EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995R2991

Verordnung (EG) Nr. 2991/95 der Kommission vom 19. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden

ABl. L 312 vom 23.12.1995, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/08/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 31997R1586

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2991/oj

31995R2991

Verordnung (EG) Nr. 2991/95 der Kommission vom 19. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden

Amtsblatt Nr. L 312 vom 23/12/1995 S. 0009 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 2991/95 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 mit detaillierten Durchführungsbestimmungen für die Nutzung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Ausgangserzeugnissen, die in der Gemeinschaft zu nicht in erster Linie für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmten Erzeugnissen verarbeitet werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2800/95 (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Erfahrungsgemäß ist es der Erstverarbeiter und nicht der Aufkäufer, der die Verarbeitung eines im Rahmen eines Vertrags angebauten Ausgangserzeugnisses zum Enderzeugnis übernimmt, wenn der Aufkäufer nach Hinterlegung einer Sicherheit das Ausgangserzeugnis an einen Erstverarbeiter geliefert hat. Aus diesem Grund wäre es sinnvoller vorzusehen, daß diese Sicherheit freigegeben werden kann, wenn der Erstverarbeiter eine entsprechende Sicherheit bei seiner zuständigen Behörde hinterlegt hat.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1870/95 der Kommission (3) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 (4) wurden einige Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Nutzung stillgelegter Flächen zu Non-Food-Zwecken geändert. Die Verordnung ist am 5. August 1995 in Kraft getreten. Es sollte jedoch vorgesehen werden, daß ihre Bestimmungen auf alle Verträge für die Ernte 1996 und die folgenden Ernten anzuwenden sind. Bei Verträgen, die vor Inkrafttreten der Verordnung geschlossen wurden, sollten nur die Bestimmungen anwendbar sein, die die Vertragspartner nicht benachteiligen. Aus verwaltungstechnischen Kontrollgründen ist es erforderlich, die gesamte Sicherheit bis zum 15. April 1996 zu hinterlegen, und zwar unabhängig davon, ob die Verträge für die Ernte 1996 vor oder nach Inkrafttreten der Verordnung geschlossen wurden.

Da bestimmte Ausgangserzeugnisse erwiesenermaßen nicht für Nahrungs- oder Futtermittelzwecke verwendet werden können, sollten die Kontrollen dieser Ausgangserzeugnisse vereinfacht werden.

Daher ist die Verordnung (EWG) Nr. 334/93 entsprechend zu ändern.

In einigen Sprachfassungen sind Fehler unterlaufen, die es folglich zu berichtigen gilt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses für Getreide, Fette, Trockenfutter und Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 334/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

- Absatz 1 wird im ersten Satz "Anhang II" durch "Anhang III" ersetzt.

- wird am Ende von Absatz 3 "Anhang II" durch "Anhang III" ersetzt.

2. Artikel 8 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

- Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Der Aufkäufer oder der Erstverarbeiter, der das Ausgangserzeugnis vom Antragsteller erhalten hat, teilt der zuständigen Behörde Menge, Art und Sorte des gelieferten Ausgangserzeugnisses sowie Namen und Anschrift des Vertragspartners, der das Ausgangserzeugnis geliefert hat, und den Lieferort innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzulegenden Frist mit, damit sichergestellt ist, daß die Ausgleichszahlung innerhalb der in Artikel 10 der Richtlinie (EWG) Nr. 1765/92 genannten Frist erfolgen kann."

- Buchstabe b) wird wie folgt ergänzt:

"Der Erstverarbeiter teilt der für ihn zuständigen Behörde seinerseits innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Erhalt des Ausgangserzeugnisses Namen und Anschrift des Aufkäufers, der das Ausgangserzeugnis geliefert hat, sowie Menge und Art des erhaltenen Ausgangserzeugnisses und das Lieferdatum mit."

