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Document 31992R3477
Commission Regulation (EEC) No 3477/92 of 1 December 1992 laying down detailed rules for the application of the raw tobacco quota system for the 1993 and 1994 harvests
Verordnung (EWG) Nr. 3477/92 der Kommission vom 1. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994
Verordnung (EWG) Nr. 3477/92 der Kommission vom 1. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994
ABl. L 351 vom 2.12.1992, p. 11–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994
Verordnung (EWG) Nr. 3477/92 der Kommission vom 1. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994
Amtsblatt Nr. L 351 vom 02/12/1992 S. 0011 - 0016
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3477/92 DER KOMMISSION vom 1. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Rohtabaksektor für die Ernten 1993 und 1994 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf die Artikel 11, 14 und 27, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 ist eine Quotenregelung für die einzelnen Tabaksortengruppen eingeführt worden. Der Rat verteilt die für die einzelnen Sortengruppen verfügbaren Mengen nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages auf die Mitgliedstaaten. Die Zuteilung einer bestimmten Menge, die Anspruch auf die Zahlung der Prämie für eine bestimmte Ernte verleiht, bedeutet nicht, daß irgendein Anspruch für die folgenden Ernten erworben worden ist. Die Aufteilung der Quoten sollte so frühzeitig erfolgen, daß die Erzeuger und die Verarbeitungsunternehmen den zugeteilten Mengen bei der Tabakerzeugung so weit wie möglich Rechnung tragen können. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung werden die Verarbeitungsquoten nach Maßgabe des Durchschnitts der Mengen, die während des Bezugszeitraums zur Verarbeitung angeliefert wurden, auf die Erstverarbeitungsunternehmen verteilt. Dieser Zeitraum umfasst die Jahre 1989 bis 1991. Die Lieferungen sind nach Ernten zusammenzufassen, um insbesondere die Überschreitungen der Hoechstgarantiemengen zu berücksichtigen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 860/92 (3), festgesetzt wurden. Die Quote muß so berechnet werden, daß spekulative Tabakerzeugungen, die die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 geltenden Hoechstgarantiemengen überschreiten, ausgeschlossen werden. Dabei sind die betreffenden Mengen nach Maßgabe der Überschreitung zu kürzen. Die Kürzung darf jedoch keine Unternehmen treffen, die nicht zur Überschreitung der Hoechstgarantiemengen beigetragen haben. Zu diesem Zweck sind ihnen gegebenenfalls Grundreferenzmengen zuzuweisen. Es ist sicherzustellen, daß die Verarbeitungsunternehmen ihre Quoten gleichmässig und ohne Diskriminierung auf die Erzeuger aufteilen, die ihnen während der berücksichtigten Bezugszeiträume Tabak geliefert haben. Jedoch ist die Möglichkeit vorzusehen, daß die Verarbeitungsunternehmen bestimmten Erzeugern aus Gründen der Rationalisierung und der Qualitätsverbesserung keine Anbaubescheinigungen erteilen. Es sind die Umstellungsprogramme gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 sowie die Tatsache zu berücksichtigen, daß manche Erzeuger die bisher von ihnen angebauten Sorten zugunsten von Sorten aufgeben müssen, die den Marktbedürfnissen besser entsprechen; dies geschieht dadurch, daß ihnen ein Teil der verfügbaren Mengen vorbehalten wird. Auch ist der besonderen Lage der Erzeuger im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Rechnung zu tragen. Es ist vorzusehen, daß den Erzeugern auf der Grundlage ihrer Tabaklieferungen der Ernten 1989, 1990 und 1991 Anbaubescheinigungen erteilt werden, damit sie auf Vorlage dieser Bescheinigung das Verarbeitungsunternehmen von einer Ernte zur nächsten wechseln können. Die Mitgliedstaaten müssen die zu berücksichtigenden Mengen erhöhen können, um der besonderen Situation einiger Erzeuger Rechnung zu tragen. Die bestimmten Erzeugern zugeteilten Mengen müssen den übrigen Erzeugern zur Verfügung stehen, wenn der anspruchsberechtigte Erzeuger keinen Anbauvertrag schließt. Es sind Bestimmungen vorzusehen, um der Verarbeitung des Tabaks in einem anderen als dem Erzeugungsmitgliedstaat Rechnung tragen zu können. In diesem Fall ist die betreffende Rohtabakmenge im Erzeugungsmitgliedstaat zu