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Document 31999R2266

    Verordnung (EG) Nr. 2266/1999 der Kommission vom 27. Oktober 1999 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Konserven von Pilzen in bezug auf die Einfuhrlizenzen im Rahmen des Kontingents für das Jahr 2000

    ABl. L 277 vom 28.10.1999, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2266/oj

    31999R2266

    Verordnung (EG) Nr. 2266/1999 der Kommission vom 27. Oktober 1999 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Konserven von Pilzen in bezug auf die Einfuhrlizenzen im Rahmen des Kontingents für das Jahr 2000

    Amtsblatt Nr. L 277 vom 28/10/1999 S. 0008 - 0008


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2266/1999 DER KOMMISSION

    vom 27. Oktober 1999

    zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Konserven von Pilzen in bezug auf die Einfuhrlizenzen im Rahmen des Kontingents für das Jahr 2000

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2493/98(4), sind die ersten Anträge auf Einfuhrlizenzen im Rahmen des Kontingents für das Jahr 2000 am 3. und 4. Januar 2000 einzureichen und müssen die Mitgliedstaaten der Kommission am 5. Januar 2000 die Mengen mitteilen, für die Lizenzen beantragt wurden.

    (2) Für diejenigen Ursprünge, bei denen die Anträge auf Einfuhrlizenzen gewöhnlich bereits Anfang Januar die verfügbaren Mengen überschreiten, ist es angezeigt, den Zeitraum für die Antragstellung vorzuverlegen, um etwaige Störungen der elektronischen Datenübermittlung aufgrund des Übergangs zum Jahr 2000 zu vermeiden und um zu gewährleisten, daß die Lizenzerteilung unter optimalen Bedingungen erfolgt.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für andere Ursprünge als Bulgarien, Polen und Rumänien werden die ersten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 im Rahmen des Zollkontingents für das Jahr 2000 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen am 13. und 14. Dezember 1999 bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eingereicht.

    (2) Die Mengen, für die Lizenzen gemäß Absatz 1 beantragt worden sind, werden am 15. Dezember nach den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 mitgeteilt.

    (3) Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 werden die obengenannten Lizenzen unbeschadet der im selben Absatz genannten besonderen Maßnahmen am 3. Januar 2000 erteilt.

    Artikel 2

    (1) Zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 gelten die Lizenzanträge vom 13. und 14. Dezember 1999 als am 3. und 4. Januar 2000 eingereicht.

    (2) Für die Berechnung der im Jahr 1999 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 ein- und/oder ausgeführten Mengen wird der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 10. Dezember 1999 berücksichtigt.

    (3) Zur Ermittlung des Jahresdurchschnitts der Einfuhren gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 werden für das Jahr 1999 den getätigten Einfuhren die Mengen in den nicht verwendeten Lizenzen hinzugerechnet.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Oktober 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

    (2) ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1.

    (3) ABl. L 212 vom 7.9.1995, S. 16.

    (4) ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 38.

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