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Document 31995R0685

Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft

ABl. L 71 vom 31.3.1995, p. 5–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2004; Aufgehoben durch 32003R1954

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/685/oj

31995R0685

Verordnung (EG) Nr. 685/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 071 vom 31/03/1995 S. 0005 - 0014


VERORDNUNG (EG) Nr. 685/95 DES RATES vom 27. März 1995 zur Steuerung des Fischereiaufwands in bestimmten Fanggebieten und in bezug auf bestimmte Fischereiressourcen der Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (4) obliegt es dem Rat, die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu den Fanggebieten und Ressourcen sowie die Ausübung der Fischereitätigkeit zu erlassen.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1275/94 (5) entscheidet der Rat vor dem 1. Januar 1995 über die Maßnahmen, die nach Artikel 3 der genannten Verordnung getroffen werden müssen, um die in der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals vorgesehenen Regelungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen anzupassen und in die Gemeinschaftsmaßnahmen einzugliedern.

Es ist erforderlich, bestehende Gleichgewichte und den gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere den Grundsatz der relativen Stabilität, zu wahren.

Es ist sicherzustellen, daß der derzeitige Gesamtfischereiaufwand in den Fanggebieten und Ressourcen, die unter die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals fallen, nicht ansteigt, und es ist eine Senkung dieses Fischereiaufwands vorzusehen, wenn die Entwicklung der Bestände eine allgemeine Einschränkung der Fangmöglichkeiten erforderlich macht.

Es ist der Vielfalt der Fangtätigkeiten und den biologischen, geographischen und geomorphologischen Gegebenheiten der Ressourcen Rechnung zu tragen. Insbesondere muß die Notwendigkeit, das Gleichgewicht dieser Bestände in besonders empfindlichen Gebieten zu erhalten, berücksichtigt werden.

Die Durchführung der Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands ist Aufgabe der Flaggenmitgliedstaaten. Es erscheint daher angezeigt, die Transparenz und Ausgewogenheit der Steuerungs- und Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen.

Die Einführung eines Systems zur Steuerung des Fischereiaufwands macht bestimmte Begleitmaßnahmen der Gemeinschaft erforderlich -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Verordnung werden gemäß den Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik die ab 1. Januar 1996 geltenden Kriterien und Verfahren zur Einführung eines Systems zur Steuerung des Fischereiaufwands in den ICES-Gebieten Vb, VI, VII, VIII, IX und X und in den COPACE-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 festgelegt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen namentliche Verzeichnisse der unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge, die in den in Anhang I genannten Fischereien Fangtätigkeiten ausüben dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten können weitere Fischereifahrzeuge zu einem späteren Zeitpunkt in die namentlichen Verzeichnisse aufnehmen, sofern Fangberechtigungen bestanden, als die namentlichen Verzeichnisse erstellt wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten können die in den namentlichen Verzeichnissen aufgeführten Fischereifahrzeuge zu einem späteren Zeitpunkt durch andere ersetzen.

(4) Die Kriterien und Verfahren der Artikel 3 und 5 finden bei jeder Änderung der namentlichen Verzeichnisse weiterhin Anwendung.

TITEL I

Maßnahmen betreffend den Fang von Grundfischarten

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten berechnen unter Zugrundelegung der gemeinschaftlichen Kriterien für die Berechnung des Fischereiaufwands in Anhang II für jede der in Anhang I genannten Grundfischereien den erforderlichen Fischereiaufwand.

(2) Die Berechnung des Fischereiaufwands erfolgt unter Berücksichtigung folgender Bedingungen:

i) die Höhe des Aufwands muß es jedem Mitgliedstaat ermöglichen, seine Fangmöglichkeiten für jede Fischerei, d. h. für TAC-gebundene Arten, mit und ohne Zuteilung, sowie für keinen derartigen Beschränkungen unterliegende Arten voll auszuschöpfen;

ii) die Höhe des Fischereiaufwands ist nach Gemeinschaftsvorschriften festzusetzen; bestehende fischerei- und gebietsbezogene Gleichgewichte bei der Nutzung dürfen nicht gestört werden;

iii) die Höhe des Fischereiaufwands darf auf keinen Fall die relative Stabilität der einzelnen Fischereien beeinträchtigen.

(3) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur Regulierung des Fischereiaufwands ein, wenn der potentielle Fischereiaufwand, der dem freien Zugang der in den namentlichen Verzeichnissen aufgeführten Fischereifahrzeuge entspricht, den berechneten Aufwand überschreitet.

