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Dokument 31993R2889

    Verordnung (EWG) Nr. 2889/93 der Kommission vom 21. Oktober 1993 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 hinsichtlich der Zuschläge zur Sonderprämie für Rindfleischerzeuger und zur Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands

    ABl. L 263 vom 22.10.1993, str. 8—9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Status prawny dokumentu Już nie obowiązuje, Data zakończenia ważności: 14/06/2002; Aufgehoben durch 32002R0996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2889/oj

    31993R2889

    Verordnung (EWG) Nr. 2889/93 der Kommission vom 21. Oktober 1993 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 hinsichtlich der Zuschläge zur Sonderprämie für Rindfleischerzeuger und zur Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands

    Amtsblatt Nr. L 263 vom 22/10/1993 S. 0008 - 0009
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0071
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0071


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2889/93 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 1993 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 hinsichtlich der Zuschläge zur Sonderprämie für Rindfleischerzeuger und zur Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Agäischen Meeres (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 sieht Sondermaßnahmen vor, die zur Förderung der Tierhaltung auf den kleineren Inseln des Agäischen Meeres durchzuführen sind. Diese Maßnahmen betreffen die Gewährung von Zuschlägen für männliche Rinder zusätzlich zu der Sonderprämie sowie zu der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands gemäß den Artikeln 4b und 4d der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 125/93 (4). Diese Zuschläge sollten im Rahmen der betreffenden Prämienregelungen gewährt werden.

    Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1909/93 (6), ist der am 1. Januar geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs anzuwenden; die Sondermaßnahmen sind zum 1. August 1993 in Kraft getreten. In dem genannten Jahr sollten diese Zuschläge deshalb zu dem letzteren Datum in Landeswährung umgerechnet werden.

    Einige Erzeuger hatten zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung bereits Prämienanträge gestellt. Da die Verwaltung der Gewährung von Zuschlägen erschwert würde, wenn zu ihrem Erhalt neue Anträge gestellt werden müssten, sollten für ihre Gewährung auch die noch nicht erledigten Anträge zugelassen werden.

    Damit die für die genannten Inseln durch die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 gesteckten Ziele erreicht werden und um besonderen Anforderungen gerecht werden zu können, sollten die zuständigen Behörden für die Gewährung dieser Beihilfen zusätzliche Bestimmungen erlassen dürfen.

    Die vorliegenden Durchführungsbestimmungen sollten ab dem Inkrafttreten der für die genannten Inseln festgelegten Regelung, d. h. zum 1. August 1993, in Kraft treten.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für den Zuschlag zu der gemäß Artikel 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 für die Mast männlicher Rinder auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorgesehenen Sonderprämie gelten die Vorschriften über die Anträge auf Gewährung der Sonderprämie an Rindfleischerzeuger.

    Artikel 2

    Für den Zuschlag zu der gemäß Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 für die Erhaltung des Mutterkuhbestands auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorgesehenen Prämie gelten die Vorschriften über die Anträge auf Gewährung der Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestands.

    Artikel 3

    (1) Für 1993 werden abweichend von Artikel 53 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 die in den Artikeln 1 und 2 genannten Zuschläge 1993 mit dem am 1. August 1993 geltenden landwirtschaftlichen Kurs in Landeswährung umgerechnet.

    (2) Die in den Artikeln 1 und 2 genannten Zuschläge werden auch Erzeugern gewährt, die zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung eine Sonderprämie und/oder die Prämie zum Erhalt des Mutterkuhbestands für das Jahr 1993 beantragt haben und die zum Erhalt dieser Zuschläge notwendigen Bedingungen erfuellen.

    Artikel 4

    (1) Die griechischen Behörden können für die Gewährung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Zuschläge nötigenfalls zusätzliche Vorschriften erlassen. Sie setzen die Kommission darüber gegebenenfalls unverzueglich in Kenntnis.

    (2) Die zuständigen Behörden teilen der Kommission spätestens am 31. März des jeweiligen Jahres die Zahl der Tiere mit, für welche die genannten Zuschläge beantragt und gewährt wurden.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. August 1993.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Oktober 1993

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (4) ABl. Nr. L 18 vom 27. 1. 1993, S. 1.

    (5) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 20.

    (6) ABl. Nr. L 173 vom 16. 7. 1993, S. 11.

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