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Document 31999R0265

Verordnung (EG) Nr. 265/1999 der Kommission vom 4. Februar 1999 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfevorauszahlung für Orangen im Wirtschaftsjahr 1998/99

ABl. L 32 vom 5.2.1999, p. 5-5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Statutul juridic al documentului care nu mai este în vigoare, Data încetării: 15/07/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/265/oj

31999R0265

Verordnung (EG) Nr. 265/1999 der Kommission vom 4. Februar 1999 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfevorauszahlung für Orangen im Wirtschaftsjahr 1998/99

Amtsblatt Nr. L 032 vom 05/02/1999 S. 0005 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 265/1999 DER KOMMISSION vom 4. Februar 1999 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfevorauszahlung für Orangen im Wirtschaftsjahr 1998/99

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHENGEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1169/97 der Kommission vom 26. Juni 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1145/98 (3), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 kann die Erzeugerorganisation bei Orangen, Mandarinen, Clementinen, Satsumas und Zitronen, die im Rahmen von Verträgen zur Verarbeitung geliefert werden, für jedes Erzeugnis und jeden Lieferzeitraum einen Antrag auf Beihilfevorauszahlung stellen. Gemäß Absatz 2 desselben Artikels beträgt die Höhe der im voraus gezahlten Beihilfe 70 % der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 aufgeführten Beträge. Gemäß Absatz 5 des genannten Artikels kann der Prozentsatz von 70 % gekürzt werden, wenn sich die Gefahr einer Überschreitung der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 festgesetzten Verarbeitungsschwellen abzeichnet.

Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 die nach Lieferzeiträumen aufgeschlüsselte Vertragsmenge für Orangen für das Wirtschaftsjahr 1998/99 mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Angaben und angesichts der in den Wirtschaftsjahren 1996/97 und 1997/98 mit Beihilfen verarbeiteten Mengen besteht die Gefahr, daß die Verarbeitungsschwelle für diese Erzeugnisse überschritten wird. Die Beihilfevorauszahlung für das Wirtschaftsjahr 1998/99 ist daher zu kürzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 wird die Höhe der Beihilfevorauszahlung gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1169/97 auf 48 % der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 aufgeführten Beihilfebeträge für Orangen festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 49.

(2) ABl. L 169 vom 27. 6. 1997, S. 15.

(3) ABl. L 159 vom 3. 6. 1998, S. 29.

Sus