übernehmen und sind die Verarbeitungsunternehmen zu verpflichten, die sich daraus ergebende Verarbeitungsquote zugunsten der Erzeuger dieses Mitgliedstaats zu verwenden. Dieselben Grundsätze müssen gelten, wenn der Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 beschließt, die Quoten unmittelbar an die Erzeuger zu verteilen. In diesem Fall muß der Mitgliedstaat die Kommission rechtzeitig über seine Absicht unterrichten, damit sie sich vergewissern kann, daß die erforderlichen Angaben für die unmittelbare Quotenverteilung an die Erzeuger verfügbar sind. Die Übertragbarkeit der Quoten ist auf Fälle zu beschränken, die durch die Übertragung des Eigentums des Verarbeitungsunternehmens oder des Erzeugerbetriebs wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Bei der Festsetzung der Mindestmenge je Anbaubescheinigung und der Betrugsbekämpfung ist die Tatsache zu berücksichtigen, daß die Mitglieder einer Familie gemeinsam eine Produktionseinheit bewirtschaften können. Vorübergehende Quotenübertragungen dürfen nicht zugelassen werden, um die Umgehung der mit der Quotenregelung verbundenen Einschränkungen zu vermeiden. Lohnarbeit eines Verarbeiters für Rechnung eines anderen Verarbeiters ist jedoch zulässig, damit der Anspruchsberechtigte seine Quoten voll ausschöpfen kann, auch wenn sich seine Verarbeitungskapazität als unzureichend erweist. Unternehmen, die einen erheblichen Teil des von den Erzeugern gekauften Tabaks nicht selbst verarbeiten, dürfen jedoch keine Quoten zugeteilt werden. Die Lösung etwaiger Streitfälle ist durch paritätisch besetzte Stellen vorzusehen. Die Rolle, die die berufsständischen Organisationen bei der Verwaltung und Kontrolle der Quotenregelung spielen können, ist genau festzulegen. Ausserdem ist vorzusehen, daß die Daten und Unterlagen der Verarbeiter zu Kontrollzwecken zugänglich und auswertbar sind. Für den Zeitraum, während dessen die Branchenverbände noch nicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 des Rates (4) anerkannt sind, sind Übergangsmaßnahmen erforderlich. Die Mitgliedstaaten müssen bereits jetzt die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die geeigneten Instrumente für die Direktverteilung der Quoten an die Erzeuger ab der Ernte 1995 zu schaffen. Die Verarbeitungskapazität eines neuen Unternehmens ist unter Berücksichtigung der im Erstverarbeitungssektor bestehenden Praktiken und des technischen Niveaus des Unternehmens festzulegen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Quoten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 sowie deren Auswirkungen auf die Erzeuger für die Ernten 1993 und 1994 festgesetzt. Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung sind - "Erstverarbeitung des Tabaks": die Verarbeitung des von einem Erzeuger (Tabakbauern) gelieferten Rohtabaks zu einem haltbaren und lagerfähigen Erzeugnis, das in einheitlichen Ballen oder Kartons aufgemacht ist und den Anforderungen der Endverwender (Fabriken) entspricht; - "Verarbeitungsunternehmen": jede natürliche oder juristische Person, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen oder mehrere Betriebe zur Erstverarbeitung von Rohtabak bewirtschaftet und über die dazu geeigneten Anlagen und Ausrüstungen verfügt; - "Erzeuger": jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung dieser Personen, die im eigenen Namen und für eigene Rechnung von ihr bzw. ihren Mitgliedern erzeugten Tabak im Rahmen eines von ihr oder in ihrem Namen geschlossenen Anbauvertrags an ein Verarbeitungsunternehmen liefert; - "Erzeugungsmitgliedstaat": der Mitgliedstaat, in dem der an ein Verarbeitungsunternehmen gelieferte Rohtabak erzeugt worden ist; - "Verarbeitungsmitgliedstaat": der Mitgliedstaat, in dem die Erstverarbeitung des Tabaks stattgefunden hat. TITEL II Verarbeitungsquoten Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Verarbeitungsquoten für jedes Verarbeitungsunternehmen und jede im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 bestimmte Sortengruppe für die Ernte 1993 spätestens am 15. Januar 1993 und für die Ernte 1994 spätestens am 15. Dezember 1993 fest. (2) Die Mitgliedstaaten legen die Angaben, die in den Anträgen auf Quotenzuteilung enthalten sein müssen, und die Fristen für die Einreichung dieser Anträge bei der zuständigen Behörde fest. (3) Die