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Document 31994D0353

    94/353/EG: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 21. April 1994 zur Entlastung der Kommission für die Finanzverwaltung des siebten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1992

    ABl. L 156 vom 23.6.1994, p. 44–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/04/1994

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/353/oj

    31994D0353

    94/353/EG: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 21. April 1994 zur Entlastung der Kommission für die Finanzverwaltung des siebten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1992

    Amtsblatt Nr. L 156 vom 23/06/1994 S. 0044 - 0045


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 21. April 1994 zur Entlastung der Kommission für die Finanzverwaltung des siebten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1992 (94/353/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    - gestützt auf den EG-Vertrag,

    - gestützt auf das vierte AKP-EWG-Abkommen (1),

    - in Kenntnis der Vermögensübersichten und der Haushaltsrechnungen des fünften, sechsten und siebten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 1992 (KOM(93)0234),

    - in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 1992 und der Antworten der Organe (2),

    - in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 25. März 1994 (C3-0152/94),

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle und der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A3-0257/94),

    1. erteilt der Kommission Entlastung für die Finanzverwaltung des fünften Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1992 auf der Grundlage der folgenden Beträge:

    - Einnahmen des Haushaltsjahres:

    gezahlte Beiträge: 0,00 ECU,

    verschiedene Einnahmen: 0,00 ECU,

    - Ausgaben des Haushaltsjahres: 888 830 691,23 ECU;

    2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die Bestandteil dieses Beschlusses ist;

    3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß und die Entschließung mit seinen Bemerkungen der Kommission, dem Rat, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

    Geschehen zu Straßburg am 21. April 1994.

    Der Generalsekretär

    Enrico VINCI Der Präsident

    Egon KLEPSCH

    (1) ABl. Nr. L 229 vom 17. 8. 1991, S. 1.

    (2) ABl. Nr. C 309 vom 16. 11. 1993.

    ENTSCHLIESSUNG mit den Bemerkungen, die Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung der Kommission für die Finanzverwaltung des fünften, sechsten und siebten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1992 sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    - gestützt auf die Artikel 137 und 206 des EG-Vertrags,

    - gestützt auf Artikel 67 der Finanzregelung des fünften, Artikel 70 der Finanzregelung des sechsten und Artikel 73 der Finanzregelung des siebten EEF, wonach die Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen Folge zu leisten,

    - unter Hinweis auf den Entschließungsantrag von Herrn Mitolo und anderen zu den Hilfslieferungen an Somalia (B3-1281/92),

    - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle und der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A3-0257/94),

    1. nimmt Kenntnis von

    a) der Versicherung der Kommission hinsichtlich des Gemeinschaftscharakters der Aktion "belgische Blauhelme nach Somalia";

    b) der Zusage der Kommission, daß sie die Mittel des EEF nur für die Finanzierung von Gemeinschaftsmaßnahmen verwendet, d. h. für Maßnahmen, die mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Abkommen von Lome, im Einklang stehen;

    c) dem von der Kommission vorgelegten Plan für die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan;

    d) der Zusage der Kommission, das Europäische Parlament bei jedem politisch bedeutsamen Beschluß zur Änderung der Mittelzuweisungen zu konsultieren;

    2. fordert die Kommission auf, den letzten Entlastungsbeschlüssen und den Bemerkungen des Rechnungshofs Folge zu leisten;

    3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit seinen Bemerkungen der Kommission, dem Rat, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

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