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Document 31999D0541

    1999/541/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1999 betreffend die Einfuhr von Schafen und Ziegen aus Bulgarien und zur Änderung der Entscheidung 97/232/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2433) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 207 vom 6.8.1999, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0212

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/541/oj

    31999D0541

    1999/541/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1999 betreffend die Einfuhr von Schafen und Ziegen aus Bulgarien und zur Änderung der Entscheidung 97/232/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2433) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 207 vom 06/08/1999 S. 0031 - 0032


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 26. Juli 1999

    betreffend die Einfuhr von Schafen und Ziegen aus Bulgarien und zur Änderung der Entscheidung 97/232/EG

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2433)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (1999/541/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf die Artikel 3, 6 und 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Richtlinie 91/68/EWG des Rates(3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sind die tierseuchenrechtlichen Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen geregelt worden.

    (2) Mit der Entscheidung 93/198/EWG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/231/EG(5), wurden die Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Schafen und Ziegen aus Drittländern festgelegt.

    (3) Mit der Entscheidung 97/232/EG der Kommisson(6) wurde die Liste der Drittländer erstellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schafen und Ziegen zulassen.

    (4) Diese Liste kann jederzeit geändert werden, um neuen Informationen und Entwicklungen Rechnung zu tragen.

    (5) Ein Besuch von Veterinärsachverständigen der Kommission hat kürzlich ergeben, daß die bulgarischen Veterinärdienste das gesamte Land zufriedenstellenden Kontrollen unterziehen.

    (6) Seit September 1996 ist in Bulgarien kein Fall von Schafpocken gemeldet worden.

    (7) Das Land ist seit zwei Jahren frei von Maul- und Klauenseuche.

    (8) Die Einfuhr von Schafen und Ziegen aus Bulgarien zur sofortigen Schlachtung kann genehmigt werden, da keine Gefahr der Verbreitung dieser Krankheiten besteht.

    (9) Es ist notwendig, die Einfuhrbeschränkung für lebende Schafe und Ziegen aus dem zwanzig Kilometer breiten Gebietsstreifen entlang der Grenze zur Türkei beizubehalten

    (10) Die Entscheidung 97/232/EG ist entsprechend zu ändern.

    (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Schafen und Ziegen aus Bulgarien zur sofortigen Schlachtung.

    Artikel 2

    Der Anhang der Entscheidung 97/232/EG wird wie folgt geändert:

    In Teil 2 werden die Worte "kann je nach Seuchenlage vorübergehend ausgesetzt werden" durch die Worte ersetzt "mit Ausnahme des zwanzig Kilometer breiten Gebietsstreifens entlang der Grenze zur Türkei, der von den Provinzen Burgas, Jambol, Sliven, Starazagora, Hasskovo und Kardjali gebildet wird.Die Tiere, die in der Gesundheitsbescheinigung gemäß der Entscheidung 93/198/EWG aufgeführt sind, müssen folgende Bedingungen erfuellen:

    - sie müssen vor der Ausfuhr 14 Tage lang an einem von den zuständigen Zentralbehörden des Ausfuhrlandes amtlich zugelassenen und von einem Amtstierarzt beaufsichtigten Ort unter Quarantäne gestellt und so gehalten werden, daß jeder direkte und indirekte Kontakt zwischen den zur Ausfuhr bestimmten Tieren und anderen Huftieren verhindert wird, und

    - bei einem serologischen Test auf Maul- und Klauenseucheantikörper, der frühestens acht Tage nach dem Beginn der Absonderung durchgeführt werden darf, einen negativen Befund zeigen."

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 26. Juli 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

    (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    (3) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

    (4) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 34.

    (5) ABl. L 93 vom 8.4.1997, S. 22.

    (6) ABl. L 93 vom 8.4.1997, S. 43.

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