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Dokument 31993R0697

    Verordnung (EWG) Nr. 697/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 76 vom 30.3.1993, p. 12–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
    Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 02 Band 004 S. 407 - 421

    Weitere Sonderausgabe(n) (CS, ET, LV, LT, HU, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Status legali tad-dokument Fis-seħħ

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/697/oj

    31993R0697

    Verordnung (EWG) Nr. 697/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    Amtsblatt Nr. L 076 vom 30/03/1993 S. 0012 - 0026


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 697/93 DES RATES vom 17. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 (4) werden die meisten Fischarten unter ihrer taxonomischen Bezeichnung aufgeführt.

    Einige der gemeinhin als Forelle bekannten Fischarten haben international neue taxonomische Namen erhalten, als diese Arten von der Gattung Salmo zu der Gattung Oncorhynchus wechselten. Diese Änderung der taxonomischen Bezeichnung führt nicht zu einer Änderung der tariflichen Einordnung dieser Arten oder der Struktur des Gemeinsamen Zolltarifs. Es erscheint deshalb ausreichend, in Fußnoten auf die neuen taxonomischen Namen zu verweisen. Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 ist entsprechend zu ändern.

    Die zolltarifliche Nomenklatur, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif aufgenommen. Daher sollte die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (5) geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung bezueglich der dort aufgeführten KN-Codes ersetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt sechs Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. März 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. WESTH

    (1) ABl. Nr. C 28 vom 2. 2. 1993, S. 1.(2) Stellungnahme vom 12. März 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) Stellungnahme vom 25. Februar 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(4) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1.(5) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1).

    ANHANG

    /* Tabellen: S. ABl. */

    (1) Änderung des wissenschaftlichen Namens: Veralteter wissenschaftlicher Name Ersetzt durch Salmo gairdneri Salmo clarki Salmo aguabonita Salmo gilä Oncorhynchus mykiß Oncorhynchus clarki Oncorhynchus aguabonita Oncorhynchus gilä. (2) Oncorhynchus spp.: mit Ausnahme der in der Fußnote 1 bezeichneten Arten.(3) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.(4) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.(5) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.(6) Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.(7) Zollfreiheit für Heringe der Unterpositionen 0302 40 90, 0303 50 90, 0304 10 93, 0304 10 98 und 0304 90 25 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 34 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.(8) Zollsatz von 6 % für Dornhaie (Squalus acanthias) der Unterpositionen 0302 65 20 und 0303 75 20 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen.(9) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.(10) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.(11) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.(12) Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.(13) Zollsatz von 8 % für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Unterpositionen 0302 69 65, 0303 78 10 und 0304 90 47 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen.(14) Oncorhynchus spp.: mit Ausnahme der in der Fußnote 7 bezeichneten Arten.(15) Änderung des wissenschaftlichen Namens: Veralteter wissenschaftlicher Name Ersetzt durch Salmo gairdneri Salmo clarki Salmo aguabonita Salmo gilä Oncorhynchus mykiß Oncorhynchus clarki Oncorhynchus aguabonita Oncorhynchus gilä. (16) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.(17) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.(18) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.(19) Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.(20) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.(21) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.(22) Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.(23) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.(24) Zollfreiheit für Heringe der Unterpositionen 0302 40 90, 0303 50 90, 0304 10 93, 0304 10 98 und 0304 90 25 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 34 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.(25) Unter den von den zuständigen Behörden festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen.(26) Zollsatz von 6 % für Dornhaie (Squalus acanthias) der Unterpositionen 0302 65 20 und 0303 75 20 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen.(27) Zollsatz von 8 % für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Unterpositionen 0302 69 65, 0303 78 10 und 0304 90 47 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen.(28) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.(29) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.(30) Dieser Zollsatz ist auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt.(31) Zollfreiheit für Thunfische und Fische der Euthynnus-Arten der Positionen 0302 und 0303 für die Konservenindustrie, im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 17 250 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Die Gewährung der Zollbegünstigung im Rahmen dieses Kontingents erfolgt ausserdem nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.(32) Unter den von den zuständigen Behörden festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen.(33) Änderung des wissenschaftlichen Namens: Veralteter wissenschaftlicher Name Ersetzt durch Salmo gairdneri Salmo clarki Salmo aguabonita Salmo gilä Oncorhynchus mykiß Oncorhynchus clarki Oncorhynchus aguabonita Oncorhynchus gilä. (34) Oncorhynchus spp.: mit Ausnahme der in der Fußnote 1 bezeichneten Arten.(35) Zollfreiheit für Heringe der Unterpositionen 0302 40 90, 0303 50 90, 0304 10 93, 0304 10 98 und 0304 90 25 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 34 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.(36) Zollsatz von 8 % für Kabeljau (Gadus morhua) im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 10 000 Tonnen.(37) Unter den von den zuständigen Behörden festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen.(38) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.(39) Zollsatz von 10 % für gefrorene Filets in Form von Verarbeitungsblöcken mit Gräten ( "Standard") im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember gewährten jährlichen Zollkontingents von 5 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.(40) Unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises. Falls der Referenzpreis nicht eingehalten wird, ist die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorgesehen.(41) Zollfreiheit für Heringe der Unterpositionen 0302 40 90, 0303 50 90, 0304 10 93, 0304 10 98 und 0304 90 25 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 34 000 Tonnen unter der Bedingung der Einhaltung des Referenzpreises.(42) Unter den von den zuständigen Behörden festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen.(43) Zollsatz von 8 % für nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) der Unterpositionen 0302 69 65, 0303 78 10 und 0304 90 47 im Rahmen eines von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen.(44) Zollfreiheit für Fische der Art Gadus morhua und Gadus ogac der Unterpositionen 0305 51 10, 0305 51 90 und 0305 62 00 und für Fische der Art Boreogadus saida der Unterpositionen 0305 59 11, 0305 59 19 und 0305 69 10, im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 25 000 Tonnen.(45) Oncorhynchus spp.: mit Ausnahme der in der Fußnote 3 bezeichneten Arten.(46) Änderung des wissenschaftlichen Namens: Veralteter wissenschaftlicher Name Ersetzt durch Salmo gairdneri Salmo clarki Salmo aguabonita Salmo gilä Oncorhynchus mykiß Oncorhynchus clarki Oncorhynchus aguabonita Oncorhynchus gilä. (47) Zollfreiheit für Fische der Art Gadus morhua und Gadus ogac der Unterpositionen 0305 51 10, 0305 51 90 und 0305 62 00 und für Fische der Art Boreogadus saida der Unterpositionen 0305 59 11, 0305 59 19 und 0305 69 10, im Rahmen eines von den zuständigen Behörden zu gewährenden jährlichen Zollkontingents von 25 000 Tonnen.(48) Oncorhynchus spp.: mit Ausnahme der nachstehenden Arten: - Oncorhynchus mykiß (veralteter wissenschaftlicher Name: Salmo gairdneri) - Oncorhynchus clarki (veralteter wissenschaftlicher Name: Salmo clarki) - Oncorhynchus aguabonita (veralteter wissenschaftlicher Name: Salmo aguabonita) - Oncorhynchus gilä (veralteter wissenschaftlicher Name: Salmo gilä).(49) Siehe Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2886/89 (GATT-Zugeständnisse).(50) Unter den von den zuständigen Behörden festzulegenden Einschränkungen und Bedingungen.(51) Siehe Anhang.

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