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Document 31993L0030

Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

ABl. L 188 vom 29.7.1993, p. 11–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Aufgehoben durch 32013R0168

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/30/oj

31993L0030

Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 188 vom 29/07/1993 S. 0011 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0217
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0217


RICHTLINIE 93/30/EWG DES RATES vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1),

auf Vorschlag der Kommission (2),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Hierzu müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

In jedem Mitgliedstaat müssen zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Einrichtungen für Schallzeichen bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind, welche von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind. Dadurch wird der Warenverkehr in der Europäischen Gemeinschaft behindert.

Diese Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.

Die Einführung harmonisierter Vorschriften für die Einrichtungen für Schallzeichen an zweirädrigen oder dreirädrigen Fahrzeugen ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können.

Angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der in dem betreffenden Sektor vorgeschlagenen Aktion sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur notwendig, sondern unerläßlich, um das gesteckte Ziel, die EG-Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen unabhängig voneinander nicht hinreichend durchführen.

Um den Marktzugang in Ländern ausserhalb der Gemeinschaft zu erleichtern, erscheint es erforderlich, die Vorschriften dieser Richtlinie denen der UN-ECE-Regelung Nr. 28 anzugleichen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Einrichtungen für Schallzeichen aller Fahrzeugtypen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG.

Artikel 2

Die Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung in bezug auf die Einrichtungen für Schallzeichen eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyps und für die Bauartgenehmigung eines Typs einer Einrichtungen für Schallzeichen als Bauteil sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge und das freie Inverkehrbringen von Einrichtungen für Schallzeichen sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 92/61/EWG festgelegt.

Artikel 3

Die Gleichwertigkeit zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 28 (Dok. E/ECE/TRANS/505 REV 1/ADD.27) wird gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/61/EWG anerkannt.

Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren die gemäß ECE-Regelung Nr. 28 erteilten Bauartgenehmigungen sowie die entsprechenden Genehmigungszeichen anstelle der gemäß dieser Richtlinie erteilten Bauartgenehmigungen und Genehmigungszeichen.

Artikel 4

Diese Richtlinie kann gemäß Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG (5) geändert werden:

- zur Berücksichtigung von Änderungen der in Artikel 3 genannten ECE-Regelung;

- zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 14. Dezember 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf die Einrichtungen für Schallzeichen beziehen, nicht untersagen.

Sie wenden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften ab 14. Juni 1995 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. TRÖJBORG

(1) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.(2) ABl. Nr. C 293 vom 9. 11. 1992, S. 15.(3) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 103, und ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(4) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 22.(5) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1).

ANHANG I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER EINRICHTUNGEN FÜR SCHALLZEICHEN 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

1.1. "Einrichtung für Schallzeichen" eine Einrichtung, die ein Schallzeichen abgibt, das dazu bestimmt ist, in einer gefährlichen Situation im Strassenverkehr auf die Anwesenheit oder auf ein Manöver eines Fahrzeugs aufmerksam zu machen;

1.1.1. eine Einrichtung mit mehreren Schallaustrittsöffnungen, die von einem einzigen Antriebselement in Betrieb gesetzt werden, wird als Einrichtung für Schallzeichen angesehen;

1.1.2. eine Einrichtung für Schallzeichen, die aus mehreren Teilen besteht, von denen jeder ein Schallzeichen abgibt und die mittels einer einzigen Betätigungseinrichtung in Betrieb gesetzt werden, wird als eine einzige Einrichtung für Schallzeichen angesehen;

1.2. "Typ einer Einrichtung für Schallzeichen" Einrichtungen für Schallzeichen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; diese Unterschiede können sich insbesondere erstrecken auf

1.2.1. die Fabrik oder Handelsmarke,

1.2.2. die Wirkungsweise,

1.2.3. den Typ der Energieversorgung (Gleichstrom, Wechselstrom, Druckluft),

1.2.4. die äussere Form des Gehäuses,

1.2.5. die Form und die Abmessungen der Membran(en),

1.2.6. die Form und die Art der Schallaustrittsöffnungen,

1.2.7. die Nennfrequenz oder -frequenzen des Schallzeichens,

1.2.8. die Nennspannung,

1.2.9. bei Einrichtungen, die von einer unabhängigen Druckluftquelle gespeist werden, den Nenndruck.

