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Document 31994L0076

Richtlinie 94/76/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG durch Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union zum 1. Januar 1995

ABl. L 365 vom 31.12.1994, p. 53–55 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0112

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1994/76/oj

31994L0076

Richtlinie 94/76/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG durch Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union zum 1. Januar 1995

Amtsblatt Nr. L 365 vom 31/12/1994 S. 0053 - 0055
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 3 S. 0010
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 3 S. 0010


RICHTLINIE 94/76/EG DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG durch Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erweiterung der Europäischen Union zum 1. Januar 1995

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Beitrittsvertrag von 1994, insbesondere auf die Artikel 2 und 3 und die Beitrittsakte von 1994, insbesondere auf Artikel 169,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Vorbehaltlich der in Anhang XV Kapitel IX der Beitrittsakte festgelegten Sonderbestimmungen gilt das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in den neuen Mitgliedstaaten ab Inkrafttreten des Beitrittsvertrags.

Da zu diesem Zeitpunkt die Besteuerung bei der Einfuhr und die Steuerbefreiung bei der Ausfuhr im Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaaten selbst wegfallen, sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um die Neutralität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu gewährleisten und Situationen der Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung zu vermeiden.

Beim Erlaß dieser Übergangsmaßnahmen ist den gleichen Überlegungen Rechnung zu tragen, wie sie den im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Binnenmarkts zum 1. Januar 1993 festgelegten Bestimmungen zugrunde liegen, und insbesondere Artikel 28n der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1).

Zollrechtlich gilt ein Gegenstand als in der erweiterten Gemeinschaft im freien Verkehr befindlich, wenn nachgewiesen wird, daß er sich zum Zeitpunkt des Beitritts entweder in der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung oder in einem der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befand. Hieraus sind insbesondere im Hinblick auf Artikel 7 Absätze 1 und 3 und Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 77/388/EWG entsprechende Folgerungen zu ziehen.

Konkret sind die Umstände zu erfassen, in denen ein Gegenstand vor dem Beitritt unter eine der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B Buchstaben a) bis d) genannten Regelungen, ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben oder einer entsprechenden Regelung in den neuen Mitgliedstaaten gestellt worden ist.

Ausserdem sind Bestimmungen für die Fälle festzulegen, in denen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags für eine Lieferung, die ein Steuerpflichtiger als solcher vor diesem Zeitpunkt im Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten bzw. zwischen diesen bewirkt hat, besondere Verfahren (Ausfuhrregelungen oder Versandverfahren) begonnen wurden und erst nach diesem Datum abgeschlossen werden- HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In die Richtlinie 77/388/EWG werden folgender Abschnitt und folgender Artikel eingefügt:

"ABSCHNITT XVIc Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Beitritt Finnlands, Österreichs und Schwedens zur Europäischen Union Artikel 28p (1) Im Sinne dieses Artikels ist zu verstehen unter - "Gemeinschaft" das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 vor dem Beitritt;

- "neue Mitgliedstaaten" das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union durch den am 24. Juni 1994 unterzeichneten Vertrag beigetreten sind, wie es in Artikel 3 dieser Richtlinie für jeden einzelnen dieser Mitgliedstaaten definiert ist;

- "erweiterte Gemeinschaft" das Gebiet der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 3 nach dem Beitritt.

(2) Für Gegenstände, die - vor dem Beitrittsdatum in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten verbracht wurden und - beim Verbringen in die Gemeinschaft oder in einen der neuen Mitgliedstaaten unter ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Eingangsabgaben oder eine der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B Buchstaben a) bis d) genannten Regelungen oder eine diesen Regelungen entsprechenden Regelung in einem der neuen Mitgliedstaaten gestellt wurden und - diese Regelung nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen haben,

finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren oder die Regelung galten, nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens oder dieser Regelung weiterhin Anwendung.

(3) Für Gegenstände, die - vor dem Beitrittsdatum unter das gemeinsame Versandverfahren oder ein anderes zollrechtliches Versandverfahren gestellt wurden und - dieses Verfahren nicht vor dem Beitrittsdatum verlassen haben,

finden die Vorschriften, die bei der Unterstellung der Gegenstände unter das Verfahren galten, nach dem Beitrittsdatum bis zum Verlassen dieses Verfahrens weiterhin Anwendung.

