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Document 31995R2992

Verordnung (EG) Nr. 2992/95 der Kommission vom 19. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1863/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG

ABl. L 312 vom 23.12.1995, p. 11–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/01/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2992/oj

31995R2992

Verordnung (EG) Nr. 2992/95 der Kommission vom 19. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1863/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG

Amtsblatt Nr. L 312 vom 23/12/1995 S. 0011 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 2992/95 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1863/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (2), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen detaillierten Jahresbericht über die Anwendung der Verordnung sowie ein jährliches Prüfungsprogramm und eine Liste der in einem Drittland ansässigen Unternehmen, bei denen Zahlungen oder Erhebungen erfolgt sind oder hätten erfolgen müssen, und übersenden der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten eine Liste der Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem Mitgliedstaat, in dem Zahlungen oder Erhebungen erfolgt sind oder hätten erfolgen müssen.

Die Standardisierung von Aufbau und Inhalt solcher Mitteilungen würde ihre Auswertung erleichtern und ein einheitliches Vorgehen gewährleisten.

Es sind daher detaillierte Vorschriften über Aufbau und Inhalt der Mitteilungen zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1863/90 der Kommission (3) mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist demnach zu ändern.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1863/90 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 festgelegt."

2. Vor Artikel 2 werden folgender Titel und Untertitel eingefügt:

"TITEL I

Finanzierungssystem der Gemeinschaft".

3. Nach Artikel 4 werden folgender Titel und Untertitel sowie folgende Artikel eingefügt:

"TITEL II

Inhalt der Unterlagen

Artikel 4a

(1) Der Jahresbericht gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 enthält mindestens zu jedem der in Anhang II dieser Verordnung genannten Aspekte der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 detaillierte Angaben, die in den einzelnen Berichtsabschnitten unter den entsprechenden Überschriften aufgeführt sind.

(2) Das jährliche Prüfungsprogramm gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang III zu erstellen.

(3) Die Liste der Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang IV zu erstellen.

(4) Die Liste der Unternehmen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang V zu erstellen.

(5) Das Ersuchen eines Mitgliedstaats um bevorzugte Prüfung eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ist entsprechend dem Mustervordruck in Anhang VI abzufassen.

Artikel 4b

Die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 4a können in Form von Dokumenten oder Rechnerdateien in einem zwischen dem Sender und dem Empfänger zu vereinbarenden Format übermittelt werden."

4. Der Anhang trägt die Ziffer I, die Anhänge A, B, C, D und E dieser Verordnung werden als Anhänge II bis VI angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 388 vom 30. 12. 1989, S. 18.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 16.

(3) ABl. Nr. L 170 vom 3. 7. 1990, S. 23.

ANHANG A

"ANHANG II

Für den gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 (im folgenden 'die Verordnung' genannt) vorzulegenden Jahresbericht erforderliche Angaben.

1. Verwaltung der Verordnung

Die Verwaltung der Verordnung, einschließlich der Änderungen im Zusammenhang mit den für die Prüfungen zuständigen Einrichtungen und dem für die Überwachung der Anwendung der Verordnung zuständigen Sonderdienst gemäß Artikel 11 sowie in bezug auf die Zuständigkeiten dieser Stellen.

2. Änderungen der Rechtsvorschriften

Jede seit dem vorhergehenden Jahresbericht erfolgte Änderung der nationalen Rechtsvorschriften über die Anwendung der Verordnung.

3. Änderungen des Prüfungsprogramms

Eine Beschreibung der Ergänzungen oder Änderungen, die an dem Prüfungsprogramm seit der Übermittlung dieses Programms an die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung vorgenommen wurden.

4. Durchführung des Prüfungsprogramms

Die Durchführung des Prüfungsprogramms im Prüfungszeitraum, der am 30. Juni vor dem Endtermin für die Übermittlung dieses Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung endet, mit folgenden Gesamtangaben, die (bei Prüfungen im Rahmen der Verordnung, die von zwei oder mehreren Prüfstellen durchgeführt werden) nach Prüfstellen aufzuschlüsseln sind:

a) Zahl der durchgeführten Prüfungen;

b) Zahl der zur Zeit laufenden Prüfungen;

c) Zahl der für den betreffenden Zeitraum geplanten, aber nicht durchgeführten Prüfungen;

d) Gründe, weshalb die Prüfungen unter c) nicht durchgeführt wurden;

e) Aufschlüsselung der unter a), b) und c) genannten Prüfungen nach gezahlten oder erhobenen Beträgen und nach Maßnahmen;

f) Maßnahmen, die aufgrund der Ergebnisse der Prüfungen unter a) getroffen worden sein könnten, sofern keine Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden;

g) die Ergebnisse der Prüfungen, die im Rahmen des vor diesem Berichtszeitraum liegenden Prüfungszeitraums durchgeführt wurden, aber deren Ergebnisse bei der Vorlage des Berichts für den entsprechenden Zeitraum noch nicht vorlagen;

h) alle bei der Durchführung der Prüfungen gemäß a) und b) aufgetretenen Schwierigkeiten;

i) durchschnittliche Dauer einer Standardprüfung in Manntagen mit - soweit durchführbar - Angabe der für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen sowie der Berichterstattung aufgewendeten Zeit.