2. VORSCHRIFTEN

2.1. Die Einrichtung der Schallzeichen muß einen gleichbleibenden und gleichförmigen Klang abgeben; sein akustisches Spektrum darf sich während des Betriebs nicht merklich ändern. Bei mit Wechselstrom betriebenen Einrichtungen für Schallzeichen gilt diese Vorschrift nur bei konstanter Generatorgeschwindigkeit, wobei diese Geschwindigkeit in dem unter 3.3.2 festgelegten Bereich liegt.

2.2. Die Einrichtung muß hinsichtlich ihrer akustischen Werte (spektrale Verteilung der Schallenergie, Schalldruckpegel) und ihrer mechanischen Eigenschaften die Prüfungsanforderungen gemäß den Punkten 3 und 4 in der angegebenen Reihenfolge erfuellen.

3. MESSUNGEN DES SCHALLPEGELS

3.1. Die Einrichtung für Schallzeichen sollte vorzugsweise in einer reflexionsfreien Umgebung geprüft werden. Wahlweise kann sie in einem halbreflexionsfreien Raum oder auf freiem Gelände geprüft werden. In diesem Fall sind Vorkehrungen zu treffen, um Reflexionen vom Boden des Messplatzes (z. B. durch Aufstellen absorbierender Schirme) zu verhindern. Es ist sicherzustellen, daß die räumliche Abweichung in einem Raum von mindestens 5 m Radius bis zur maximal zu messenden Frequenz nicht grösser ist als 1 dB, insbesondere in der Meßrichtung und in der Höhe des Geräts und des Mikrofons.

Der Rauschpegel der Umgebung muß mindestens 10 dB niedriger sein als der zu messende Schalldruckpegel.

Die zu prüfende Einrichtung und das Mikrofon müssen in gleicher Höhe angeordnet sein. Diese Höhe muß zwischen 1,15 m und 1,25 m betragen. Die Achse der maximalen Empfindlichkeit des Mikrofons muß mit der Richtung des grössten Schallpegels der Einrichtung übereinstimmen.

Das Mikrofon ist so anzuordnen, daß sich seine Membran im Abstand von 2 m ± 0,01 m von der Schallaustrittsebene der Einrichtung befindet. Bei Einrichtungen mit mehreren Austrittsöffnungen ist für die Entfernung zum Mikrofon die diesem am nächsten liegende Schallaustrittsebene zu benutzen.

3.2. Die Schalldruckpegel sind mit einem Präzisions-Schalldruckmesser Klasse 1 nach der IEC-Veröffentlichung Nr. 651, 1. Ausgabe (1979), zu messen.

Alle Messungen sind unter Verwendung der Zeitkonstanten "F" durchzuführen. Der Gesamtschalldruckpegel ist unter Verwendung der Bewertungskurve A zu messen.

Das Spektrum des Schalls ist entsprechend der Fourier-Transformation des Schallzeichens zu messen. Wahlweise können Terzfilter entsprechend der IEC-Veröffentlichung Nr. 225, 1. Ausgabe (1966), benutzt werden.

In diesem Fall muß der Schalldruckpegel in der Bandmittenfrequenz 2 500 Hz durch Addieren der quadratischen Mittelwerte der Schalldrücke in den Terz-Mittenfrequenzen 2 000 Hz, 2 500 Hz und 3 150 Hz bestimmt werden. In allen Fällen gilt ausschließlich die Fourier-Transformationsmethode als Bezugsmethode.

3.3. Die Einrichtung für Schallzeichen ist mit folgenden Spannungen zu betreiben:

3.3.1. mit Gleichstrom betriebene Einrichtungen mit einer Prüfspannung von 6,5, 13 oder 26 Volt, die am Ausgang der Spannungsquelle zu messen ist und einer Nennspannung von jeweils 6, 12 oder 24 Volt entspricht;

3.3.2. bei Einrichtungen für Schallzeichen, die mit Wechselstrom betrieben werden, wird der Strom durch einen Generator des Typs geliefert, der normalerweise für diesen Typ von Einrichtung verwendet wird. Die Schallcharakteristiken dieser Einrichtung für Schallzeichen werden bei Geschwindigkeiten des Generators aufgezeichnet, die 50 %, 75 % und 100 % der vom Hersteller für den Dauerbetrieb angegebenen Geschwindigkeit entsprechen. Während dieser Prüfung unterliegt der Generator keiner anderen Strombelastung. Die unter Punkt 4 beschriebene Dauerprüfung wird bei einer vom Hersteller der Einrichtung angegebenen und in dem oben erwähnten Bereich gewählten Geschwindigkeit durchgeführt.