(4) Die betroffenen Mitgliedstaaten berechnen den Fischereiaufwand in den ICES-Gebieten VII a und VII f nördlich von 50° 30' N entsprechend den traditionellen Fangtätigkeiten.

(5) Die betroffenen Mitgliedstaaten berechnen den Fischereiaufwand in dem Gebiet südlich von 56° 30' N, östlich von 12°W und nördlich von 50° 30' N ausgenommen für Schiffe unter spanischer Flagge auf der Grundlage des derzeitigen Umfangs der Fangtätigkeit ihrer Fischereifahrzeuge. Die Zahl der Fischereifahrzeuge unter spanischer Flagge in diesem Gebiet darf unter strikter Einhaltung von Absatz 2 Ziffer ii) höchstens 40 betragen.

TITEL II

Maßnahmen betreffend den Fang pelagischer Arten

Artikel 4

(1) Bei den in Anhang I genannten pelagischen Fischereien, einschließlich der weitwandernden Arten, treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zur nachträglichen Überprüfung des tatsächlichen Fischereiaufwands.

(2) In bestimmten Sonderfällen kann der Fischereiaufwand durch den Rat nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 reguliert werden, wobei unter anderem den bestehenden fischerei- und gebietsbezogenen Gleichgewichten bei der Nutzung Rechnung zu tragen ist.

(3) Um zu gewährleisten, daß sich die Überprüfungen des Fischereiaufwands gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 in den ICES-Gebieten VII a und VII f auch auf den Fang pelagischer Arten und anderer Arten, die nicht Grundfischarten sind, erstrecken, beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren.

TITEL III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 31. März 1995 die nachstehenden Angaben:

- die namentlichen Verzeichnisse nach Artikel 2, soweit sie den Fang von Grundfischarten betreffen,

- die Berechnung des erforderlichen Fischereiaufwands nach Artikel 3 Absatz 1,

- gegebenenfalls die geplanten Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands nach Artikel 3 Absatz 3.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 1.

(3) Die Kommission leitet die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 an die Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 6

(1) Auf der Grundlage der Angaben gemäß Artikel 5 und nach enger Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten unterbreitet die Kommission dem Rat bis spätestens 30. April 1995 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Regulierung des Fischereiaufwands.

(2) Der Rat befindet nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 bis spätestens 30. Juni 1995 - gegebenenfalls unter Anpassung der von den betroffenen Mitgliedstaaten genannten Bedingungen für die Fischereitätigkeit - unter voller Wahrung des Grundsatzes der relativen Stabilität und der Nichtdiskriminierung über diesen Vorschlag.

In der Verordnung, die vom Rat angenommen wird, kann der Erlaß von Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 einschließlich - unter bestimmten Voraussetzungen - die Anpassung der Bedingungen für die Fischereitätigkeit unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Kriterien und Bedingungen vorgesehen werden.

Die Kommission überprüft die Bedingungen für die Fischereitätigkeit, falls die entsprechenden Obergrenzen für den Fischereiaufwand das Ausschöpfen der Quoten eines Mitgliedstaats beeinträchtigen, und ergreift die geeigneten Maßnahmen, um diese Situation nach dem Verfahren des Unterabsatzes 2 zu korrigieren.

(3) Hat der Rat nicht bis spätestens 31. Juli 1995 über den Vorschlag befunden, so beschließt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Vorschlags möglichst bis spätestens 31. Oktober 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten gegenüber dem bestehenden Umfang nicht zunimmt.

(4) Werden die Maßnahmen nach Absatz 3 von der Kommission nicht vor dem 31. Dezember 1995 beschlossen, so finden die namentlichen Verzeichnisse der Fischereifahrzeuge und, sofern erforderlich, die der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Maßnahmen zur Regulierung des Fischereiaufwands Anwendung.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten treffen bis spätestens 31. März 1995 die notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung des nach Artikel 3 berechneten Fischereiaufwands sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission mit, die sie an die übrigen Mitgliedstaaten weiterleitet.

