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Document 31994R2063

    Verordnung (EG) Nr. 2063/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung der Berufsbildung

    ABl. L 216 vom 20.8.1994, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2009; Aufgehoben durch 32008R1339

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2063/oj

    31994R2063

    Verordnung (EG) Nr. 2063/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung der Berufsbildung

    Amtsblatt Nr. L 216 vom 20/08/1994 S. 0009 - 0011
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0140
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0140


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2063/94 DES RATES vom 27. Juli 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung der Berufsbildung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Auf seiner Tagung vom 8. und 9. Dezember 1989 in Straßburg ersuchte der Europäische Rat den Rat, auf Vorschlag der Kommission die Beschlüsse zu erlassen, die zur Gründung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung für Mittel- und Osteuropa erforderlich sind. Zu diesem Zweck hat der Rat am 7. Mai 1990 die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 (4) erlassen, mit der die genannte Stiftung errichtet wurde.

    Artikel 19

    der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 legt fest, daß die Verordnung am Tag nach der Entscheidung der zuständigen Stellen über den Sitz der Stiftung in Kraft tritt.

    Gemäß einvernehmlichem Beschluß der am 29. Oktober 1993 in Brüssel auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (5) hat die Stiftung ihren Sitz in Turin.

    Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 gehören zu den für die Aktivitäten der Stiftung in Betracht kommenden Länder die Länder, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 (6) - sogenanntes Programm "PHARE" - für eine Wirtschaftshilfe in Betracht kommen.

    Der Rat hat am 19. Juli 1993 die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93 über eine technische Unterstützung der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei bei ihren Bemühungen um die Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft (7) - sogenanntes Programm "TACIS" - erlassen.

    Die für eine Unterstützung durch das Programm PHARE in Betracht kommenden Staaten wie auch die Empfängerstaaten des Programms TACIS streben gleichermassen wirtschaftliche und soziale Reformen an, wobei die Entwicklung der Humanressourcen in all diesen Staaten grundlegend ist für sämtliche laufenden Reformen im Hinblick auf die Sicherung des Übergangs zur Marktwirtschaft und die Stärkung der Demokratie.

    Die Kohärenz der Gemeinschaftspolitik im Hinblick auf die wirtschaftliche Unterstützung der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei wird durch die Ausweitung des Arbeitsbereichs der Stiftung auf diese Staaten verstärkt.

    Die Stiftung bietet einen besonders geeigneten institutionellen Rahmen, um diesen Staaten entsprechend den Programmen PHARE und TACIS die Erfahrungen der Gemeinschaft verfügbar zu machen, die ihrem Bedarf an Entwicklung und Umstrukturierung in dem Bereich der Berufsbildung entsprechen.

    Artikel 14

    der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 sieht vor, daß die Regeln und Vorschriften für das ständige Personal der Stiftung denen der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1859/76 des Rates vom 29. Juni 1976 zur Festlegung der Beschäftigungsbedingungen für das Personal des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (8) entsprechen.

    Innerhalb der Gemeinschaft muß im Bereich der Personalverwaltung der verschiedenen dezentralisierten Einrichtungen eine Kohärenz gewährleistet werden, wobei insbesondere die uneingeschränkte Anwendung der Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sichergestellt werden muß.

    Die Mitteilung der Kommission an die Haushaltsbehörde vom 17. Dezember 1992 enthält hinsichtlich der internen Finanzkontrolle die Forderung, daß aus Gründen der Praktikabilität und der Effizienz der Finanzkontrolleur der Kommission mit dieser Aufgabe betraut werden sollte.

    Artikel 206a des Vertrags wurde durch den Vertrag über die Europäische Union aufgehoben, die entsprechende Regelung findet sich in dem neuen Artikel 188c.

    Da die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 erst am 30. Oktober 1993 in Kraft getreten ist, konnten die ersten Ergebnisse des Verfahrens zur Beobachtung und Bewertung der im Zuge der Tätigkeit der Stiftung gesammelten Erfahrungen nicht wie in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 vorgesehen, dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß bis 31. Dezember 1992 vorgelegt werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Mit dieser Verordnung wird die Europäische Stiftung für Berufsbildung (nachstehend ,Stiftung' genannt) errichtet, die zur Weiterentwicklung der Berufsbildungssysteme der folgenden Länder beitragen soll:

    - der Länder Mittel- und Osteuropas, die der Rat in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 oder in späteren einschlägigen Rechtsakten als für eine Wirtschaftshilfe in Betracht kommend bezeichnet, und

    - der unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und der Mongolei, die gemäß der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93 oder späteren einschlägigen Rechtsakten im Rahmen des Hilfsprogramms zur Gesundung und Neubelebung der Wirtschaft unterstützt werden.

