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Document 31993R2441

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2441/93 DER KOMMISSION vom 2. September 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 über die Durchführungsbestimmungen betreffend die Interventionen auf den Märkten der Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano

ABl. L 224 vom 3.9.1993, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2441/oj

31993R2441

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2441/93 DER KOMMISSION vom 2. September 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 über die Durchführungsbestimmungen betreffend die Interventionen auf den Märkten der Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano

Amtsblatt Nr. L 224 vom 03/09/1993 S. 0005 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0060
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0060


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2441/93 DER KOMMISSION vom 2. September 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 über die Durchführungsbestimmungen betreffend die Interventionen auf den Märkten der Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3

der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 (4), enthält insbesondere Bestimmungen über den Ankauf der Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano durch die Interventionsstellen. Es wurde jedoch keine Frist für die Bezahlung des Ankaufspreises durch diese Stellen festgelegt. Diese Frist sollte insbesondere unter Berücksichtigung der Frist für die Qualitätskontrolle des angebotenen Käses gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung festgelegt werden.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 gilt der Interventionspreis für Käse, der an ein Lagerhaus geliefert wurde, das höchstens 100 km vom Lagerort entfernt gelegen ist. Damit die Interventionsstelle den Zugang zu den öffentlichen Lagerhäusern optimal regeln kann, und in dem Bemühen um Kohärenz mit anderen Interventionsmaßnahmen im Milchsektor, sollte diese Entfernung auf 350 km erhöht werden. Darüber hinaus ist es angebracht, den Betrag der zusätzlichen Transportkosten gemäß

Artikel 5

Absatz 2 der genannten Verordnung in Ecu auszudrücken.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Bezahlung des von der Interventionsstelle angekauften Käses erfolgt innerhalb eines Zeitraums, der am 120. Tag nach dem Datum seiner Einlagerung beginnt und am 140. Tag nach diesem Datum endet."

2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "100 km" durch die Angabe "350 km" ersetzt;

b) in Absatz 2 werden die Worte "0,035 Rechnungseinheiten" durch die Worte "0,042 ECU" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64.

(3) ABl. Nr. L 184 vom 29. 7. 1968, S. 29.

(4) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 48.

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