigefügt oder so bald wie möglich nachgereicht; sie beziehen sich insbesondere auf folgende Aspekte der betreffenden Erzeugnisse:

- Zusammensetzung und organoleptische Eigenschaften,

- Bezeichnung und Aufmachung,

- Einhaltung der Herstellungs- und Vermarktungsvorschriften.

(2) Die Kontaktstellen, die von der Sache betroffen sind, wegen der die Amtshilfe eingeleitet wurde, unterrichten einander unverzüglich

- über den Verlauf der Untersuchungen,

- über die administrativen oder rechtlichen Folgen der betreffenden Vorgänge.

(3) Die bei der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 und 4 entstehenden Reisekosten gehen

- zu Lasten des Mitgliedstaats, der für die in den obengenannten Absätzen vorgesehenen Maßnahmen einen Bediensteten beauftragt hat, oder

- auf Antrag der Kontaktstelle dieses Mitgliedstaats zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts, wenn die Kommission das Interesse der Gemeinschaft an der betreffenden Kontrolltätigkeit zuvor formell anerkannt hat.

TITEL IV

DATENBANK FÜR ANALYSEWERTE

Artikel 10

Zweck der Datenbank

(1) Die Gemeinsame Forschungsstelle führt eine Datenbank für Analysewerte von Weinbauerzeugnissen.

(2) In der Datenbank werden die Daten gespeichert, die durch Isotopenanalyse der Ethanol- und Wasserbestandteile der Weinbauerzeugnisse nach den Analyse-Referenzmethoden der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 gewonnen wurden.

(3) Die Datenbank trägt zur Harmonisierung der Auswertung der Analyseergebnisse bei, die in den amtlichen Laboratorien der Mitgliedstaaten bei Anwendung der in Absatz 2 genannten Referenzmethoden gewonnen wurden.

Artikel 11

Analyseproben

(1) Die Analyseproben für die Datenbank werden nach den Vorschriften in Anhang I entnommen, behandelt und zu Wein verarbeitet.

(2) Die Proben frischer Weintrauben werden aus Rebflächen entnommen, die hinsichtlich des Bodens, der Lage, der Erziehungsart, der Sorte, des Alters und der angewendeten Anbaumethoden für ein Anbaugebiet repräsentativ sind.

Die Proben für die Datenbank werden jährlich mindestens in folgendem Umfang entnommen:

- 400 Proben in Frankreich,

- 400 Proben in Italien,

- 200 Proben in Deutschland,

- 200 Proben in Spanien,

- 50 Proben in Portugal,

- 50 Proben in Griechenland,

- 50 Proben in Österreich,

- 4 Proben in Luxemburg,

- 4 Proben im Vereinigten Königreich.

Bei der Aufteilung der zu entnehmenden Proben wird der geographischen Lage der Weinbaugebiete in den vorgenannten Mitgliedstaaten Rechnung getragen.

Jedes Jahr werden mindestens 25 % der Proben aus denselben Parzellen entnommen, aus denen Proben bereits in den Vorjahren entnommen wurden.

(3) Die Proben werden in den von den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien nach den im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 beschriebenen Methoden analysiert. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach der Europäischen Norm EN 45001 oder ISO/IEC 17025 genügen und sich insbesondere an einem Eignungsprüfungssystem für Isotopenanalysemethoden beteiligen.

(4) Nach dem Muster in Anhang III wird ein Analysebulletin erstellt. Für jede Probe wird ein Kennblatt nach Anhang II angelegt.

(5) Der GFS wird eine Kopie des Analysebulletins mit den Ergebnissen der Analysen und ihrer Auswertung sowie eine Kopie des Kennblatts übermittelt.

(6) Die Mitgliedstaaten und die GFS gewährleisten, dass

- die Analysedaten in der Datenbank für Analysewerte gespeichert bleiben;

- zumindest eine Kontrollprobe von jeder der GFS eingesandten Probe mindestens drei Jahre ab dem Datum der Entnahme zu Analysezwecken aubewahrt wird;

- diese Datenbank nur zur Überwachung der Anwendung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Vorschriften im Weinsektor oder zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken benutzt wird;

- Maßnahmen getroffen werden, die den Schutz der Daten, insbesondere vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen gewährleisten;

- jeder persönlich Betroffene ohne überhöhten Zeit- und Kostenaufwand Zugang zu den ihn betreffenden Daten hat und die Daten gegebenenfalls berichtigen lassen kann, wenn sie unrichtig sind.

