EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22000A0719(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 1999 bis 2. Dezember 2002

ABl. L 180 vom 19.7.2000, p. 29–29 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2002

Related Council decision

22000A0719(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 1999 bis 2. Dezember 2002

Amtsblatt Nr. L 180 vom 19/07/2000 S. 0029 - 0029


Abkommen in Form eines Briefwechsels

über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Mauritius über die Fischerei vor der Küste von Mauritius für die Zeit vom 3. Dezember 1999 bis 2. Dezember 2002

A. Schreiben der Regierung von Mauritius

Herr ...,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 3. Dezember 1999 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 3. Dezember 1999 bis zum 2. Dezember 2002 mitzuteilen, daß die Regierung von Mauritius bereit ist, dieses Protokoll ab dem 3. Dezember 1999 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 6 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

In diesem Fall muß die Zahlung einer ersten Tranche entsprechend einem Drittel der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 2. Juni 2000 erfolgen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung von Mauritius

B. Schreiben der Gemeinschaft

Herr ...,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

"Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 3. Dezember 1999 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 3. Dezember 1999 bis zum 2. Dezember 2002 mitzuteilen, daß die Regierung von Mauritius bereit ist, dieses Protokoll ab 3. Dezember 1999 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 6 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

In diesem Fall muß die Zahlung einer ersten Tranche entsprechend einem Drittel der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 2. Juni 2000 erfolgen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

In Namen des Rates der Europäischen Union

Top