This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32000D0064
2000/64/EC: Commission Decision of 25 January 2000 amending Decision 1999/789/EC concerning certain protection measures relating to African swine fever in Portugal (notified under document number C(2000) 189) (Text with EEA relevance)
2000/64/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/789/EG über Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest in Portugal (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 189) (Text von Bedeutung für den EWR)
2000/64/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/789/EG über Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest in Portugal (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 189) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 22 vom 27.1.2000, p. 67–68
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2000
2000/64/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/789/EG über Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest in Portugal (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 189) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 022 vom 27/01/2000 S. 0067 - 0068
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Januar 2000 zur Änderung der Entscheidung 1999/789/EG über Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest in Portugal (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 189) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/64/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/687/EWG(5), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Portugal ist am 15. November 1999 in der Gemeinde Almodôvar in der Region Alentejo die afrikansiche Schweinepest ausgebrochen. (2) Mit der Entscheidung 1999/789/EG(6) hat die Kommission Bekämpfungsmaßnahmen erlassen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern. (3) Mit der Entscheidung 2000/62/EG(7) hat die Kommission ein von Portugal vorgelegtes Programm zur Überwachung der afrikanischen Schweinepest genehmigt, das weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Seuche enthält. (4) Angesichts der Seuchenentwicklung muß die Entscheidung 1999/789/EG geändert werden. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 1999/789/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 1999/789/EG erhält folgende Fassung: "(1) Lebende Schweine aus Betrieben in den im Anhang festgelegten Gebieten dürfen nicht in andere Gebiete Portugals versendet werden, es sei denn, folgende Anforderungen sind erfuellt: - Die Tiere stammen aus einem Betrieb, in dem in den 30 Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine eingestellt worden sind; - die Tiere sind in den zehn Tagen vor ihrer Versendung serologisch untersucht und für frei von ASPV-Antikörpern befunden worden, wobei diese Untersuchung mit einer Nachweissicherheit von rd. 95 % die Feststellung einer Befallsrate von 5 % gewährleistete; - die Tiere sind im Herkunftsbetrieb innerhalb von 24 Stunden vor ihrer Versendung klinisch untersucht worden; diese Untersuchung betraf alle im Betrieb befindlichen Schweine und alle mit den Tieren in Berührung gekommenen Einrichtungen, und die Tiere sind im Herkunftsbetrieb mit Ohrmarken gekennzeichnet worden, damit der Herkunftsbetrieb jederzeit ermittelt werden kann; - die Tiere sind vom Herkunftsbetrieb auf direktem Weg zum Bestimmungsbetrieb oder -schlachthof befördert worden, wobei der Bestimmungsbetrieb im Falle von Zucht- oder Nutzschweinen in den Regionen Alentejo oder Algarve liegen muß. Bei Beförderung von Schlachtschweinen muß der Bestimmungsschlachthof von den zuständigen Veterinärbehörden festgelegt worden sein und in den Regionen Alentejo oder Algarve oder in den Gemeinden Mafra, Loures, Sintra oder Montijo liegen. Die Transportmittel sind vor dem Verladen und unmittelbar nach dem Entladen der Tiere gereinigt und mit einem amtlich zugelassenen Desinfektionsmittel desinfiziert sowie amtlich verplombt worden, und die Schlachtschweine werden von anderen Schweinesendungen getrennt geschlachtet." Artikel 3 In Artikel 2 der Entscheidung 1999/789/EG wird folgender Absatz angefügt: "(4) Abweichend von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich können die zuständigen Veterinärbehörden beschließen, die serologische Untersuchung von Schlachtschweinen entsprechend dem mit Entscheidung 2000/62/EG genehmigten Überwachungsplan anhand von Proben, die bei der Schlachtung entnommen werden, vorzunehmen, wenn frühere serologische Untersuchungen, die in Anwendung dieser Entscheidung im Herkunfstbetrieb durchgeführt wurden, negative Befunde ergaben." Artikel 4 In Artikel 6 der Entscheidung 1999/789/EG wird das Datum "31. Januar 2000" durch "31. März 2000" ersetzt. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. Januar 2000 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. (4) ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 4. (5) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 161. (6) ABl. L 310 vom 4.12.1999, S. 71. (7) Siehe Seite 65 dieses Amtsblatts. ANHANG Gemeinden in Alentejo Mértola Almodôvar Castro Verde Ourique Gemeinden in Algarve Loulé Alocoutim Silves