Artikel 12

Isotopenanalyse

(1) Die weinerzeugenden Mitgliedstaaten, die nicht für die Durchführung der Isotopenanalyse ausgerüstet sind, senden ihre Weinproben der GFS zur Analyse ein. In diesem Fall können sie eine zuständige Stelle benennen, die über die Daten der in ihrem Hoheitsgebiet entnommenen Proben verfügen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten, die selbst Isotopenanalysen an Weinbauerzeugnissen durchführen, senden mindestens 10 % der Proben zur Kontrollanalyse an die GFS oder an ein von dieser benanntes Laboratorium.

Artikel 13

Übermittlung der Ergebnisse

(1) Die in der Datenbank gespeicherten Daten werden den von den Mitgliedstaaten hierzu benannten Laboratorien auf Antrag zur Verfügung gestellt.

(2) In begründeten Fällen können die in Absatz 1 genannten Daten, sofern sie repräsentativ sind, auf Antrag auch anderen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Übermittlung der Daten betrifft nur die einschlägigen Analysedaten, die zur Auswertung einer Analyseprobe ähnlicher Eigenschaften und ähnlichen Ursprungs erforderlich sind. Bei jeder Übermittlung von Daten ist auf die geltenden Mindestanforderungen für die Benutzung der Datenbank hinzuweisen.

Artikel 14

Einhaltung der Verfahren

Die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass die in ihren eigenen Datenbanken gespeicherten Isotopenanalysewerte durch Analyse von Proben gewonnen werden, die nach den Bestimmungen dieses Titels entnommen und behandelt worden sind.

TITEL V

PROBENAHME ZU KONTROLLZWECKEN

Artikel 15

Ersuchen um Probenahme

(1) Im Rahmen der Anwendung von Titel II und III können die speziellen Bediensteten der Kommission oder die Bediensteten einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats um eine Probenahme nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats ersuchen.

(2) Die ersuchende Stelle verfügt über die entnommenen Proben und bestimmt insbesondere das Laboratorium, in dem sie analysiert werden.

(3) Die Proben werden nach den Vorschriften in Anhang IV entnommen und behandelt.

Artikel 16

Kosten für Entnahme, Versand und Analyse der Proben

(1) Die Kosten für die Entnahme, die Behandlung und den Versand der Proben und für die analytische und organoleptische Prüfung trägt die Stelle des Mitgliedstaats, die um die Probenahme ersucht hat. Diese Kosten berechnen sich nach den Sätzen, die in dem Mitgliedstaat gelten, auf dessen Hoheitsgebiet diese Maßnahmen durchgeführt worden sind.

(2) Die Kosten für den Versand der Proben an die GFS oder ein anderes von ihr benanntes Laboratorium zur Isotopenanalyse nach Artikel 12 trägt die Gemeinschaft.

Verfügt ein Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet über kein Laboratorium, das für die Isotopenanalyse von Wein ausgerüstet ist, so werden die Kosten für den Versand aller nach Artikel 14 Absatz 1 zu entnehmenden Proben an die GFS von der Gemeinschaft getragen.

TITEL VI

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 17

Beweiskraft

Die von den speziellen Bediensteten der Kommission oder den Bediensteten einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Titels getroffenen Feststellungen können von den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten oder von der Kommission geltend gemacht werden. In diesem Fall darf diesen Feststellungen nicht allein deshalb ein geringerer Wert zukommen, weil sie nicht von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgehen.

Artikel 18

Strafmaßnahmen

Unbeschadet besonderer Vorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bzw. in Verordnungen zu ihrer Durchführung erlassen die Mitgliedstaaten die bei Verstößen gegen die Vorschriften im Weinsektor geltenden Strafregeln und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.

Artikel 19

Kontrollierte Personen

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen dieser Personen, deren berufliche Tätigkeit den Kontrollen nach dieser Verordnung unterzogen werden kann, dürfen diese in keiner Weise behindern und müssen sie jederzeit erleichtern.

