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Document E1997C0166

    EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 166/97/KOL vom 17. Juni 1997 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Jahr 1997

    ABl. L 303 vom 6.11.1997, p. 17–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/1997/166/oj

    E1997C0166

    EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 166/97/KOL vom 17. Juni 1997 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Jahr 1997

    Amtsblatt Nr. L 303 vom 06/11/1997 S. 0017 - 0025


    EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 166/97/KOL vom 17. Juni 1997 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung im Jahr 1997

    DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE -

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 109 und auf Protokoll 1,

    gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) sowie auf Protokoll 1,

    gestützt auf den Rechtsakt, auf den in Anhang II Kapitel XII Nummer 50 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird, namentlich die Richtlinie 89/397/EWG des Rates über die amtliche Lebensmittelüberwachung in der durch das Protokoll 1 zum EWR-Abkommen angepaßten Fassung, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

    nach Anhörung des EFTA-Lebensmittelkomitees, das die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützt,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Koordinierte Lebensmittelüberwachungsprogramme auf der Ebene des Europäischen Wirtschaftsraums sind erforderlich, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten.

    Bei solchen Programmen liegt der Schwerpunkt auf der Übereinstimmung mit den aufgrund des EWR-Abkommens geltenden Vorschriften, dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, den Verbraucherinteressen und fairen Handelspraktiken.

    Die gleichzeitige Durchführung einzelstaatlicher und koordinierter Programme kann Informationen liefern und zu Erfahrungen führen, auf die sich die künftige Überwachung stützen kann.

    Liechtenstein hat bis zum 1. Januar 2000 den Bestimmungen der Rechtsakte nachzukommen, auf die in Anhang II Kapitel XII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird. Liechtenstein hat sich nach Kräften zu bemühen, den Bestimmungen der in diesem Kapitel angeführten Rechtsakte bis zum 1. Januar 1997 nachzukommen. Daher wird Liechtenstein in diese Empfehlung für 1997 einbezogen.

    Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrer Empfehlung vom 8. Januar 1997 über ein koordiniertes Programm für die amtliche Lebensmittelüberwachung empfohlen, ein entsprechendes Programm durchzuführen -

    HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

    Island, Liechtenstein und Norwegen wird empfohlen, im Jahr 1997 Proben zu nehmen und Laboranalysen durchzuführen in bezug auf

    a) Aflatoxine in Gewürzen;

    b) die Kontamination von Lebensmitteln für lebensmittelallergische oder extrem empfindliche Personen.

    1. Obwohl die Häufigkeit der Probenahmen nicht festgelegt wird, sollten Island, Liechtenstein und Norwegen sicherstellen, daß die Anzahl der genommenen Proben ausreicht, um sich einen Überblick über den jeweiligen Gegenstand in den einzelnen EFTA-Staaten verschaffen zu können. Es werden Vorschläge für Analyseverfahren vorgelegt werden.

    2. Island, Liechtenstein und Norwegen sollten die verlangten Informationen unter Einhaltung des Formats der Datenblätter im Anhang vorlegen, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu erhöhen.

    3. Aflatoxine in Gewürzen

    Gewürze, insbesondere Pfeffer, Chili-Erzeugnisse, Muskatnuß und Paprikapulver, können Aflatoxine in sehr großen Mengen enthalten; dies ist auf die Verarbeitungs- und Lagerungsbedingungen zurückzuführen. Gemäß Artikel 2 des Rechtsakts, auf den in Anhang II Kapitel XII Nummer 54 f des EWR-Abkommens Bezug genommen wird, der Verordnung zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten von Lebensmitteln (Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates) ist der Verkauf von Lebensmitteln verboten, die einen Kontaminanten in einer gesundheitlich und insbesondere toxikologisch nicht vertretbaren Menge enthalten. In allen EFTA-Staaten gibt es besondere Vorschriften für den Aflatoxingehalt der genannten Erzeugnisse.

    Im Rahmen dieses Programmteils soll ermittelt werden, inwieweit der Aflatoxingehalt dieser Erzeugnisse die nationalen Grenzwerte übersteigt und welche Rechtsgrundlagen in Island, Liechtenstein und Norwegen für eine Ablehnung zur Verfügung stehen. Die Analyseverfahren sollten den Nachweis von Aflatoxin in Proben bis zu mindestens 1ìg/kg ermöglichen.

