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Document 31996D0080

96/80/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Festlegung des Musters und der Einzelheiten einer Zuchtbescheinigung für Eizellen von Zuchtrindern (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 19 vom 25.1.1996, p. 50–52 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/05/2005; Aufgehoben durch 32005D0379

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/80(1)/oj

31996D0080

96/80/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1996 zur Festlegung des Musters und der Einzelheiten einer Zuchtbescheinigung für Eizellen von Zuchtrindern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 019 vom 25/01/1996 S. 0050 - 0052


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Januar 1996 zur Festlegung des Musters und der Einzelheiten einer Zuchtbescheinigung für Eizellen von Zuchtrindern (Text von Bedeutung für den EWR) (96/80/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 5 und Artikel 6 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der genannten Richtlinie legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 dieser Richtlinie die Angaben für die Zuchtbescheinigung fest, die Eizellen von Zuchtrindern im innergemeinschaftlichen Handel beigegeben werden kann.

Diese Zuchtbescheinigungen sind nicht erforderlich, sofern die in dieser Entscheidung festgelegten Einzelheiten bereits aus den Begleitdokumenten für die in den innergemeinschaftlichen Handel gelangenden Eizellen von Zuchtrindern hervorgehen.

Das Muster und die Einzelheiten der Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtrinder sind bereits in der Entscheidung 86/404/EWG der Kommission (2), diejenigen für Sperma und Embryonen in der Entscheidung 88/124/EWG der Kommission (3) festgelegt. Die Einzelheiten über Zuchtrinder sollten auch aus der Zuchtbescheinigung für Eizellen hervorgehen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Zuchtbescheinigung für Eizellen von Zuchtrindern muß folgende Einzelheiten enthalten:

- aktuelle Angaben im Sinne des Artikels 1 der Entscheidung 86/404/EWG betreffend die Spenderkuh einschließlich ihrer Blutgruppe,

- Informationen zur Identifizierung der Eizelle, das Datum ihrer Entnahme sowie Namen und Anschriften der Entnahmeeinheit sowie des Empfängers.

Enthält eine einzelne Paillette mehrere Eizellen, so muß dies deutlich aus der Bescheinigung hervorgehen. Darüber hinaus müssen alle Eizellen von ein und derselben Spenderkuh stammen.

Artikel 2

Die in Artikel 1 vorgesehenen Angaben können wie folgt beigebracht werden:

1. in Form einer Zuchtbescheinigung nach dem Muster im Anhang;

2. in Form von Dokumenten, die die Rindereizellen begleiten. In diesem Falle müssen die zuständigen Behörden in folgendem Wortlaut bescheinigen, daß die in Artikel 1 vorgesehenen Angaben in diesen Dokumenten enthalten sind:

"Der Unterzeichnete bescheinigt, daß diese Dokumente die Angaben gemäß Artikel 1 der Entscheidung 96/80/EG der Kommission enthalten."

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. Januar 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8.

(2) ABl. Nr. L 233 vom 20. 8. 1986, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 62 vom 8. 3. 1988, S. 32.

ANHANG

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