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Document 31993R2131
Commission Regulation (EEC) No 2131/93 of 28 July 1993 laying down the procedure and conditions for the sale of cereals held by intervention agencies
Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen
Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen
ABl. L 191 vom 31.7.1993, p. 76–80
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 05/03/2009; Aufgehoben durch 32009R0127
Verordnung (EWG) Nr. 2131/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen
Amtsblatt Nr. L 191 vom 31/07/1993 S. 0076 - 0080
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0088
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0088
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2131/93 DER KOMMISSION vom 28. Juli 1993 über das Verfahren und die Bedingungen für den Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Interventionsstellen kaufen Getreide entweder im Rahmen einer obligatorischen Intervention nach Artikel 4 oder im Rahmen besonderer Interventionsmaßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 an. Beim Verkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen sind Diskriminierungen zwischen den Käufern der Gemeinschaft auszuschließen. Dieses Ziel wird grundsätzlich mit dem Ausschreibungsverfahren erreicht. Unter Umständen müssen jedoch auch andere Verkaufsmaßnahmen möglich sein. Um eine gleichmässige Behandlung aller Beteiligten in der Gemeinschaft zu gewährleisten, müssen die Ausschreibungen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht werden, wobei zwischen dieser Veröffentlichung und der ersten Angebotsfrist ein angemessener Zeitraum liegen muß. Für Mengen unter 2 000 Tonnen ist eine solche Veröffentlichung jedoch nicht erforderlich. Der Verkauf auf dem Binnenmarkt muß zu Preisen erfolgen, die Marktstörungen ausschließen. Dies kann erreicht werden, wenn der Verkaufspreis unter Berücksichtigung der ausgeschriebenen Qualität dem örtlichen Marktpreis entspricht, dabei jedoch nicht ein Niveau unterschreitet, das im Verhältnis zum Interventionspreis festgesetzt wird. In bestimmten Sonderfällen kann die Einhaltung dieses Preisniveaus im Widerspruch zu einer ordnungsgemässen Verwaltung des Marktes oder der Intervention stehen und zu Störungen in der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation führen. Für diese Fälle ist daher die Möglichkeit vorzusehen, die Interventionsbestände zu besonderen Preisbedingungen abzusetzen. Getreide für spezielle Verwendungszwecke ist auf dem Markt mitunter besonders schwierig zu erwerben. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, diese Nachfrage aus Interventionsbeständen zu decken. Diese Möglichkeit sollte jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Der Verkauf von Getreide für die Ausfuhr muß zu Preisen erfolgen, die jeweils nach der Entwicklung und dem Bedarf des Marktes festzusetzen sind. Solche Verkäufe dürfen keine Verzerrungen zum Nachteil der Ausfuhren vom freien Markt hervorrufen. Daher sollte die Kommission anhand der eingereichten Angebote einen Mindestverkaufspreis festsetzen. Der Mindestverkaufspreis wird von der Kommission unter Berücksichtigung aller Berechnungselemente festgesetzt, die am Tag der Einreichung der Angebote verfügbar sind. Um Spekulationen zu vermeiden und den Ablauf der Ausschreibung zu gleichen Bedingungen für alle Beteiligten sicherzustellen, ist es unerläßlich, daß der Bieter gleichzeitig mit dem Angebot eine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung beantragt. Die Angebote der Bieter für die verschiedenen Partien sind untereinander nur dann vergleichbar, wenn die betreffende Situation vergleichbar ist. Das ausgeschriebene Getreide ist an verschiedenen Orten gelagert. Die Vergleichbarkeit kann dadurch verbessert werden, daß dem Zuschlagsempfänger die günstigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort des zugeschlagenen Getreides und dem Ausfuhrort vergütet werden. Aus Haushaltsgründen kann diese Vergütung jedoch nur für den Transport zu dem Ausfuhrort erfolgen, der zu den geringsten Kosten zu erreichen ist. Dieser Ort ist nach Maßgabe seiner technischen Anlagen für die Ausfuhr von Getreide zu bestimmen. Die ordnungsgemässe Abwicklung einer Ausschreibung ist nur möglich, wenn die Beteiligten ernstgemeinte Angebote abgeben. Dies lässt sich dadurch erreichen, daß die Leistung einer Sicherheit verlangt wird, die bei fristgerechter Zahlung des Kaufpreises freigegeben wird. Bei einer Ausfuhrausschreibung muß sichergestellt sein, daß das Getreide nicht wieder auf dem Markt der Gemeinschaft abgesetzt wird. Dieses Risiko besteht, wenn der Verkaufspreis unter dem bei einem Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt einzuhaltenden Mindestpreis liegt. Es