    4. Kontamination von Lebensmitteln für lebensmittelallergische oder extrem empfindliche Personen

    Lebensmittel, bei denen auf dem Etikett oder in sonstiger Form im Vertrieb auf das Nichtvorhandensein von Proteinen (oder anderen Stoffen) bei den Zutaten verwiesen wird, stellen ein Gesundheitsrisiko für lebensmittelallergische oder extrem empfindliche Personen dar, wenn sie durch diesen Stoff kontaminiert sind. Selbst geringste Mengen könnten tödlich sein. Gemäß Artikel 2 des in Anhang II Kapitel XII Nummer 18 des EWR-Abkommens genannten Rechtsaktes, der Richtlinie über die Etikettierung und Aufmachung von bestimmten Lebensmitteln (Richtlinie 79/112/EWG des Rates), darf der Verbraucher durch Etikettierung und Werbung nicht irregeführt werden, insbesondere bezüglich der Zusammensetzung. Im Rahmen dieses Programmteils soll ein Überblick über die Durchsetzungsmaßnahmen von Island, Liechtenstein und Norwegen im Fall des Auffindens kontaminierter Lebensmittel auf dem Markt erstellt werden.

    Gegenstand

    Alle Arten von Lebensmitteln, bei denen behauptet wird, daß eine bestimmte Zutat nicht darin vorhanden sei. Die Probenahmen sollten auf Erzeugnisse beschränkt werden, die kein(e) Milch/Milcheiweiße, Lactose, Ei oder Gluten enthalten, wobei zu berücksichtigen ist, welche Kategorie der obengenannten Lebensmittel in den EFTA-Staaten am häufigsten zum Verkauf angeboten wird.

    Bericht (Datenblatt)

    Die EFTA-Staaten sollten sicherstellen, daß der EFTA-Überwachungsbehörde die Anzahl der kontaminierten Erzeugnisse, die Hersteller/Importeure sowie Informationen über Durchsetzungsmaßnahmen übermittelt werden. Ist die Art der Maßnahme abhängig von der festgestellten Kontaminantenmenge, sind auch die Mengen, die zu der Maßnahme führen, anzugeben.

    5. Diese Empfehlung ist an Island, Liechtenstein und Norwegen gerichtet.

    Brüssel, den 17. Juni 1997

    Für die EFTA-Überwachungsbehörde

    Der Vorsitzende

    Knut ALMESTAD

    ANHANG

    1. AFLATOXINE IN GEWÜRZEN

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Tabelle 1.1

    Pfeffer

    Mitgliedstaat: Anzahl der analysierten Proben insgesamt:

    Anzahl der abgelehnten Proben insgesamt:

    Anzahl der Proben

    Durchschnittswert der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Median der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Hoechstwert

    (ìg/kg)

    Grenz- oder Richtwert (ìg/kg) für die Ablehnung

    Aflatoxin nicht nachweisbar

    50 ìg/kg

    B1

    B2

    G1

    G2

    Rechtsgrundlage für die Ablehnung:

    Angewendetes Analyseverfahren (Verweise: Veröffentlichungen, Normen, usw.; Beschreibung des Verfahrens in Stichworten; Nachweisgrenze und Bestimmungsgrenzwert) (falls ein anderes als das vorgeschlagene angewendet wurde):

    Sonstige Angaben bzw. Probleme:

    Herkunft abgelehnter Proben, sofern bekannt:

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Tabelle 1.2

    Chili und Chilipulver

    Mitgliedstaat: Anzahl der analysierten Proben insgesamt:

    Anzahl der abgelehnten Proben insgesamt:

    Anzahl der Proben

    Durchschnittswert der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Median der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Hoechstwert

    (ìg/kg)

    Grenz- oder Richtwert (ìg/kg) für die Ablehnung

    Aflatoxin nicht nachweisbar

    50 ìg/kg

    B1

    B2

    G1

    G2

    Rechtsgrundlage für die Ablehnung:

    Angewendetes Analyseverfahren (Verweise: Veröffentlichungen, Normen, usw.; Beschreibung des Verfahrens in Stichworten; Nachweisgrenze und Bestimmungsgrenzwert) (falls ein anderes als das vorgeschlagene angewendet wurde):

