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Document 32000D0051

    2000/51/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4535) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 19 vom 25.1.2000, p. 54–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/02/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008D0155

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/51(1)/oj

    32000D0051

    2000/51/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4535) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 019 vom 25/01/2000 S. 0054 - 0061


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 1999

    zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten in Drittländern

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4535)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2000/51/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embroyenen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/685/EG(3), wurde die Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten festgelegt, die in Drittländern zur Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassen sind.

    (2) Die zuständigen Veterinärbehörden Kandas, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika haben beantragt, die Listen der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet amtlich zur Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Einheiten zu ändern. Die Liste der zugelassenen Einheiten sollte daher entsprechend angepaßt werden. Die genannten Behörden haben der Kommission garantiert, daß die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 89/556/EWG erfuellt sind.

    (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Liste für die Vereinigten Staaten von Amerika im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird durch die Liste im Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG

    - wird in die Liste für Kanada folgende Einheit aufgenommen:

    - Zulassungsnummer der Einheit: E 1479

    Anschrift: Embrun Veterinary Clinic , P.O. Box 960 Embrun , Ontario

    Tierarzt der Einheit: Dr. Luc Besner;

    - wird in die Liste für die Schweiz folgende Einheit aufgenommen:

    - Zulassungsnummer der Einheit: CH-ET-1132

    Anschrift: Gabathuler Markus Tierarztpraxis, Embryotransfer , Plattastutzweg 14 CH - 9476 Fontnas

    Tierärzte der Einheit: Dr. Fritz Reich, Dr. Andreas Flükiger.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 17. Dezember 1999

    Für die Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

    (2) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40.

    (3) ABl. L 270 vom 20.10.1999, S. 33.

    ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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