empfiehlt sich daher, für diesen Fall die Leistung einer zweiten Sicherheit vorzusehen, deren Betrag gleich dem Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und diesem Mindestpreis ist. Diese Sicherheit kann nur freigegeben werden, wenn der ausführende Zuschlagsempfänger die Nachweise gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1708/93 (3), erbringt. Damit der Absatz von Interventionsbeständen schnell und nach Möglichkeit entsprechend den Handelsbräuchen durchgeführt wird, ist vorzusehen, daß die sich aus der Ausschreibung ergebenden Rechte und Pflichten innerhalb bestimmter Fristen wahrgenommen bzw. erfuellt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission vom 7. Juli 1992 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 966/93 (5), ist mehrmals geändert worden. Aus Gründen der Klarheit sollte sie durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. Alle im Wirtschaftsjahr 1993/94 getätigten Verkäufe sollten gleich behandelt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Das gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 von den Interventionsstellen gekaufte Getreide wird im Wege der Ausschreibung und im Fall der Wiedervermarktung in der Gemeinschaft im Wege der öffentlichen Versteigerung verkauft. (2) Eine Ausschreibung im Sinne dieser Verordnung ist eine Aufforderung an die Beteiligten zur Abgabe von Angeboten, wobei der Zuschlag demjenigen erteilt wird, der entsprechend den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung das günstigste Angebot abgibt. TITEL I Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt Artikel 2 (1) Die Eröffnung einer Ausschreibung wird nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschlossen. In dem entsprechenden Beschluß werden insbesondere festgelegt: a) die auszuschreibenden Getreidemengen; b) im Fall einer Einzelausschreibung der Annahmeschluß für die Einreichung der Angebote und im Fall einer Dauerausschreibung die erste und die letzte Angebotsfrist. Der Beschluß wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben. Diese Veröffentlichung und der letzte Tag der ersten Angebotsfrist müssen mindestens acht Tage auseinanderliegen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ausschreibungen von Mengen unter 2 000 Tonnen. Artikel 3 (1) Die Interventionsstellen erstellen eine Ausschreibungsbekanntmachung entsprechend Artikel 12 und veröffentlichen diese insbesondere durch Aushang an ihrem Sitz. Im Fall einer Dauerausschreibung legen sie darin die Angebotsfristen für jede Einzelausschreibung fest. (2) In der Ausschreibungsbekanntmachung werden die Mindestmengen festgesetzt, auf die sich die Angebote beziehen müssen. Artikel 4 Die Ausschreibung nach Artikel 2 kann auf bestimmte Verwendungszwecke und/oder Bestimmungen beschränkt werden. Artikel 5 (1) Bei Wiederverkauf, ausser nach Absatz 3, muß das berücksichtigte Angebot dem Marktpreis für eine repräsentative Menge gleichwertiger Qualität am Lagerort oder behelfsweise am nächstliegenden Ort unter Berücksichtigung der Transportkosten entsprechen. Es darf in keinem Fall unter dem am letzten Tag der Angebotsfrist geltenden Interventionspreis liegen. (2) Im Fall des Absatzes 1 wird im zwölften Monat des Wirtschaftsjahres der im elften Monat gültige und um einen monatlichen Zuschlag erhöhte Interventionspreis zugrunde gelegt. (3) Im Fall des Wiederverkaufs in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Mais und Sorghum und in den ersten zwei Monaten des Wirtschaftsjahres bei Weichweizen, Hartweizen, Roggen und Gerste muß das berücksichtigte Angebot mindestens dem im elften Monat des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gültigen, um einen monatlichen Zuschlag desselben Wirtschaftsjahres erhöhten Interventionspreis entsprechen. (4) Treten im Laufe eines Wirtschaftsjahres Störungen beim Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation auf, insbesondere wegen der Schwierigkeit, Getreide zu Preisen gemäß Absatz 1 zu verkaufen, so können nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 besondere Preisbedingungen festgelegt werden. Artikel 6 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission in dem auf das Ende der Ausschreibung folgenden zweiten Monat über den Ablauf dieser Ausschreibung unter Angabe insbesondere des durchschnittlichen Verkaufspreises der verschiedenen Partien und der verkauften Mengen. TITEL II Verkauf zur Ausfuhr Artikel 7 (1) Die Eröffnung einer Ausschreibung wird nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschlossen. In dem entsprechenden Beschluß werden insbesondere festgelegt: a) die auszuschreibenden Getreidemengen; b) die Gebiete, in denen das Getreide gelagert ist; c) im Fall einer Einzelausschreibung der Annahmeschluß für die Einreichung der Angebote und