    Diese Länder werden nachstehend ,in Betracht kommende Länder' genannt."

    2. Artikel 3 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

    "c) auf der Grundlage der Buchstaben a) und b)

    - sondieren, welche Möglichkeiten für Gemeinschaftsunternehmen zur Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen, auch in Form von Pilotprojekten, für die Bildung spezialisierter multinationaler Teams für bestimmte Vorhaben und für die Ermittlung von für eine Kofinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen bestehen;

    - Mittel für die Konzipierung und Vorbereitung entprechender Projekte bereitstellen, deren Durchführung aus Beiträgen eines oder mehrerer Länder, eines oder mehrerer Länder und der Stiftung zusammen oder aber in Ausnahmefällen von der Stiftung allein finanziert werden könnte;

    - auf Ersuchen der Kommission oder der in Betracht kommenden Länder und in Zusammenarbeit mit dem Vorstand Programme im Bereich der beruflichen Bildung durchführen, die zwischen der Kommission und einem oder mehreren in Betracht kommenden Ländern im Rahmen der gemeinschaftlichen Politik zur Unterstützung dieser Länder vereinbart wurden, wobei Gruppen von Fachleuten verschiedenster Fachrichtungen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten zum Einsatz kommen sowie die Erfahrungen aus den Gemeinschaftsprogrammen zur Berufsbildung aktiv genutzt werden sollen;".

    3. Artikel 3 Buchstabe e) erhält folgende Fassung:

    "e) dem Vorstand die Befugnis übertragen, bei Projekten, die allein von der Stiftung oder unter Beteiligung der Stiftung finanziert werden, Ausschreibungsverfahren festzulegen, wobei die in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89, insbesondere Artikel 7, in der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93, insbesondere Artikel 7, oder in späteren einschlägigen Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren entsprechend zu berücksichtigen sind;".

    4. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 8

    Verbindung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen

    Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 und des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 2053/93 die Übereinstimmung und erforderlichenfalls die Komplementarität zwischen der Arbeit der Stiftung und sonstigen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die gemeinschaftsintern und zur Unterstützung der in Betracht kommenden Länder durchgeführt werden, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen im Rahmen des TEMPUS-Programms."

    5. Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Sie legt anhand dessen innerhalb der vorgeschlagenen Grenzen für den Gesamtbetrag der Wirtschaftshilfe zugunsten der in Betracht kommenden Länder den jährlichen Beitrag zum Haushalt der Stiftung fest, der in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften einzusetzen ist."

    6. Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die Kontrolle über sämtliche Mittelbindungen und Zahlungen sowie über die Feststellung und den Eingang sämtlicher Einnahmen der Stiftung übt der Finanzkontrolleur der Kommission aus."

    7. Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    "Der Rechnungshof prüft diese Rechnungslegung gemäß Artikel 188c des Vertrags."

    8. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 14

    Personalvorschriften

    Das Personal der Stiftung unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

    Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

    Der Vorstand erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen."

    9. In Artikel 17 Absatz 2 wird das Datum "31. Dezember 1992" durch das Datum "30. Juni 1997" ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am achten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 1994.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Th. WAIGEL

    (1) ABl. Nr. C 82 vom 19. 3. 1994, S. 11.(2) ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994.(3) ABl. Nr. C 195 vom 18. 7. 1994.(4) ABl. Nr. L 131 vom 23. 5. 1990, S. 1.(5) ABl. Nr. C 323 vom 30. 11. 1993, S. 1.(6) ABl. Nr. L 375 vom 23. 12. 1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1764/93 (ABl. Nr. L 162 vom 3. 7. 1993, S. 1).(7) ABl. Nr. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 1.(8) ABl. Nr. L 214 vom 6. 8. 1976, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 679/87 (ABl. Nr. L 72 vom 14. 3. 1987, S. 1).

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