5. Gegenseitige Amtshilfe

Die gestellten oder erhaltenen Aufforderungen zu gegenseitiger Amtshilfe gemäß Artikel 7, einschließlich der Ergebnisse der Prüfungen, die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 bevorzugt vorgenommen wurden, und eine Übersicht über die gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 übermittelten und erhaltenen Listen.

6. Mittel

Angaben zu den Mitteln, die für die Durchführung der Prüfungen im Rahmen der Verordnung zur Verfügung stehen, insbesondere

a) für die Prüfungen im Rahmen der Verordnung zur Verfügung stehendes Personal, ausgedrückt in Mannjahren und aufgeschlüsselt nach Prüfstellen und gegebenenfalls Regionen;

b) Ausbildung des an den Prüfungen im Rahmen der Verordnung beteiligten Personals mit Angabe des Anteils des unter a) angegebenen Personals, das an einer solchen Ausbildung teilgenommen hat, sowie Art der Ausbildung;

c) EDV-Material, welches dem an den Prüfungen im Rahmen dieser Verordnung beteiligten Personal zur Verfügung steht.

7. Schwierigkeiten bei der Anwendung der Verordnung

Sämtliche bei der Anwendung der Verordnung aufgetretenen Schwierigkeiten sowie Maßnahmen oder Vorschläge zur Überwindung dieser Schwierigkeiten:

8. Verbesserungsvorschläge

Gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für die Anwendung der Verordnung oder zur Verordnung selbst."

ANHANG B

"ANHANG III

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

BLATT A

VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM ....................

(Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89)

1. Kriterium für die Berechnung der Mindestzahl der zu kontrollierenden Unternehmen = mindestens die Hälfte der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe daraus im EAGFL-Rechnungsjahr .................... über 100 000 ECU lagen:

z. B.: × 0,5 =

2. Für Maßnahmen, bei denen sich die Auswahl nicht hauptsächlich auf die Risikoanalyse stützte:

Zahl der Unternehmen die im Rahmen des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung Garantie, im Rechnungsjahr .................... Zahlungen geleistet bzw. erhalten haben:

A (1) Gesamtzahl Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe daraus folgende Werte erreichen:

A (2) Über 300 000 ECU A (3) Zwischen 300 000 ECU und 30 000 ECU

Zahl der Unternehmen in jeder dieser Kategorien, die .................... überprüft werden sollen:

3. Gesamtzahl der Unternehmen, die .................... geprüft werden sollen:

A (4) Gesamtzahl A (5) Gesamtzahl der aufgrund einer Risikoanalyse ausgewählten Unternehmen A (6) Weniger als 30 000 ECU

Anmerkungen:

A (2): Unternehmen in dieser Kategorie, die nicht gemäß dieser Verordnung während der beiden diesem Prüfungszeitraum vorhergehenden Prüfungszeiträume kontrolliert worden sind, müssen kontrolliert werden, sofern bei ihnen die Einnahmen im Rahmen einer oder mehrerer Maßnahmen erfolgt sind, für die eine Risikoanalyse vorgenommen wurde.

A (6): Unternehmen in dieser Kategorie werden nur beim Vorliegen besonderer Gründe kontrolliert, die auf Blatt D des Anhangs anzugeben sind.

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

BLATT B VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM ....................

(Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89)

Schema der Kontrolle im Zusammenhang mit den Haushaltslinien des EAGFL-Garantie

Nur für Maßnahmen, bei denen keine Risikoanalyse vorgenommen wird

B (1) EAGFL-Haushaltsartikel oder -posten B (2) Anzahl der geplanten Prüfungen B (3) Geplante Prüfungen von Unternehmen, bei denen die Einnahmen/Zahlungen/ die Summe daraus im EAGFL-Rechnungsjahr . . . über 300 000 ECU lagen B (4) Geplante Prüfungen von Unternehmen, bei denen die Einnahmen/Zahlungen/die Summe daraus im EAGFL-Rechnungsjahr . . . zwischen 30 000 und 300 000 ECU lagen B (5) Geplante Prüfungen von Unternehmen, bei denen die Einnahmen/Zahlungen/ die Summe daraus im EAGFL-Rechnungsjahr . . . unter 30 000 ECU lagen B (6) Im Prüfungszeitraum . . . zu kontrollierende Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach EAGFL-Haushaltslinien (in Ecu) B (7) Gesamtausgaben im EAGFL-Rechnungsjahr . . . aufgeschlüsselt nach EAGFL-Haushaltslinien (in Ecu)