    Sonstige Angaben bzw. Probleme:

    Herkunft abgelehnter Proben, sofern bekannt:

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Tabelle 1.3

    Muskatnuß

    Mitgliedstaat: Anzahl der analysierten Proben insgesamt:

    Anzahl der abgelehnten Proben insgesamt:

    Anzahl der Proben

    Durchschnittswert der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Median der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Hoechstwert

    (ìg/kg)

    Grenz- oder Richtwert (ìg/kg) für die Ablehnung

    Aflatoxin nicht nachweisbar

    50 ìg/kg

    B1

    B2

    G1

    G2

    Rechtsgrundlage für die Ablehnung:

    Angewendetes Analyseverfahren (Verweise: Veröffentlichungen, Normen, usw.; Beschreibung des Verfahrens in Stichworten; Nachweisgrenze und Bestimmungsgrenzwert) (falls ein anderes als das vorgeschlagene angewendet wurde):

    Sonstige Angaben bzw. Probleme:

    Herkunft abgelehnter Proben, sofern bekannt:

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Tabelle 1.4

    Paprikapulver

    Mitgliedstaat: Anzahl der analysierten Proben insgesamt:

    Anzahl der abgelehnten Proben insgesamt:

    Anzahl der Proben

    Durchschnittswert der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Median der positiven Proben

    (ìg/kg)

    Hoechstwert

    (ìg/kg)

    Grenz- oder Richtwert (ìg/kg) für die Ablehnung

    Aflatoxin nicht nachweisbar

    50 ìg/kg

    B1

    B2

    G1

    G2

    Rechtsgrundlage für die Ablehnung:

    Angewendetes Analyseverfahren (Verweise: Veröffentlichungen, Normen, usw.; Beschreibung des Verfahrens in Stichworten; Nachweisgrenze und Bestimmungsgrenzwert) (falls ein anderes als das vorgeschlagene angewendet wurde):

    Sonstige Angaben bzw. Probleme:

    Herkunft abgelehnter Proben, sofern bekannt:

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    2. KONTAMINATION VON LEBENSMITTELN, DIE FÜR LEBENSMITTELALLERGISCHE ODER EXTREM EMPFINDLICHE PERSONEN BESTIMMT SIND

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Tabelle 2.1

    Untersuchung von Lebensmitteln, bei denen behauptet wird, daß eine oder mehrere der nachstehenden Zutaten nicht darin vorhanden ist/sind: Milch/Milcheiweiße, Lactose, Ei oder Gluten

    Mitgliedstaat: Gesamtzahl der geprüften Erzeugnisse: Gesamtzahl der beteiligten Hersteller/Importeure:Gesamtzahl der Erzeugnisse, in denen die obengenannten Zutaten nachgewiesen wurden:Gesamtzahl der Hersteller/Importeure von Erzeugnissen, in denen die obengenannten Zutaten nachgewiesen wurden: Durchsetzungsmaßnahmen in Fällen, in denen die obengenannten Zutaten nachgewiesen wurden

    Behauptung

    Anzahl der Erzeugnisse

    Anzahl der Hersteller/Importeure

    ergriffene Maßnahmen (*) Anzahl

    geprüft

    nicht der Behauptung entsprechend

    überprüft

    verantwortlich für nicht ordnungsgemäße Erzeugnisse keine mündliche Verwarnung schriftliche Verwarnung bessere interne Kontrollen verlangt Verkaufsverbot

    Verwaltungsstrafe Klage sonstige

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    (8)

    ohne Milch/Milch-eiweißeohne Lactose

    ohne Ei

    glutenfrei

    (*)Bemerkungen zu den ergriffenen Maßnahmen und gegebenenfalls die Angabe der Menge (mg/kg), die eine Maßnahme auslöste, wenn diese von der festgestellten Kontaminantenmenge abhängig ist.

    (1)

    (2)

    (3)

    (4)

    (5)

    (6)

    (7)

    (8)

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Tabelle 2.2

    Mitgliedstaat: Analyseverfahren

    Milch/Milcheiweiße

    Lactose

    Ei

    Gluten

    Bemerkungen:

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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