In diesem Zusammenhang kann ein Mitgliedstaat den Fischereiaufwand dadurch regulieren, daß er die Tätigkeit seiner Flotte überwacht und geeignete Maßnahmen ergreift, falls die nach Artikel 6 erlaubte Höhe für den Fischereiaufwand nahezu erreicht ist.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen, wann immer dies erforderlich ist, besondere Fangerlaubnisse für die unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge aus.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, mit denen den unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen zur Auflage gemacht wird, ihre Einfahrt in Fischereigebiete, für die Fischereiaufwands- oder Kapazitätsgrenzen gelten, und in das Gebiet südlich von 56° 30' N, östlich von 12°W und nördlich von 50° 30' N sowie ihre Ausfahrt aus diesen Gebieten zu melden; dies gilt auch für das Einlaufen in einen Hafen des betreffenden Gebiets oder das Auslaufen aus diesem. Im Falle von Fischereifahrzeugen, die mit durch Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anerkannten automatischen Echtzeitortungssystemen ausgerüstet sind, können diese Meldungen mittels dieser Systeme erfolgen.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, mit denen den unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen zur Auflage gemacht wird, ab dem Zeitpunkt der Einrichtung der Gemeinschaftsinfrastruktur zur Verarbeitung der Daten über die Fänge von Fischereifahrzeugen in den Gemeinschaftsgewässern, die spätestens zum 1. Januar 1998 vorhanden sein wird, bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus einem Gebiet auch ihre an Bord behaltenen Fänge zu melden.

(5) Die Meldungen nach den Absätzen 3 und 4 erfolgen gleichzeitig an den Flaggenstaat und die betroffenen Küstenstaaten.

(6) Die Kommission unterbreitet bis spätestens 30. Juni 1995 Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (6) und insbesondere ihres Artikels 6 betreffend die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Fänge und des Fischereiaufwands. Der Rat befindet vor dem 31. Dezember 1995 über diese Vorschläge.

(7) Der Rat befindet bis spätestens 30. Juni 1995 über einen Vorschlag der Kommission zur Änderung der Entscheidung 89/631/EWG über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (7), der im Rahmen der finanziellen Leitlinien eine nach der Gemeinschaftspraxis zulässige zusätzliche Finanzhilfe auch zur Deckung der Betriebskosten für Irland vorsieht.

(8) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten spätestens bis 15. September jedes Jahres einen vollständigen Bericht über die Inspektionen vor, die von der Kommission im vorherigen Kalenderjahr durchgeführt worden sind, sowie eine Bewertung der Inspektionsergebnisse und eine Aufstellung der Verbesserungen, die sie gegebenenfalls für die einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen empfohlen hat.

Artikel 8

Die betroffenen Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen gemäß Anhang III vor dem 1. Januar 1996.

Artikel 9

(1) Die Artikel 2 und 3, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 7 gelten für Fischereifahrzeuge mit einer Gesamtschiffslänge von mehr als 15 m.

(2) Die Fangkapazität, die den unterhalb dieses Grenzwerts liegenden Fischereifahrzeugen entspricht, wird für jede einzelne Fischerei global berechnet.

Artikel 10

Der Rat legt bis spätestens 31. Dezember 1995 gemäß den Artikeln 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 die zulässigen Gesamtfangmengen für die verschiedenen Stöckerbestände im ICES-Gebiet X und im COPACE-Gebiet fest und teilt diese Fangmöglichkeiten zwischen Spanien und Portugal in ihren jeweiligen Gebieten auf.

Artikel 11

(1) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 tauschen die betroffenen Mitgliedstaaten die ihnen zugeteilten Fangmöglichkeiten unter den in Anhang IV Nummer 1 genannten Bedingungen aus.

(2) Ab dem 1. Januar 1996 begrenzen die betroffenen Mitgliedstaaten ihre Fänge entsprechend den in Anhang IV Nummer 2 genannten Bedingungen.

Artikel 12

(1) Der Rat befindet bis spätestens 30. Juni 1995 gemäß den in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vorgesehenen Bestimmungen und Verfahren unter Wahrung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung über die Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (8) unter Berücksichtigung der in Anhang V genannten Punkte.

(2) Die Kommission unterbreitet spätestens bis 30. Juni 1995 Vorschläge zur Verbesserung der technischen Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Selektivität der Fanggeräte in den westlichen Gewässern. Der Rat befindet über diese Maßnahmen spätestens bis 31. Dezember 1995 gemäß den in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vorgesehenen Bestimmungen und Verfahren.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. März 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PUECH

(1) ABl. Nr. C 247 vom 3. 9. 1994, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 18 vom 23. 1. 1995.

(3) ABl. Nr. C 397 vom 31. 12. 1994.

(4) ABl. Nr. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 140 vom 3. 6. 1994, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 64. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/207/EG (ABl. Nr. L 101 vom 20. 4. 1994, S. 9).

(8) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3676/93 (ABl. Nr. L 341 vom 31. 12. 1993, S. 1).