im Fall einer Dauerausschreibung die erste und die letzte Angebotsfrist. Der Beschluß wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben. Diese Veröffentlichung und der letzte Tag der ersten Angebotsfrist müssen mindestens acht Tage auseinanderliegen. (2) In der in Artikel 12 genannten Ausschreibungsbekanntmachung gibt die Interventionsstelle für jede Partie den Hafen oder Ausfuhrort an, der zu den geringsten Transportkosten erreicht werden kann und für die Ausfuhr des ausgeschriebenen Getreides ausreichend mit technischen Anlagen ausgerüstet ist. Die niedrigsten Transportkosten zwischen dem Lagerort und der Verladestelle in dem Hafen oder Ausfuhrort nach Absatz 1 werden dem Zuschlagsempfänger für die ausgeführten Mengen von der Interventionsstelle vergütet. In besonderen Fällen kann nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren beschlossen werden, daß der Transport von der Interventionsstelle zu denselben Bedingungen durchgeführt wird. (3) Die Interventionsstelle legt bei einer Dauerausschreibung für jede Einzelausschreibung den jeweiligen Annahmeschluß für die Einreichung der Angebote fest. Artikel 8 (1) Die Angebote a) können für Mengen unter 500 Tonnen abgelehnt werden; b) können mit der Bedingung des Zuschlags einer bestimmten Menge abgegeben werden; c) gelten für nicht entladenes Getreide in den in Artikel 7 Absatz 2 geannten Häfen und Ausfuhrorten. (2) Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 sind die Angebote nur gültig, wenn ihnen ein Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz mit einem Antrag auf Vorausfestsetzung der Erstattung oder der Ausfuhrabschöpfung für die betreffende Bestimmung beigefügt ist. Als Bestimmung gilt die Gesamtheit der Länder, für die derselbe Erstattungs- oder Ausfuhrabschöpfungssatz festgesetzt ist. Artikel 9 Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (6) gelten die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilten Ausfuhrlizenzen für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer als am letzten Tag der Angebotsfrist erteilt. Artikel 10 Nach Ablauf jeder für die Einreichung der Angebote vorgesehenen Frist übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission eine namenlose Liste, in der für jedes Angebot insbesondere die Menge, der Preis, die im voraus festgesetzte Erstattung und der Währungsausgleichsbetrag sowie die jeweiligen Zu- und Abschläge angegeben sind. Die Kommission setzt nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 den Mindestverkaufspreis fest oder beschließt, die Angebote nicht zu berücksichtigen. Der Mindestverkaufspreis wird so festgesetzt, daß er die übrigen Ausfuhren nicht behindert. Artikel 11 Stützt sich der vom Zuschlagsempfänger gemäß Artikel 8 Absatz 2 gestellte Ausfuhrlizenzantrag auf Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88, so löst die Interventionsstelle den Vertrag für die Mengen auf, für die die Lizenz entsprechend den Vorschriften des letztgenannten Artikels nicht erteilt wird. TITEL III Allgemeine Bestimmungen und Schlußbestimmungen Artikel 12 Die Interventionsstellen veröffentlichen spätestens acht Tage vor Ablauf der ersten Angebotsfrist eine Ausschreibungsbekanntmachung, in der folgendes festgelegt wird: - zusätzliche Verkaufsbestimmungen und -bedingungen, die mit der vorliegenden Verordnung vereinbar sind; - die hauptsächlichen körperlichen und technologischen Beschaffenheitsmerkmale der verschiedenen Partien, die beim Kauf durch die Interventionsstelle oder bei einer späteren Kontrolle festgestellt wurden; - die Lagerorte sowie Namen und Anschrift des Lagerhalters. Diese Bekanntmachung sowie deren Änderungen werden der Kommission vor Ablauf der ersten Angebotsfrist übermittelt. Artikel 13 (1) Bei einem Verkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt werden die Angebote unter Bezugnahme auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des Rates (7) festgelegte Standardqualität definiert. Weicht die Qualität des Getreides von der Standardqualität ab, so wird der berücksichtigte Angebotspreis durch die gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgesetzten Zu- oder Abschläge berichtigt. (2) Bei einem Verkauf zur Ausfuhr müssen sich die Angebote auf die tatsächliche Qualität der Partie beziehen, für die das Angebot eingereicht wird. (3) Bei einem Verkauf zur Ausfuhr kann vorgesehen werden, daß die im Rahmen von Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 eingereichten Angebote nicht zulässig sind. (4) Die eingereichten Angebote dürfen weder geändert noch zurückgezogen werden. Die Angebote sind nur gültig, wenn der Nachweis beigefügt ist, daß der Bieter folgende Sicherheiten geleistet hat: - eine Sicherheit in Höhe von 5 ECU/Tonne im Fall des Verkaufs zur Ausfuhr bzw. - eine vom betreffenden