3.4. Wird für die Prüfung ein Gleichrichter verwendet, so darf der Wechselspannungsanteil seiner Klemmenspannungen beim Betrieb der Einrichtungen für Schallzeichen - gemessen von Scheitel zu Scheitel - nicht grösser als 0,1 Volt sein.

3.5. Für Einrichtungen für Schallzeichen, die mit Gleichstrom betrieben werden, muß der Leitungswiderstand einschließlich der Klemmen- und Kontaktwiderstände so nah wie möglich bei

0,05 Ohm für eine Nennspannung von 6 Volt,

0,10 Ohm für eine Nennspannung von 12 Volt,

0,20 Ohm für eine Nennspannung von 24 Volt

liegen.

3.6. Die Einrichtung für Schallzeichen ist mittels der vom Hersteller vorgesehenen Teile starr an einem Sockel zu befestigen, dessen Masse mindestens 10mal grösser ist als die Masse der zu prüfenden Einrichtung, mindestens aber 30 kg beträgt. Ausserdem muß der Sockel so gestaltet sein, daß Reflexionen an seinen Oberflächen sowie seine Eigenschwingungen ohne wesentlichen Einfluß auf die Messergebnisse sind.

3.7. Unter den vorstehend genannten Bedingungen darf der nach der Kurve A bewertete Schalldruckpegel folgende Werte nicht übersteigen:

a) 115 dB (A) für Einrichtungen für Schallzeichen, die hauptsächlich für Kleinkrafträder sowie Krafträder und Dreiradfahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 7 kW bestimmt sind;

b) 118 dB (A) für Einrichtungen für Schallzeichen, die hauptsächlich für Krafträder und Dreiradfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 7 kW bestimmt sind.

3.7.1. Ausserdem muß der Schalldruckpegel im Frequenzband von 1 800 bis 3 550 Hz grösser als der Schalldruckpegel irgendeiner Frequenzkomponente über 3 550 Hz und in jedem Fall gleich oder grösser sein als

a) 90 dB (A) für Einrichtungen für Schallzeichen, die hauptsächlich für Kleinkrafträder bestimmt sind;

b) 95 dB (A) für Einrichtungen für Schallzeichen, die hauptsächlich für Krafträder und Dreiradfahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 7 kW bestimmt sind;

c) 105 dB (A) für Einrichtungen für Schallzeichen, die hauptsächlich für Krafträder und Dreiradfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 7 kW bestimmt sind.

3.7.2. Einrichtungen, die die Merkmale gemäß Punkt 3.7.1 Buchstabe c) erfuellen, können in den in Punkt 3.7.1 Buchstaben a) und b) erwähnten Fahrzeugen verwendet werden; Einrichtungen, die die Schallcharakteristiken unter Punkt 3.7.1 Buchstabe b) erfuellen, können in Kleinkrafträdern verwendet werden.

3.8. Die obigen Werte müssen auch bei einer Einrichtung eingehalten werden, die einer Dauerprüfung nach Punkt 4 unterzogen wurde. Die Netzspannung liegt bei mit Gleichstrom betriebenen Einrichtungen für Schallzeichen zwischen 115 % und 95 % der Nennspannung und bei mit Wechselstrom betriebenen Einrichtungen zwischen 50 % und 100 % der vom Generatorhersteller für den Dauerbetrieb angegebenen Hoechstgeschwindigkeit des Generators.

3.9. Bei einer Umgebungstemperatur von 20 °C ± 5 °C darf die Zeit zwischen dem Augenblick der Betätigung der Einrichtung und dem Augenblick, in dem der Schalldruckpegel den Mindestwert nach Punkt 3.7 erreicht, nicht mehr als 0,2 s betragen. Diese Vorschrift gilt insbesondere für pneumatische und elektropneumatische Einrichtungen.

3.10. Pneumatische oder elektropneumatische Einrichtungen müssen bei den vom Hersteller anzugebenden Anschlußwerten die für elektrisch betriebene Einrichtungen vorgeschriebenen Schalldruckpegel erreichen.