(2) Die Bewirtschafter der Rebflächen, auf denen Bedienstete einer zuständigen Stelle Proben entnehmen,

- dürfen die Probenahme in keiner Weise behindern und

- müssen den Bediensteten alle aufgrund dieser Verordnung verlangten Auskünfte erteilen.

Artikel 20

Aufhebung

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2347/91 und 2348/91 werden aufgehoben.

Artikel 21

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Dezember 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 84 vom 27.3.1987, S. 1.

(4) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 8.

(5) ABl. L 214 vom 2.8.1991, S. 32.

(6) ABl. L 248 vom 11.9.1997, S. 3.

(7) ABl. L 214 vom 2.8.1991, S. 39.

(8) ABl. L 272 vom 4.10.1997, S. 10.

(9) ABl. L 185 vom 25.7.2000, S. 24.

(10) ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 36.

(11) ABl. L 202 vom 14.7.1989, S. 32.

(12) ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1.

(13) ABl. L 99 vom 14.4.1999, S. 4.

(14) ABl. L 208 vom 31.7.1986, S. 1.

(15) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

ANHANG I

Vorschriften für die Probenahme von frischen Weintrauben sowie ihre Behandlung und Verarbeitung zu Wein für die Isotopenanalyse nach Artikel 11

I. ENTNAHME DER WEINTRAUBEN

A. Jede Probe umfasst mindestens 10 kg gesunder und lesereifer Weintrauben derselben Rebsorte. Die Entnahme sollte nicht bei morgendlichem Tau oder nach Regen geschehen. Die Trauben müssen trocken sein. Sie werden im vorgefundenen Zustand entnommen.

Die Probenahme erfolgt während der Lese der betreffenden Parzelle. Die entnommenen Trauben müssen für die gesamte Parzelle repräsentativ sein. Die entnommene Weintraubenprobe kann bis zur Weinbereitung im tiefgefrorenen Zustand aufbewahrt werden. Dies gilt auch, wenn die Weintrauben zu Traubenmost verarbeitet worden sind.

Die Mitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet zu entnehmenden Proben Mindestmengen von mehr als 10 kg festsetzen, sofern dies durch die Erfordernisse der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Laboratorien gerechtfertigt ist.

B. Bei der Probenahme wird ein Kennblatt erstellt. Dieses Kennblatt besteht aus einem Teil I über die Entnahme der Trauben und einem Teil II über die Weinbereitung. Es wird zusammen mit der Probe aufbewahrt und begleitet sie auf allen Transporten. Das Kennblatt ist durch Angabe jeder Behandlung der Probe auf dem neuesten Stand zu halten.

Das Kennblatt über die Probenahme wird entsprechend Teil I des Fragebogens in Anhang II ausgefertigt.

II. WEINBEREITUNG

A. Die Weinbereitung wird von der zuständigen Stelle oder einer von ihr hierzu ermächtigten Stelle so weit wie möglich nach Bedingungen vorgenommen, die mit den üblichen Bedingungen des Anbaugebiets, für das die Probe repräsentativ ist, vergleichbar sind. Bei der Weinbereitung muss sich der gesamte Zucker in Alkohol umwandeln, d. h. der Restzucker hat weniger als 2 g/l zu betragen. Sobald der Wein geklärt und mittels SO2-Zusatz stabilisiert ist, wird er in 75-cl-Flaschen abgefuellt und etikettiert.

B. Das Kennblatt über die Weinbereitung wird entsprechend Teil II des Fragebogens in Anhang II ausgefertigt.

ANHANG II

>PIC FILE= "L_2000316DE.002402.EPS">

>PIC FILE= "L_2000316DE.002501.EPS">

ANHANG III

>PIC FILE= "L_2000316DE.002602.EPS">

>PIC FILE= "L_2000316DE.002701.EPS">

ANHANG IV

Probenahme im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Kontrollstellen

1. Bei der Probenahme von Wein, Traubenmost oder einem sonstigen fluessigen Weinbauerzeugnis im Rahmen der Amtshilfe zwischen den Kontrollstellen sorgt die zuständige Stelle dafür, dass

- bei Erzeugnissen, die in Behältnissen von höchstens 60 Litern abgefuellt sind und zusammen in einer einzigen Partie gelagert werden, die Proben repräsentativ für die ganze Partie sind,

- bei Erzeugnissen, die in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern abgefuellt sind, die Proben repräsentativ für das Erzeugnis in dem Behälter sind, dem die Proben entnommen werden.

