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Document 31996L0021

    Richtlinie 96/21/EG des Rates vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG der Kommission über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind

    ABl. L 88 vom 5.4.1996, p. 5–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/02/2008; Aufgehoben durch 32008L0005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/21/oj

    31996L0021

    Richtlinie 96/21/EG des Rates vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG der Kommission über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind

    Amtsblatt Nr. L 088 vom 05/04/1996 S. 0005 - 0006


    RICHTLINIE 96/21/EG DES RATES vom 29. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/54/EG der Kommission über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

    gestützt auf die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (2), insbesondere auf Artikel 6,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Anhang der Richtlinie 94/54/EG der Kommission vom 18. November 1994 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter Lebensmittel vorgeschrieben sind (3), sind die Lebensmittel genannt, deren Etikett eine oder mehrere zusätzliche Angaben tragen muß.

    Durch die vorliegende Richtlinie soll dieser Anhang für die Lebensmittel ergänzt werden, die Süßungsmittel enthalten.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen sind angesichts der Reichweite und der Auswirkungen der geplanten Aktion für die Verwirklichung der angestrebten Ziele erforderlich und sogar unverzichtbar. Die Mitgliedstaaten können diese Ziele nicht einzeln erreichen. Überdies ist in der Richtlinie 94/35/EG bereits vorgesehen, daß ihre Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene erfolgen soll.

    Im Hinblick auf eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher sollte vorgeschrieben werden, daß auf dem Etikett von Lebensmitteln, die Süßungsmittel enthalten, ein entsprechender Hinweis anzubringen ist.

    Überdies sind auch Warnhinweise auf dem Etikett von Lebensmitteln vorzusehen, die bestimmte Kategorien von Süßungsmitteln enthalten.

    Nach dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 79/112/EWG und des Artikels 7 der Richtlinie 94/35/EG wurde der Entwurf der vorliegenden Richtlinie dem Ständigen Lebensmittelausschuß unterbreitet. Dieser war nicht in der Lage, eine Stellungnahme abzugeben. Nach dem gleichen Verfahren legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen vor -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Richtlinie 94/54/EG wird wie folgt ergänzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten ändern vor dem 1. Juli 1996 gegebenenfalls ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um

    - spätestens am 1. Juli 1996 den Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zuzulassen;

    - spätestens am 1. Juli 1997 den Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, zu untersagen. Jedoch können vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte oder gekennzeichnete Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

    Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 29. März 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. TREU

    (1) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/102/EG (ABl. Nr. L 291 vom 25. 11. 1993, S. 14).

    (2) ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 3.

    (3) ABl. Nr. L 300 vom 23. 11. 1994, S. 14.

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