Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31997D0748

    97/748/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1997 über die Durchführung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests bei Vermehrungsmaterial und Pflanzgut bestimmter Obstpflanzengattungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 92/34/EWG des Rates

    ABl. L 303 vom 6.11.1997, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/748/oj

    31997D0748

    97/748/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 1997 über die Durchführung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests bei Vermehrungsmaterial und Pflanzgut bestimmter Obstpflanzengattungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 92/34/EWG des Rates

    Amtsblatt Nr. L 303 vom 06/11/1997 S. 0016 - 0016


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Oktober 1997 über die Durchführung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests bei Vermehrungsmaterial und Pflanzgut bestimmter Obstpflanzengattungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (97/748/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/110/EG (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß der vorgenannten Richtlinie werden in den Mitgliedstaaten Vergleichsprüfungen und -tests an Proben durchgeführt, damit festgestellt werden kann, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen der darin aufgeführten Obstarten und -gattungen die Vorschriften und Bedingungen der Richtlinie erfuellen.

    Insbesondere in der Anfangsphase der Durchführung der Richtlinie muß sichergestellt sein, daß die an diesen Prüfungen und Tests teilnehmenden Proben zumindest bei bestimmten Zuchtsorten hinsichtlich ihres jeweiligen Ursprungsgebiets in der Gemeinschaft hinreichend repräsentativ sind.

    Daher sind 1997/98 gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests an Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Erdbeeren durchzuführen.

    Damit die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests verläßliche Schlußfolgerungen zulassen, muß jeder Mitgliedstaat daran teilnehmen, in dessen Hoheitsgebiet Erdbeeren üblicherweise vermehrt oder vermarktet werden.

    Diese Vergleichsprüfungen und -tests dienen zunächst der Harmonisierung der technischen Verfahren zur Prüfung von Vermehrungsmaterial und Pflanzgut der betreffenden Gattung.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Im Zeitraum 1997/98 werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests bei Vermehrungsmaterial und Pflanzgut von Erdbeeren (Fragaria) durchgeführt.

    (2) An den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests nehmen alle Mitgliedstaaten teil, in deren Hoheitsgebiet Erdbeeren üblicherweise vermehrt oder vermarktet werden.

    Artikel 2

    Die Einzelregelung für die Durchführung der gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests sowie die Bewertung der einschlägigen Ergebnisse wird vom Ständigen Ausschuß für Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten festgelegt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Oktober 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 10.

    (2) ABl. L 39 vom 8. 2. 1997, S. 22.

    Top