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

GEMEINSCHAFTLICHE KRITERIEN FÜR DIE BERECHNUNG DES FISCHEREIAUFWANDS

Fischereiaufwand

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 wird der Fischereiaufwand wie folgt definiert:

- im Falle eines Fischereifahrzeugs: das Produkt aus Kapazität und Tätigkeit;

- im Falle einer Flotte oder Gruppe von Fischereifahrzeugen: die Summe des Fischereiaufwands jedes einzelnen Fischereifahrzeugs.

Kapazität

Die Kapazität eines Fischereifahrzeugs wird wie folgt ausgedrückt:

- im Falle von Fischereifahrzeugen, die Schleppgeräte verwenden: die in kW (Kilowatt) ausgedrückte installierte Leistung;

- im Falle von Fischereifahrzeugen, die stationäre Fanggeräte verwenden: die in kW ausgedrückte installierte Leistung und die Tonnage. Erforderlichenfalls wird die Kommission anhand der Vorschläge der Mitgliedstaaten und in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten prüfen, ob differenziertere Kriterien für die Berechnung des Fischereiaufwands festgelegt werden können.

Fischereitätigkeit

Die Fischereitätigkeit eines Fischereifahrzeugs wird nach der Dauer der Anwesenheit im Fischereigebiet pro Jahr berechnet.

ANHANG III

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG BESTIMMTER FISCHEREITÄTIGKEITEN

1. Schleppnetzfischerei

In die namentlichen Verzeichnisse der unter spanischer bzw. unter portugiesischer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge wird ein Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, die Zugang zu den Festlandgewässern des jeweils anderen Mitgliedstaates haben, aufgenommen.

Die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden arbeiten nationale Fangpläne für die Fischereien in den Festlandküstengewässern der ICES-Gebiete VIII und IX und des COPACE-Gebiets aus, in denen die Tätigkeit ihrer Fischereifahrzeuge in den Gewässern des jeweils anderen Landes geregelt wird. Diese Pläne sehen insbesondere vor, daß der Gesamtfischereiaufwand, ausgedrückt in der Anzahl der Fischereifahrzeuge und der Gesamtkapazität, während des Zeitraums 1986 bis 1995 nicht überschritten werden darf.

Bei der gezielten Befischung von Seehecht und anderen Grundfischarten ist der Beifang von Schalentieren im Umfang von bis zu 10 % der Menge der an Bord zurückbehaltenen Fänge erlaubt.

2. Oberflächen-Langleinenfischer und Schleppangel-Thunfischfänger

Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter spanischer Flagge in den Festlandgewässern unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit im ICES-Gebiet IX und im COPACE-Gebiet sowie die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter portugiesischer Flagge in den Festlandgewässern unter spanischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit in den ICES-Gebieten VIII und IX und im COPACE-Gebiet richtet sich nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften.

3. Thunfischfang

Fischereifahrzeugen unter spanischer Flagge wird der Zugang zu den Inselgewässern unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des ICES-Gebiets X und des COPACE-Gebiets untersagt und Fischereifahrzeugen unter portugiesischer Flagge wird der Zugang zu den Inselgewässern unter spanischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit des COPACE-Gebiets untersagt; im Rahmen einer Vereinbarung zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten können hiervon gegebenenfalls Fischereifahrzeuge, die Fangtätigkeiten mit traditionellen Geräten ausüben, ausgenommen werden.

ANHANG IV

MASSNAHMEN BETREFFEND DEN AUSTAUSCH BESTIMMTER FANGMÖGLICHKEITEN UND DIE BEGRENZUNG DER ZULÄSSIGEN FANGMENGEN

1. Austausch von Fangmöglichkeiten

1.1. Der Austausch zwischen Frankreich und Portugal kann von 1995 bis 2 002 stillschweigend verlängert werden, wobei beide Mitgliedstaaten sich die Möglichkeit vorbehalten, die Bedingungen des Austausches bei der jährlichen Festlegung der TAC und der Quoten zu ändern.

Der Austausch betrifft die folgenden TAC:

i) Sobald für die ICES-Gebiete VIII und IX eine gemeinsame TAC für Sardellen festgelegt worden ist, tritt Portugal Frankreich jährlich 80 % seiner Fangmöglichkeiten ab, die ausschließlich in den Gewässern unter französischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit gefischt werden dürfen;

ii) Frankreich tritt Portugal jährlich 70 % seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Seehecht in den ICES-Gebieten VIII c, IX und X und im COPACE-Gebiet ab, die ausschließlich in den Gewässern unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit gefischt werden dürfen;

iii) Frankreich tritt Portugal jährlich seine gesamten Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M ab.