(i) Anzahl der Unternehmen (ii) Damit kontrollierter Ausgabenbetrag (in Ecu) (i) Anzahl der Unternehmen (ii) Damit kontrollierter Ausgabenbetrag (in Ecu) (i) Anzahl der Unternehmen (ii) Damit >ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

BLATT C VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM ....................

(Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89)

Kriterien für die Aufstellung des Programms im Bereich Ausfuhrerstattungen und sonstigen Bereichen, bei denen eine Risikoanalyse vorgenommen wurde, soweit diese Kriterien von denen der Vorschläge für Risikoanalysen abweichen, die der Kommission im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 zugesandt wurden

Bereich, der geprüft werden soll (hier ist die EAGFL-Haushaltslinie gemäß Spalte B (1) von Blatt B dieses Anhangs einzutragen) Bemerkungen zu den Risikobewertungs- und Auswahlkriterien (kurze Angaben: z. B. aufgedeckte Unregelmäßigkeiten oder außergewöhnlich hohe Ausgaben)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

BLATT D VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM . . . . .

(Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89)

Vorgeschlagene Prüfungen von Unternehmen, bei denen die Einnahmen/Zahlungen/die Summe daraus im Jahr . . . . unter 30 000 ECU lagen (falls durchgeführt)

EAGFL-Haushaltslinie (wie in Spalte B (1) von Blatt B) Anzahl der Unternehmen, die geprüft werden sollen Gründe für die Prüfung

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

BLATT E VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM. . . . .

(Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89)

Kontrolleinrichtung (aufgeschlüsselt nach Regionen und Prüfstellen) Anzahl der vorgeschlagenen Prüfungen Gesamtzahl der Prüfer/Jahre, die auf die Prüfungen im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 entfallen (bei Prüfern, die diese Prüfungen nur in Teilzeitbeschäftigung durchführen, ist nur dieser Anteil ihres Arbeitsjahrs zu berücksichtigen)"

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG C

"ANHANG IV

VERZEICHNIS DER UNTERNEHMEN, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG SIND ALS DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE ZAHLUNG/ERHEBUNG ERFOLGT IST ODER HÄTTE ERFOLGEN MÜSSEN

(Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Mitgliedstaat, in dem die Zahlung/Erhebung erfolgt ist:

Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist: Datum der Verteilung dieses Verzeichnisses:

(1) Name und Anschrift (2) Art der Ausgaben (die Zahlungen sind getrennt nach EAGFL-Haushaltslinien und Zahlungsart aufzuführen) (3) Betrag (in Landeswährung) der einzelnen während des EAGFL-Rechnungsjahres . . . bei dem Unternehmen erfolgten (4) Wurde die Prüfung des Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 2 beantragt? (siehe Anmerkung A)

(i) des Unternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem es ansäßig ist (ii) bei denen die Zahlung oder Erhebung erfolgt ist (i) Zahlungen (ii) Erhebungen

Anmerkungen:

A: Wenn ja, ist ein besonderes Ersuchen mit Hilfe des Mustervordrucks in Anhang V einzureichen, das alle notwendigen Informationen enthält, damit der Empfänger das Unternehmen ermitteln kann.

B: Eine Kopie dieses Verzeichnisses ist der Kommission (GD VI-G-3) zu übermitteln.

C: Wenn es im Fall Ihres Landes keine Unternehmen gibt, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, so ist dies den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission (GD VI-G-3) mitzuteilen.

D: Wird ein Ersuchen um bevorzugte Prüfung eines Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 2 nach Verteilung dieses Verzeichnisses eingereicht, so ist eine Kopie des Ersuchens gemäß Anhang VI der Kommission (GD VI-G-3) zu übermitteln."

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG D

"ANHANG V

VERZEICHNIS DER IN EINEM DRITTLAND ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN, BEI DENEN DIE ZAHLUNG ODER ERHEBUNG DES BETREFFENDEN BETRAGS IN DEM MITGLIEDSTAAT ERFOLGT IST ODER HÄTTE ERFOLGEN MÜSSEN

(Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Mitgliedstaat, in dem die Zahlung/Erhebung erfolgt ist:

Drittland, in dem das Unternehmen ansässig ist: Datum der Verteilung dieses Verzeichnisses:

(1) Name und Anschrift (2) Art der Ausgaben (die Zahlungen sind getrennt nach EAGFL-Haushaltslinien und Zahlungsart aufzuführen) (3) Betrag (in Landeswährung) der einzelnen während des EAGFL-Rechnungsjahres. . . bei dem Unternehmen erfolgten (4) Zusätzliche Anmerkungen (z. B. Schwierigkeiten bei der Prüfung, Verdacht auf Unregelmäßigkeiten, Risikoanalyse usw.)