3.11. Bei Mehrklang-Einrichtungen, bei denen jede schallabgebende Einheit unabhängig arbeiten kann, müssen die oben angegebenen Mindestwerte auch erreicht werden, wenn jede der zugehörigen Einrichtungen einzeln betätigt wird. Der Hoechstwert des Gesamtschallpegels darf nicht überschritten werden, wenn alle zugehörigen Einrichtungen gleichzeitig betätigt werden.

4. DAUERPRÜFUNG

4.1. Die Einrichtung für Schallzeichen ist bei Nennspannung und mit den in den Punkten 3.3 bis 3.5 vorgeschriebenen Leitungswiderständen

- bei Einrichtungen für Schallzeichen, die hauptsächlich für Kleinkrafträder sowie für Krafträder und Dreiradfahrzeuge mit einer Leistung von höchstens 7 kW bestimmt sind, 10 000mal,

- bei Einrichtungen für Schallzeichen, die hauptsächlich für Krafträder und Dreiradfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 7 kW bestimmt sind, 50 000mal

eine Sekunde lang mit anschließender Unterbrechung von 4 Sekunden zu betreiben. Während der Prüfung ist auf die Einrichtung ein Luftstrom mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 m/s zu richten.

4.2. Wird die Prüfung in einem schalltoten Raum durchgeführt, so muß dieser groß genug sein, damit die von der Einrichtung bei der Dauerprüfung erzeugte Wärme abgeführt werden kann.

4.3. Die Umgebungstemperatur im Prüfraum muß zwischen + 15 °C und + 30 °C liegen.

4.4. Wird nach der Hälfte der Anzahl der Betätigungen festgestellt, daß sich die Schallpegelwerte gegenüber dem Schallpegel vor der Prüfung verändert haben, ist eine Nachstellung der Einrichtung zulässig. Nach der Gesamtzahl der Betätigungen muß die Einrichtung, gegebenenfalls nach einer weiteren Nachstellung, die Vorschriften nach Punkt 3 erfuellen.

4.5. Bei elektropneumatischen Einrichtungen ist nach je 10 000 Betätigungen ein Nachschmieren mit einem vom Hersteller empfohlenen Öl zulässig.

5. GENEHMIGUNGSZEICHEN

5.1. Jede Einrichtung für Schallzeichen, die in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, muß ein Genehmigungszeichen tragen, das den Bestimmungen des Anhangs V der Richtlinie 92/61/EWG entspricht.

Anlage 1 Beschreibungsbogen in bezug auf einen Typ einer Einrichtung für Schallzeichen, die für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge bestimmt ist

(dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, falls dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis für das Fahrzeug eingereicht wird)

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): .

Dem Antrag auf Bauartgenehmigung betreffend einen Typ einer Einrichtung für Schallzeichen, die für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge bestimmt ist, sind die Angaben zu Buchstabe A Punkte 9.5.1 bis 9.5.4 des Anhangs II der Richtlinie 92/61/EWG beizufügen.

Anlage 2 Angabe der Behörde

Bauartgenehmigungsbogen betreffend einen Typ einer Einrichtung für Schallzeichen, die für zweirädrige oder dreirädrige Fahrzeuge bestimmt ist

MUSTER

Protokoll Nr. . des technischen Dienstes . vom .

Nr. der Bauartgenehmigung: . Nr. der Erweiterung: .

1. Fabrikmarke der Einrichtung für Schallzeichen: .

2. Typ der Einrichtung für Schallzeichen und Fahrzeugtypen, für die sie bestimmt ist (bei Krafträdern und Dreiradfahrzeugen ist die Leistung anzugeben (& ge; 7 kW oder < 7 kW)) : .

3. Name und Anschrift des Herstellers: .

.

4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: .

.

5. Die Einrichtung für Schallzeichen wird zur Prüfung vorgeführt am: .

6. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert (1).

7. Ort: .

8. Datum: .

9. Unterschrift: .

(1) Nichtzutreffendes streichen.

ANHANG II

VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU DER EINRICHTUNGEN FÜR SCHALLZEICHEN AN ZWEIRÄDRIGEN ODER DREIRÄDRIGEN KRAFTFAHRZEUGEN 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet

1.1. "Fahrzeugtyp":

Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können sich insbesondere erstrecken auf:

1.1.1. Anzahl und Typ(en) der am Fahrzeug angebauten Einrichtungen für Schallzeichen,

1.1.2. die Teile zur Befestigung dieser Einrichtungen am Fahrzeug,

1.1.3. die Lage dieser Einrichtungen am Fahrzeug,

1.1.4. die Gestaltfestigkeit der die Einrichtung(en) tragenden Struktur,

1.1.5. die Form und die Werkstoffe des vorderen Fahrzeugaufbaus, die den Schalldruckpegel des von der Einrichtung abgegebenen Klanges beeinflussen und abschirmend wirken können.