3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

- In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Bei Verträgen, die vor dem 5. August 1995 für die Ernte 1995 geschlossen wurden und für die der Aufkäufer oder gegebenenfalls der Erstverarbeiter innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Vertragsunterzeichnung bei der zuständigen Behörde mindestens die Hälfte der Sicherheit hinterlegt hat oder hinterlegen mußte, ist der restliche Betrag der Sicherheit von diesem Vertragspartner innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt des Ausgangserzeugnisses, für das der Vertrag geschlossen wurde, oder aber, wenn dieser Zeitraum bereits verstrichen ist, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 2991/95 der Kommission (*) zu hinterlegen.

(*) ABl. Nr. L 312 vom 23. 12. 1995, S. 9.".

- Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

"Unbeschadet der Bestimmungen des ersten Unterabsatzes wird die Sicherheit, wenn sie vom Aufkäufer hinterlegt wurde, nach Lieferung des betreffenden Ausgangserzeugnisses an den Erstverarbeiter freigegeben, sobald der für den Aufkäufer zuständigen Behörde der Nachweis vorliegt, daß der Erstverarbeiter bei der für ihn zuständigen Behörde eine entsprechende Sicherheit hinterlegt hat."

4. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

- In Absatz 2 erhält der zweite Satz folgende Fassung:

"Die Verarbeitung zu einem oder mehreren der in Anhang III genannten Enderzeugnisse muß bis zum 31. Juli des zweiten Jahres nach der Lieferung des Ausgangsmaterials durch den Antragsteller an den Aufkäufer oder Erstverarbeiter erfolgen."

- Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

"Bei vor dem 5. August 1995 geschlossenen Verträgen muß die Verarbeitung innerhalb von höchstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung des Ausgangsmaterials an den Erstverarbeiter erfolgen."

- In Absatz 6 wird im ersten und im letzten Satz "Anhang II" durch "Anhang III" ersetzt.

5. Der folgende Artikel 25 wird hinzugefügt:

"Artikel 25

Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1870/95 sind, sofern in dieser Verordnung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, auf alle Verträge für die Ernte 1996 und die folgenden Ernten anwendbar. Die Mitgliedstaaten können jedoch einige oder alle Bestimmungen dieser Änderungen auf Verträge für die Ernte 1995 anwenden, soweit sie die Vertragspartner nicht benachteiligen."

6. In Anhang I wird "KN-Code 0602 99 59, Andere Freilandpflanzen (z. B. Kenaf hibiscus cannabinus L. und Chenopodium)" durch "KN-Code ex 0602 99 59, Andere Freilandpflanzen (z. B. Kenaf hibiscus cannabinus L. und Chenopodium), ausgenommen Euphorbia lathyris, Calendula officinalis, Sylibum marianum und Isatis tinctoria" ersetzt.

7. In Anhang II wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

"KN-Code ex 0602 99 59, Euphorbia lathyris, Calendula officinalis, Sylibum marianum und Isatis tinctoria."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 334/93 wird wie folgt berichtigt:

1. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der deutschen Fassung wird "Flurstücksnummer" durch "Flächenidentifizierung" ersetzt.

2. In Artikel 8 Absatz 5 der deutschen Fassung wird der letzte Satz des ersten Unterabsatzes gestrichen.

3. Artikel 9 Absatz 2 der deutschen Fassung wird wie folgt ergänzt:

"Ist der Vertrag vor Einreichen eines Antrags auf Flächenbeihilfe durch den Antragsteller oder gemäß Artikel 7 Absatz 2 geändert oder gelöst worden, so wird die geleistete Sicherheit entsprechend der Verringerung der Fläche vermindert."

4. In der schwedischen Fassung wird Artikel 21 wie folgt ersetzt:

"Artikel 21

Råvaror som odlas på mark som tagits ur bruk och för vilka kompensation betalas, och de produkter som härrör från sådana råvaror, får inte omfattas av de åtgärder som finansieras av garantisektionen vid Europeiska utvecklings- och garantifonden för jordbruket, eller av det gemenskapsstöd som avses i förordningarna (EEG) nr 2078/92 och (EEG) nr 2080/92."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 291 vom 6. 12. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S. 40.

(4) ABl. Nr. L 38 vom 16. 2. 1993, S. 12.

Top