(i) des Unternehmens in dem Drittland, in dem es ansässig ist (ii) bei denen die Zahlung oder Erhebung erfolgt ist (i) Zahlungen (ii) Erhebungen

Anmerkung:

Wenn es im Fall Ihres Landes keine Unternehmen gibt, die in anderen Drittländern ansässig sind, so ist dieser Anhang mit einem entsprechenden Hinweis an die Kommission (DG VI-G-3) zurückzuschicken."

>ENDE EINES SCHAUBILD>

ANHANG E

"ANHANG VI

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

ERSUCHEN UM ÜBERPRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 ODER ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 4045/89

Die mit einem (*) gekennzeichneten Fragen sind in allen Fällen zu beantworten, die übrigen Fragen, soweit dies zweckdienlich erscheint.

Ersuchen auf der Grundlage von: Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 4

A (*) 1. Ersuchender Mitgliedstaat

(*) 2. Name des Sonderdienstes

(*) 3. Anschrift

(*) 4. Telefon

5. Fax

6. Telex

7. Zuständiger Sachbearbeiter

8. Name der zuständigen Prüfstelle

9. Anschrift

10. Telefon

11. Fax

12. Telex

13. Zuständiger Sachbearbeiter

B (*) 1. Ersuchter Mitgliedstaat

(*) 2. Zuständige Stelle

C (*) 1. Datum des Ersuchens

(*) 2. Prüfungsprogramm

D Angaben zum begünstigten Unternehmen

(*) 1. Name:

a) im ersuchenden Mitgliedstaat

b) im ersuchten Mitgliedstaat

(*) 2. Bezugsnummer

(*) 3. Anschrift:

a) im ersuchenden Mitgliedstaat

b) im ersuchten Mitgliedstaat

E Nur für Ersuchen auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2.

Angaben zu den Zahlungen

(*) 1. Zahlstelle

(*) 2. Kontrollnummer der Zahlung

(*) 3. Zahlungsart

(*) 4. Betrag (Angabe der Währung)

(*) 5. Buchungszeitraum

(*) 6. Zahlungszeitpunkt

(*) 7. Haushaltslinie EAGFL (Kapitel - Artikel - Posten -Linie)

(*) 8. Wirtschaftsjahr oder Zeitraum, für den die Zahlung gilt

(*) 9. Als Rechtgrundlage für die Zahlung dienende EG-Verordnung

F Einzelheiten zum Geschäftsvorgang

1. Nummer der (Ausfuhr-)Erklärung oder des (Ausfuhr-) Antrags

2. Vertragsnummer

Vertragsdatum

Vertragsmenge

Vertragswert

3. Rechnungsnummer

Rechnungsdatum

Rechnungsmenge

Rechnungswert

4. Zeitpunkt der Annahme der Erklärung

5. Genehmigende Dienststelle

6. Nummer der Bescheinigung oder Lizenz

7. Datum der Bescheinigung oder Lizenz

Für Lagerregelungen

8. Ausschreibungsnummer

9. Datum der Ausschreibung

10. Preis je Einheit

11. Eingangsdatum

12. Ausgangsdatum

13. Höhere oder niedrigere Qualität

Für Ausfuhrerstattungen

14. Antragsnummer (soweit diese nicht mit der Nummer der Ausfuhrerklärung übereinstimmt)

15. Abfertigende Zollstelle

16. Datum der Zollabfertigung

17. Vorfinanzierung (Code)

18. Code der Ausfuhrerstattung (11 Stellen)

19. Bestimmungscode

20. Im voraus festgesetzter Satz:

- in Ecu

- in Landeswährung

21. Datum der Vorausfestsetzung

G Risikoanalyse

(*) 1. Risikobewertung: - hoch

- mittel

- gering

(*) 2. Begründung der Risikobewertung

(Fortsetzung gegebenenfalls auf einem weiteren Blatt)

H Bereich und Ziel der Prüfung

1. Vorgeschlagener Bereich

2. Ziele und sachliche Einzelheiten

(Fortsetzung gegebenenfalls auf einem weiteren Blatt)

I (*) Liste der gelieferten Unterlagen

(Fortsetzung gegebenenfalls auf einem weiteren Blatt)"

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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