2. VORSCHRIFTEN

2.1. Jedes Fahrzeug muß mit einer genehmigten Einrichtung für Schallzeichen gemäß dieser Richtlinie oder gemäß der Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen (1) ausgestattet sein; Kleinkrafträder mit einer Motorleistung bis zu 0,5 kW und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h können entweder mit einer genehmigten Einrichtung für Schallzeichen oder mit einer mechanischen Einrichtung ohne Bauartgenehmigung ausgestattet sein. Im letzteren Fall muß der Hersteller bescheinigen, daß die betreffende Einrichtung den hierfür geltenden Vorschriften des Mitgliedstaats entspricht, in dem das Kleinkraftrad mit niedrigster Leistung in den Verkehr gebracht werden soll.

2.2. Die Prüfspannung muß der in Punkt 3.3 des Anhangs I festgelegten entsprechen.

2.3. Die Schalldruckmessungen sind nach den in Punkt 3.2 des Anhangs I angegebenen Bedingungen durchzuführen.

2.4. Der A-bewertete Schalldruckpegel, der von der (den) am Fahrzeug angebrachten Einrichtung(en) abgegeben wird, ist in einem Abstand von 7 m vor dem Fahrzeug zu messen. Das Fahrzeug muß auf einer freien, möglichst ebenen Fläche stehen, und bei mit Gleichstrom betriebenen Einrichtungen für Schallzeichen muß der Motor abgestellt sein.

2.5. Das Mikrofon des Meßgeräts ist annähernd in der Längsmittelebene des Fahrzeugs aufzustellen.

2.6. Der Schalldruckpegel der Stör- und Windgeräusche muß mindestens 10 dB (A) unter dem zu messenden Schalldruckpegel liegen.

2.7. Der Hoechstwert des Schalldruckpegels ist in dem Bereich zwischen 0,5 m und 1,5 m Höhe über dem Boden zu ermitteln.

2.8. Der abgelesene Hoechstwert des Schalldruckpegels (Abschnitt 2.7) muß bei den in den Punkten 2.2 bis 2.7 vorgeschriebenen Bedingungen

a) bei Einrichtungen von Kleinkrafträdern mindestens 75 dB (A) und höchstens 112 dB (A) betragen;

b) bei Einrichtungen von Krafträdern und Dreiradfahrzeugen mit einer Leistung von mindestens 7 kW mindestens 80 dB (A) und höchstens 112 dB (A) betragen;

c) bei Einrichtungen von Krafträdern und Dreiradfahrzeugen mit einer Leistung von mehr als 7 kW mindestens 93 dB (A) und höchstens 112 dB (A) betragen.

Anlage 1 Beschreibungsbogen in bezug auf den Anbau einer Einrichtung für Schallzeichen an einen zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp

(dem Antrag auf Genehmigung beizufügen, falls dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis für das Fahrzeug eingereicht wird)

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): .

Dem Antrag auf Bauartgenehmigung betreffend den Anbau einer Einrichtung für Schallzeichen an einen zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp sind die Angaben zu folgenden Punkten des Anhangs II Buchstabe A der Richtlinie 92/61/EWG beizufügen:

- 0.1

- 0.2

- 0.4 bis 0.6

- 3.2.5 bis 3.2.5.2.2

- 9.5.5

Anlage 2 Angabe der Behörde

Bauartgenehmigungsbogen betreffend den Anbau einer Einrichtung für Schallzeichen an einem zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtyp

MUSTER

Protokoll Nr. . des technischen Dienstes . vom .

Nr. der Bauartgenehmigung: . Nr. der Erweiterung: .

1. Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: .

2. Fahrzeugtyp: .

3. Name und Anschrift des Herstellers: .

.

4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers: .

.

5. Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: .

6. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert (2).

7. Ort: .

8. Datum: .

9. Unterschrift: .

(1) ABl. Nr. L 176 vom 10. 8. 1970, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/354/EWG (ABl. Nr. L 192 vom 11. 7. 1987, S. 43).(2) Nichtzutreffendes streichen.

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