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Document 31994S2984

Entscheidung Nr. 2984/94/EGKS der Kommission vom 7. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung Nr. 3-52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen und zur Änderung der Entscheidung Nr. 2854/72/EGKS über die Stundung der Umlagebeträge für Unternehmen des Steinkohlenbergbaus

ABl. L 315 vom 8.12.1994, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/2984/oj

31994S2984

Entscheidung Nr. 2984/94/EGKS der Kommission vom 7. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung Nr. 3-52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen und zur Änderung der Entscheidung Nr. 2854/72/EGKS über die Stundung der Umlagebeträge für Unternehmen des Steinkohlenbergbaus

Amtsblatt Nr. L 315 vom 08/12/1994 S. 0007 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0214
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0214


ENTSCHEIDUNG Nr. 2984/94/EGKS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung Nr. 3-52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen und zur Änderung der Entscheidung Nr. 2854/72/EGKS über die Stundung der Umlagebeträge für Unternehmen des Steinkohlenbergbaus

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 49 und 50,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entscheidung Nr. 3-52 der Hohen Behörde (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 3616/93/EGKS der Kommission (2), legt die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen fest.

Auf seiner Sitzung vom 24. November 1992 forderte der Rat die Kommission auf, die Umlage im Hinblick auf deren vollständige Abschaffung spätestens zum Zeitpunkt des Auslaufens des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 nach und nach zu senken.

Zum Zweck der Beibehaltung einer einfachen und sparsamen Mittelbewirtschaftung im Sinne der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages erscheint es wünschenswert, die Häufigkeit der Meldungen und Zahlungen zu ändern, um die Umlage während der Übergangszeit bis zu deren vollständiger Abschaffung effizient verwalten zu können.

Diese Änderungen haben nur eine geringe Einbusse an Einnahmen zur Folge.

Die in den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung Nr. 2854/72/EGKS der Kommission (3) angeführten Fristen müssen mit den Fristen für die Übermittlung der Produktionsverzeichnisse übereinstimmen, so daß die Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2854/72/EGKS an die neuen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 3-52 und der Entscheidung Nr. 2-52 der Hohen Behörde (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2983/94/EGKS der Kommission (5), anzupassen sind -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3-52 ist der Text "vom 20. Februar 1953 ab . . . am 20. jedes Monats" durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: "Ab 20. April 1995 . . . am 20. jedes dritten Monats."

Artikel 2

Die Entscheidung Nr. 2854/72/EGKS wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 wird das Wort "monatlichen" durch das Wort "vierteljährlichen" ersetzt.

2. In Artikel 2 werden die Worte "des auf die Verfügung folgenden Monats" durch die Worte "des auf das Quartal, in dem die Verfügung getroffen wurde, folgenden zweiten Monats" ersetzt.

3. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "jeden Monats, erstmalig am 20. Februar 1973, für den jeweils voraufgegangenen Monat" durch die Worte "jedes dritten Monats, erstmalig am 20. April 1995, für das jeweils voraufgegangene Vierteljahr" ersetzt; die Worte "am letzten Tag des vergangenen Monats" werden durch die Worte "am letzten Tag des voraufgegangenen Vierteljahres" ersetzt; die Worte "am letzten Tag des diesem Monat voraufgegangenen Monats" werden durch die Worte "am letzten Tag des diesem Vierteljahr voraufgegangenen Vierteljahres" ersetzt.

4. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte "am 20. jedes Monats" durch die Worte "am 20. jedes dritten Monats" und die Worte "am letzten Tag des vorangegangenen Monats" durch die Worte "am letzten Tag des diesem Vierteljahr voraufgegangenen Vierteljahres" ersetzt.

Artikel 3

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 1994

Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident

(1) ABl. EGKS Nr. 1 vom 30. 12. 1952, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 328 vom 29. 12. 1993, S. 19.

(3) ABl. Nr. L 299 vom 31. 12. 1972, S. 17.

(4) ABl. EGKS Nr. 1. vom 30. 12. 1952, S. 3.

(5) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

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