EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32000R1249

Verordnung (EG) Nr. 1249/2000 der Kommission vom 15. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 hinsichtlich des Termins für die Verwendung der Sonderbeihilfe, der Zurückzahlung der nicht verwendeten Beträge und der Einzelheiten des Vorschusses auf die Sonderbeihilfe

ABl. L 142 vom 16.6.2000, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1249/oj

32000R1249

Verordnung (EG) Nr. 1249/2000 der Kommission vom 15. Juni 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 hinsichtlich des Termins für die Verwendung der Sonderbeihilfe, der Zurückzahlung der nicht verwendeten Beträge und der Einzelheiten des Vorschusses auf die Sonderbeihilfe

Amtsblatt Nr. L 142 vom 16/06/2000 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 1249/2000 der Kommission

vom 15. Juni 2000

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 hinsichtlich des Termins für die Verwendung der Sonderbeihilfe, der Zurückzahlung der nicht verwendeten Beträge und der Einzelheiten des Vorschusses auf die Sonderbeihilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 660/1999(2), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 909/2000(4), ist der Termin für die Verwendung der Sonderbeihilfe durch die Erzeugergemeinschaften der 30. Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres. Die Sonderbeihilfe wird auf der Grundlage der Lieferungen gezahlt, die bis zum 30. April des auf das Erntejahr folgenden Jahres erfolgen können, und bestimmte Erzeugergemeinschaften haben deshalb Schwierigkeiten dabei, die Sonderbeihilfe innerhalb der zwei Monate vollständig zu verwenden und den Termin des 30. Juni einzuhalten. Daher empfiehlt es sich, einen längeren Zeitraum für die Verwendung der Sonderbeihilfe festzusetzen. Um außerdem die Zurückzahlung der nicht verwendeten Beträge innerhalb der vorgesehenen Fristen zu gewährleisten, ist die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vorzusehen, die nicht verwendeten Beträge von den Erzeugergemeinschaften wiedereinzuziehen.

(2) Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 können die Mitgliedstaaten den Erzeugergemeinschaften auf der Grundlage der an das Verarbeitungsunternehmen gelieferten Tabakmenge einen Vorschuß auf die Sonderbeihilfe zahlen. Um die Gewährung eines Vorschusses wirksam zu machen, sind für den Vorschußantrag die Tabakmengen zugrunde zu legen, für die ein Anbauvertrag abgeschlossen wurde, und ist nicht die Lieferung des Erzeugnisses abzuwarten, da der Vorschuß nur nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 115 % des Vorschußbetrags gewährt wird. Es ist jedoch angebracht, die Gewährung des Vorschusses auf 50 % der vorgenannten Mengen zu beschränken.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2848/98 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Sonderbeihilfe darf von den Erzeugergemeinschaften bei den Sortengruppen VI, VII und VIII spätestens am 31. Juli und bei den übrigen Sortengruppen spätestens am 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres nur für folgende Zwecke verwendet werden:

- Beschäftigung von technischem Personal, das die Mitglieder bei der Qualitätsverbesserung ihrer Produktion und dem Umweltschutz unterstützt;

- Bereitstellung von zertifiziertem Saat- und Pflanzgut für die Mitglieder sowie von anderen Produktionsmitteln, die zu einer Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse beitragen;

- Umweltschutzmaßnahmen;

- Anwendung von Infrastrukturmaßnahmen, die eine bessere Verwertung der von den Mitgliedern angelieferten Erzeugnisse ermöglichen, insbesondere durch Einsatz von Tabaksortieranlagen;

- Einstellung von Verwaltungspersonal für die Verwaltung der Prämie und zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die Erzeugergemeinschaft;

- Erstattung der Kosten, welche durch die Leistung der Sicherheiten gemäß Artikel 42 entstehen."

2. In Artikel 40 wird folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Werden die Beträge vollständig oder teilweise nicht gemäß Absatz 2 verwendet, so müssen sie dem Mitgliedstaat zurückgezahlt werden; dieser zieht die Beträge von den Ausgaben ab, die durch den Europäischen Ausrichtungs- und Gasrantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden."

3. Artikel 42 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten zahlen der Erzeugergemeinschaft auf Antrag ab dem 16. Oktober des Erntejahres einen Vorschuß auf die Sonderbeihile. Die Höhe des Vorschusses wird anhand von höchstens 50 % der Tabakmenge festgesetzt, für die die Erzeugergemeinschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Anbauvertrag abgeschlossen hat. Die Mitgliedstaaten legen die ergänzenden Bedingungen für die Vorschußzahlung fest."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Juni 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

(2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 10.

(3) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17.

(4) ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 18.

Top