Mitgliedstaat auf 5 bis 10 ECU/Tonne festzusetzende Sicherheit im Fall des Verkaufs auf dem Gemeinschaftsmarkt. Artikel 14 Die Interventionsstellen ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, die es den Beteiligten erlauben, die Qualität des ausgeschriebenen Getreides vor Einreichung der Angebote zu beurteilen. Artikel 15 Die Interventionsstelle unterrichtet alle Bieter unverzueglich über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung. Innerhalb von drei Arbeitstagen nach dieser Unterrichtung übersendet sie den Zuschlagsempfängern durch Einschreiben oder fernschriftlich eine Zuschlagserklärung. Artikel 16 Der Zuschlagsempfänger bezahlt das Getreide vor der Übernahme, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, vom Zeitpunkt der Absendung der in Artikel 15 genannten Erklärung an gerechnet. Die Risiken und Lagerkosten für das nicht innerhalb der Zahlungsfrist übernommene Getreide gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers. Zugeschlagenes und innerhalb der Zahlungsfrist nicht übernommenes Getreide gilt jeweils als bei Ablauf dieser Frist ausgelagert. In diesem Fall wird der Angebotspreis bei Verkauf auf dem Binnenmarkt nach Maßgabe der in der Ausschreibungsbekanntmachung beschriebenen Qualitätsmerkmale berichtigt. Findet die Übernahme in dem auf den Monat der Zuschlagserteilung folgenden Monat statt, so ist der im Fall der Ausfuhr zu zahlende Preis der um einen monatlichen Zuschlag erhöhte Angebotspreis. Hat der Zuschlagsempfänger das Getreide nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist bezahlt, so kündigt die Interventionsstelle den Vertrag für die nicht bezahlten Mengen. Artikel 17 (1) Für die Leistung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sicherheiten gilt Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (8). (2) Die in Artikel 13 Absatz 4 genannte Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die - dem Angebot nicht stattgegeben wurde; - die Zahlung des Kaufpreises fristgemäß erfolgt ist und, falls der gezahlte Preis bei einem Verkauf zur Ausfuhr unter dem Preis liegt, der beim Wiederverkauf auf dem Gemeinschaftsmarkt gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 einzuhalten ist, eine Sicherheit in Höhe des Preisunterschieds geleistet worden ist. (3) Die in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannte Sicherheit wird für die Mengen freigegeben, für die - nachgewiesen wurde, daß das Erzeugnis für den menschlichen und tierischen Verzehr ungeeignet geworden ist; - die in Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 genannten Beweise erbracht wurden. Die Sicherheit wird jedoch freigegeben, wenn der Beteiligte nachweist, daß das Getreide das Zollgebiet der Gemeinschaft an Bord eines zur Seeschiffahrt geeigneten Schiffes von mindestens 2 500 Bruttoregistertonnen verlassen hat. Dieser Nachweis wird durch die Eintragung des folgenden, von der zuständigen Behörde beglaubigten Vermerks in das Kontrollexemplar gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, das Einheitspapier bzw. das einzelstaatliche Dokument zum Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Gmeinschaft erbracht: "Getreideausfuhr auf dem Seeweg - Verordnung (EWG) Nr. . . . ./. ., Artikel . . ."; - die Lizenz gemäß Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 nicht erteilt wurde; - der Vertrag gemäß Artikel 16 Absatz 4 gekündigt wurde. (4) Die in Artikel 13 Absatz 4 genannte Sicherheit verfällt für die Mengen, für die - die in Artikel 44 Absatz 6 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 genannte Sicherheit einbehalten wurde; - die Zahlung ausgenommen im Fall höherer Gewalt nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 16 dieser Verordnung erfolgt ist. (5) Ausgenommen im Fall höherer Gewalt verfällt die in Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannte Sicherheit für die Mengen, für die die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich genannten Nachweise nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 erbracht wurden. Artikel 18 Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 wird aufgehoben. Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf diese Verordnung. Artikel 19 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gibt mit Wirkung vom 1. Juli 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Juli 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (2) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1. (3) ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 77. (4) ABl. Nr. L 202 vom 9. 7. 1982, S. 23. (5) ABl. Nr. L 98 vom 24. 4. 1993, S. 25. (6) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (7) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 22. (8) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.