2. Die Probenahme erfolgt durch Einfuellen des betreffenden Erzeugnisses in mindestens fünf saubere Behältnisse mit einem Nennvolumen von jeweils mindestens 75 cl. Im Fall der Erzeugnisse nach Punkt 1 erster Gedankenstrich kann die Probenahme auch durch Entnahme von mindestens fünf Behältnissen mit einem Nennvolumen von mindestens 75 cl aus der zu untersuchenden Partie erfolgen.

Im Fall von Weindestillatproben, die zur kernresonanzmagnetischen Messung des Deuteriumgehalts bestimmt sind, beträgt das Nennvolumen der Behältnisse für die Proben 25 cl und beim Versand zwischen amtlichen Laboratorien sogar nur 5 cl.

Die Proben werden in Anwesenheit eines Vertreters des Betriebs, bei dem die Probenahme stattfindet, oder eines Vertreters des Beförderers - falls die Entnahme während des Transports erfolgt - entnommen, gegebenenfalls verschlossen und sodann versiegelt. Sollte der vorgenannte Vertreter nicht anwesend sein, so wird dies in dem Bericht nach Punkt 4 vermerkt.

Jede Probe wird mit einer Verschlussvorrichtung versehen, die chemisch inert und nicht wiederverwendbar ist.

3. Jede Probe wird mit einem Etikett nach Anhang V Teil A versehen.

Lässt sich das vorgeschriebene Etikett wegen zu geringer Größe des Behältnisses nicht anbringen, so ist das Behältnis in unverwischbarer Schrift mit einer Nummer zu versehen. Die betreffenden Angaben sind auf einem gesonderten Begleitzettel zu machen.

Der Vertreter des Betriebs, in dem die Probenahme erfolgt, oder gegebenenfalls der Vertreter des Beförderers werden aufgefordert, das Etikett bzw. den Begleitzettel zu unterzeichnen.

4. Der zur Probenahme bevollmächtigte Bedienstete der zuständigen Stelle fertigt einen schriftlichen Bericht über die Probenahme an, in dem er alle ihm für die Beurteilung der Probe wichtig erscheinenden Bemerkungen festhält. Gegebenenfalls vermerkt er in diesem Bericht die Erklärungen des Vertreters des Beförderers bzw. des Betriebs, in dem die Probenahme erfolgt, und fordert den Vertreter zur Unterzeichnung dieser Erklärungen auf. Er vermerkt die Erzeugnismenge, aus der die Probe entnommen wurde. In dem Bericht wird angegeben, wenn die vorgenannte Unterschrift oder die Unterschrift nach Punkt 3 dritter Unterabsatz verweigert worden ist.

5. Bei jeder Probenahme verbleibt eine Probe als Kontrollprobe in dem Betrieb, in dem die Probenahme erfolgt, und eine bei der Einrichtung, deren Bediensteter die Probenahme vorgenommen hat. Drei Proben werden an ein amtliches Laboratorium gesandt, in dem die analytische und organoleptische Prüfung erfolgt. Eine Probe wird analysiert und eine weitere als Kontrollprobe verwahrt. Die Kontrollproben werden ab dem Datum der Probenahme mindestens drei Jahre lang verwahrt.

6. Sendungen von Proben werden auf der Außenverpackung mit einem roten Etikett nach dem Muster in Anhang V Teil B versehen. Die Größe des Etiketts beträgt etwa 50 x 25 mm.

Beim Versand der Proben soll der Stempel der zuständigen Stelle des versendenden Mitgliedstaats zur Hälfte auf der Außenverpackung der Sendung und zur Hälfte auf dem roten Etikett angebracht sein.

ANHANG V

>PIC FILE= "L_2000316DE.002902.EPS">

Top