1.2. Der Austausch zwischen Spanien und Frankreich auf der Grundlage des bilateralen Abkommens von 1992 über Sardellen wird ab 1995 für mehrere Jahre vorgenommen, und zwar unter Berücksichtigung der Anliegen beider Mitgliedstaaten einschließlich insbesondere der Höhe des jährlichen Quotenaustausches, der Kontrollmaßnahmen und der Marktprobleme, wobei beide Mitgliedstaaten sich die Möglichkeit vorbehalten, die Bedingungen des Austausches bei der jährlichen Festlegung der TAC und der Quoten zu ändern.

Der Austausch betrifft die folgenden TAC:

i) Frankreich tritt Spanien jährlich 10 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Kabeljau in den ICES-Gebieten V b, VI, XII und XIV ab;

ii) Frankreich tritt Spanien jährlich 50 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Kabeljau in den ICES-Gebieten VII b, k, VIII, IX und X und im COPACE-Gebiet 34.1.1 ab;

iii) Frankreich tritt Spanien jährlich 10 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Schellfisch in den ICES-Gebieten V b, VI, XII und XIV ab;

iv) Frankreich tritt Spanien jährlich 55 Tonnen einer Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Schellfisch in den ICES-Gebieten VII, VIII, IX und X und im COPACE-Gebiet 34.1.1 ab;

v) Frankreich tritt Spanien jährlich 10 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Wittling in den ICES-Gebieten V b, VI, XII und XIV ab;

vi) Frankreich tritt Spanien jährlich 50 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Scholle in den ICES-Gebieten VII b, k ab;

vii) Frankreich tritt Spanien jährlich 2 200 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Seehecht in den ICES-Gebieten V b, VI, XII und XIV ab;

viii) Frankreich tritt Spanien jährlich 300 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Seeteufel im ICES-Gebiet VII ab;

ix) Spanien tritt Frankreich jährlich 9 000 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Sardellen im ICES-Gebiet VIII ab.

1.3. Der Austausch zwischen Belgien und Spanien kann von 1995 bis 2 002 unter den nachstehenden Bedingungen stillschweigend verlängert werden, wobei beide Mitgliedstaaten sich die Möglichkeit vorbehalten, die Bedingungen des Austausches bei der jährlichen Festlegung der TAC und der Quoten zu ändern:

i) Belgien tritt Spanien jährlich 10 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Kabeljau in den ICES-Gebieten V b, VI, XII und XIV ab;

ii) Belgien tritt Spanien jährlich 10 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Schellfisch in den ICES-Gebieten V b, VI, XII und XIV ab;

iii) Belgien tritt Spanien jährlich 15 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Wittling in den ICES-Gebieten VII b, k ab;

iv) Belgien tritt Spanien jährlich 150 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Seeteufel im ICES-Gebiet VII ab;

v) Spanien tritt Belgien jährlich 30 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Flügelbutt in den ICES-Gebieten VIII a, b, d und e ab;

vi) Spanien tritt Belgien jährlich 100 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Kaisergranat im ICES-Gebiet VII ab;

vii) Spanien tritt Belgien jährlich 60 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Seeteufel in den ICES-Gebieten VIII a, b und d ab;

viii) Spanien tritt Belgien jährlich 30 Tonnen seiner Fangmöglichkeiten im Rahmen der TAC für Seehecht in den ICES-Gebieten VIII a, b, d und e ab.

2. Begrenzungen der zulässigen Fangmengen

2.1. Spanien begrenzt seine jährliche Fangmenge an Seehecht und an Stöcker in den Gewässern unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit auf 850 Tonnen bzw. 2 250 Tonnen.

2.2. Portugal begrenzt seine jährliche Fangmenge an Seehecht und an Stöcker in den Gewässern unter spanischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit auf 850 Tonnen bzw. 2 250 Tonnen.

ANHANG V

ÄNDERUNGEN AN DEN TECHNISCHEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE

1. Verbot der Verwendung von Treibnetzen für den Thunfischfang in den Gewässern unter portugiesischer bzw. spanischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit in den ICES-Gebieten VIII, IX und X und im COPACE-Gebiet.

2. Verbot der Verwendung von Ringwaden für den Fang von tropischem Thun (Echter Bonito, Großäugiger Thun, Weißer Thun) in den Gewässern unter portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit im ICES-Gebiet X nördlich von 36 ° 30' N und im COPACE-Gebiet nördlich von 31 ° N und östlich von 17 ° 30' W.

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