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Document 31993R0266

Verordnung (EWG) Nr. 266/93 der Kommission vom 5. Februar 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland im Jahr 1993

ABl. L 30 vom 6.2.1993, p. 49–50 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/266/oj

31993R0266

Verordnung (EWG) Nr. 266/93 der Kommission vom 5. Februar 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland im Jahr 1993

Amtsblatt Nr. L 030 vom 06/02/1993 S. 0049 - 0050


VERORDNUNG (EWG) Nr. 266/93 DER KOMMISSION vom 5. Februar 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland im Jahr 1993

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 des Rates vom 23. November 1992 über Sondermaßnahmen für den Transport von frischem Obst und Gemüse mit Ursprung in Griechenland (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 wurde eine auf 1992 und 1993 befristete besondere Entschädigung eingeführt. Diese Entschädigung betrifft den Versand von bestimmtem frischem Obst und Gemüse aus Griechenland mit Kühllastwagen, -schiffen oder -waggons in die anderen Mitgliedstaaten ausser Italien, Spanien und Portugal.

Die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 für Liefgerungen im Jahr 1992 wurden bereits mit der Verordnung (EWG) Nr. 3734/92 der Kommission (2) festgelegt.

Es sind die 1993 in Frage kommenden Spediteure und Lieferungen, für welche diese Entschädigung gewährt werden kann, sowie die Mindestangaben zu bestimmen, die in dem Antrag auf Gewährung dieses finanziellen Ausgleichs enthalten sein müssen.

Es sind die von der zuständigen griechischen Behörde der Kommission zu übermittelnden Angaben sowie die Frist für ihre Mitteilung festzulegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 genannte besondere befristete Entschädigung wird gewährt:

a) Spediteuren, d. h. natürlichen und juristischen Personen, welche die Kosten der betreffenden Lieferungen tatsächlich übernommen haben;

b) für Lieferungen, die 1993 das Hoheitsgebiet Griechenlands verlassen haben;

c) für tatsächlich aus Griechenland in einen anderen Mitgliedstaat ausser Italien, Spanien und Portugal eingeführte Mengen.

Artikel 2

(1) Die vorgenannte Entschädigung ist bei der zuständigen griechischen Behörde spätestens drei Monate nach dem Versand der betreffenden Fracht zu beantragen.

Für vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Lieferungen hingegen ist der Antrag spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einzureichen.

(2) Der betreffende Antrag enthält mindestens folgende Angaben:

a) Name oder Firma und Anschrift des Antragstellers;

b) Gesamtmengen der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3438/92 und Artikel 1 der vorliegenden Verordnung, ausgedrückt in Nettogewicht und aufgegliedert nach Erzeugnis und Fracht;

c) je Fracht:

- Gesamtmenge, ausgedrückt in Nettogewicht und nach Erzeugnissen aufgeschlüsselt,

- Bestimmungsmitgliedstaat,

- verwendetes Transportmittel,

- auf den Namen des Antragstellers ausgestellte und bezahlte Transportrechnung oder eine Kopie des Frachtbriefs, wenn diesem die Person zu entnehmen ist, welche die betreffende Fracht finanziert hat,

- Kopie des von den griechischen Behörden ausgestellten und vom Bestimmungsmitgliedstaat abgezeichneten Kontrollexemplars T5,

- Erklärung des Antragstellers, aus der hervorgeht, daß es sich bei dem betreffenden Frachtgut um Erzeugnisse mit Ursprung in Griechenland handelt.

(3) Die zuständige griechische Behörde beschließt über die Zulässigkeit der Anträge.

Artikel 3

Die zuständige griechische Behörde teilt der Kommission bis spätestens 31. Mai 1994 die gesamten Erzeugnismengen mit, die Gegenstand der gemäß dieser Verordnung zulässigen Anträge sind, unterteilt nach Erzeugnissen, Transportmitteln und Bestimmungsmitgliedstaaten.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 350 vom 1. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 380 vom 24. 12. 1992, S. 19.

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