Im Sinne des ersten Gedankenstrichs ist unter "gemeinsames Versandverfahren" die Regelung zu verstehen, die im Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (1) für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft und den Ländern der Europäischen Freihandelszone (EFTA) sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern festgelegt ist.

(4) Die nachstehenden Vorgänge werden der Einfuhr eines Gegenstands im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 gleichgestellt, sofern nachgewiesen wird, daß sich der Gegenstand in einem der neuen Mitgliedstaaten oder in der Gemeinschaft im freien Verkehr befand:

a) das Verlassen, einschließlich des unrechtmässigen Verlassens, eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, unter die der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Absatz 2 gestellt worden ist;

b) das Verlassen, einschließlich des unrechtmässigen Verlassens, einer der in Artikel 16 Absatz 1 Teil B Buchstaben a) bis d) genannten Regelungen oder einer diesen Regelungen entsprechenden Regelung, unter die der betreffende Gegenstand vor dem Beitrittsdatum gemäß Absatz 2 gestellt worden ist;

c) die Beendigung eines der in Absatz 3 genannten Verfahren, das vor dem Beitrittsdatum in einem der neuen Mitgliedstaaten für die Zwecke einer vor dem Beitrittsdatum in diesem Mitgliedstaat gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen als solchen begonnen wurde;

d) jede Unregelmässigkeit oder jeder Verstoß anläßlich oder im Verlauf eines der im Absatz 3 genannten Verfahren, das gemäß Buchstabe c) begonnen wurde.

(5) Einer Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 ebenfalls gleichgestellt wird die in einem Mitgliedstaat durch einen Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen nach dem Beitrittsdatum erfolgende Verwendung von Gegenständen, die ihm vor dem Beitrittsdatum in der Gemeinschaft oder in einem der neuen Mitgliedstaaten geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

- Die Lieferung dieser Gegenstände war entweder nach Artikel 15 Nummern 1 und 2 oder nach einer entsprechenden Bestimmung in den neuen Mitgliedstaaten befreit oder befreiungsfähig;

- die Gegenstände wurden nicht vor dem Beitrittsdatum in einen der neuen Mitgliedstaaten oder in die Gemeinschaft verbracht.

(6) Für die in Absatz 4 genannten Fälle gilt die Einfuhr im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 als in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Gegenstände die Regelung verlassen, unter die sie vor dem Beitrittsdatum gestellt worden sind.

(7) Abweichend von Artikel 10 Absatz 3 stellt die Einfuhr von Gegenständen im Sinne der Absätze 4 und 5 dieses Artikels keinen Steuertatbestand dar,

a) wenn der eingeführte Gegenstand nach ausserhalb der erweiterten Gemeinschaft versendet oder befördert wird oder b) wenn der im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a) eingeführte Gegenstand - mit Ausnahme von Fahrzeugen - in den Mitgliedstaat, aus dem er ausgeführt wurde und an denjenigen, der ihn ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert wird oder c) wenn der im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a) eingeführte Gegenstand ein Fahrzeug ist, welches unter den für den Binnenmarkt eines der neuen Mitgliedstaaten oder eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden allgemeinen Steuerbedingungen vor dem Beitritt erworben oder eingeführt wurde und/oder für welches bei der Ausfuhr keine Befreiung oder Steuervergütung gewährt worden ist.

Diese Bedingung gilt als erfuellt, wenn das Fahrzeug vor dem 1. Januar 1987 in Betrieb genommen wurde oder wenn der Betrag der bei der Einfuhr fälligen Steuer geringfügig ist.

(1) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2."

Artikel 2

(1) Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags von 1994 erlassen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie zum Datum des Inkrafttretens nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt zum gleichen Zeitpunkt wie der Beitrittsvertrag von 1994 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

Im Namen des Rates Der Präsident H. SEEHOFER

(1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/5/EG (ABl. Nr. L 60 vom 3. 3. 1994, S. 16).

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