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Document 31992D0546
92/546/EEC: Council Decision of 23 November 1992 authorizing the United Kingdom to apply a measure derogating from Article 28e (1) of the Sixth Directive 77/388/EEC on the harmonization of the laws of the Member States relating to turnover taxes
92/546/EWG: Entscheidung des Rates vom 23. November 1992 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 28e Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden
92/546/EWG: Entscheidung des Rates vom 23. November 1992 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 28e Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden
ABl. L 351 vom 2.12.1992, p. 34–35
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996
92/546/EWG: Entscheidung des Rates vom 23. November 1992 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 28e Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden
Amtsblatt Nr. L 351 vom 02/12/1992 S. 0034 - 0035
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 23. November 1992 zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, eine von Artikel 28e Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Maßnahme anzuwenden (92/546/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von der Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhüten. Die Richtlinie 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (2) hat den Begriff des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen eingeführt. Die Bestimmungen über die Besteuerung dieser Geschäfte bereiten dem Vereinigten Königreich gewisse Probleme, die die Besteuerungsgrundlage betreffen. Das Vereinigte Königreich wurde durch Beschluß des Rates (3), die nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 4 der Richtlinie 77/388/EWG als am 11. April 1987 erlassen gilt, ermächtigt, unter bestimmten Voraussetzungen Sondermaßnahmen zur Festlegung der Besteuerungsgrundlage für die Lieferung und Einfuhr von Gegenständen sowie für Dienstleistungen einzuführen. Die Ermächtigung vom 11. April 1987 gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen. Mit am 27. April 1992 bei der Kommission eingegangenem Schreiben beantragte das Vereinigte Königreich die Erweiterung der genehmigten Ausnahmeregelung auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen. Die übrigen Mitgliedstaaten wurden am 21. Mai 1992 von dem Antrag des Vereinigten Königreichs unterrichtet. Mit der Ausnahmeregelung soll verhindert werden, daß Personen, die bestimmte familiäre, rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen haben, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften näher bestimmt sind, den Preis für in der Gemeinschaft erworbene Gegenstände künstlich reduzieren und hieraus steuerliche Vorteile ziehen. Der geplanten Maßnahme des Vereinigten Königreichs zufolge sollen die zuständigen Behörden ermächtigt werden, die Zugrundelegung des Normalwertes als Gegenwert des Geschäftes vorzuschreiben, dessen Wert anderenfalls unter dem Normalwert läge. Der Anwendungsbereich der vorgesehenen Maßnahme ist insofern begrenzt, als er nur für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen durch Personen gilt, die nicht voll steuerpflichtig sind. Die beabsichtigte Maßnahme stellt eine Ausnahme von Artikel 28e Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG dar. Die beantragte Ermächtigung ist befristet. Die Ausnahmeregelung wird sich positiv auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft auswirken - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 28e Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird das Vereinigte Königreich bis zum 31. Dezember 1996 ermächtigt, eine Sondermaßnahme einzuführen, aufgrund der die zuständigen Behörden anordnen können, daß der Normalwert als Besteuerungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen zugrunde gelegt wird, wenn der Erwerber nicht voll steuerpflichtig ist und zwischen dem Erwerber und dem Lieferanten bestimmte familiäre, rechtliche oder wirtschaftliche Verbindungen bestehen, die in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften näher bestimmt sind. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 23. November 1992. Im Namen des Rates Der Präsident N. LAMONT (1) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/680/EWG (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 1). (2) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 1. (3) ABl. Nr. L 132 vom 21. 5. 1987, S. 22.