Quoten werden nur Verarbeitungsunternehmen zugeteilt, die sich verpflichten, die Anbaubescheinigung gemäß Artikel 9 zu erteilen. Artikel 4 Die Zuteilung einer Quote oder die Erteilung einer Anbaubescheinigung für eine bestimmte Ernte greift der Zuteilung von Quoten bzw. der Erteilung von Anbaubescheinigungen für die folgenden Ernten nicht vor. Artikel 5 (1) Die Quote jedes Verarbeitungsunternehmens wird berechnet, indem der prozentuale Anteil seiner Durchschnittsmenge an der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 sowie den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung berechneten Summe der Durchschnittsmengen unbeschadet der Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 auf die besondere Garantieschwelle des Mitgliedstaats für die betreffende Sortengruppe angewendet wird. (2) Der prozentuale Anteil des Verarbeitungsunternehmens wird auf mindestens vier Stellen hinter dem Komma ermittelt. Die Quoten werden in Kilogramm festgesetzt. Artikel 6 (1) Der Durchschnitt der zur Verarbeitung an jedes Verarbeitungsunternehmen gelieferten Mengen nach Sortengruppen wird gemäß diesem Artikel berechnet. (2) Zur Berechnung des Durchschnitts der zur Verarbeitung gelieferten Mengen gilt der gesamte Tabak einer Ernte als in dem betreffenden Erntejahr geliefert. Bei dieser Berechnung werden jedoch die Tabakmengen nicht berücksichtigt, die von Erzeugern geliefert wurden, welche ausserhalb der gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 anerkannten Produktionsgebiete ansässig sind. (3) Wurde die für eine Tabaksorte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 festgesetzte Hoechstgarantiemenge bei einer Ernte nicht überschritten, so wird die gesamte zur Verarbeitung gelieferte Menge dieser Ernte berücksichtigt. (4) Haben die an die Verarbeitungsunternehmen gelieferten Mengen der einzelnen Tabaksorten die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 festgesetzte Hoechstgarantiemenge bei der Ernte 1989, 1990 oder 1991 überschritten, so werden diese Mengen vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 7 mit einem Verringerungsköffizienten multipliziert. Dieser Koeffizient ist gleich der betreffenden Hoechstgarantiemenge, geteilt durch die gesamte gelieferte Tabakmenge. Artikel 7 (1) Haben die an die Verabeitungsunternehmen gelieferten Mengen der verschiedenen Tabaksorten die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 festgesetzte Hoechstgarantiemenge bei der Ernte 1989 und/oder 1990 nicht überschritten, überschreiten sie jedoch bei der bzw. den nächsten Ernte(n), so erhält jedes Verarbeitungsunternehmen eine Grundreferenzmenge. Diese ist gleich der bei der letzten Ernte an das betreffende Verarbeitungsunternehmen gelieferten Menge, die die Hoechstgarantiemenge nicht überschritten hat. Sie wird im Rahmen der tatsächlich gelieferten Menge bei der bzw. den nächsten Ernte(n) berücksichtigt. (2) Überschreitet die gelieferte Gesamttabakmenge, anhand deren die Grundreferenzmengen zugeteilt werden, jedoch die Hoechstgarantiemenge für die folgende(n) Ernte(n), so werden die Grundreferenzmengen so gekürzt, daß ihre Summe die betreffende Hoechstgarantiemenge nicht übersteigt. (3) Zur Berechnung des in Artikel 6 Absatz 4 genannten Verringerungsköffizienten werden die Hoechstgarantiemenge und die gelieferte Gesamttabakmenge um die gesamten Grundreferenzmengen der betreffenden Ernte gekürzt. Der Verringerungsköffizient wird nur auf die an die Verarbeitungsunternehmen gelieferten Mengen angewendet, die über ihre Grundreferenzmengen hinausgehen. Artikel 8 (1) Ist der in einem Mitgliedstaat erzeugte Tabak in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet worden, so werden die Verarbeitungsquoten unbeschadet der übrigen Vorschriften dieses Titels auf die folgende Weise aufgeteilt. (2) Der Verarbeitungsmitgliedstaat teilt dem betreffenden Erzeugungsmitgliedstaat für jedes Verarbeitungsunternehmen und jede Sortengruppe die 1989, 1990 und 1991 zur Verarbeitung gelieferten Mengen aus dem Erzeugungsmitgliedstaat mit. (3) Die Mitteilung erfolgt für die Ernte 1993 spätestens am 15. Dezember 1992 und für die Ernte 1994 spätestens am 15. November 1993. (4) Bei der Berechnung der Verarbeitungsquoten stellt der Erzeugungsmitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verarbeitungsunternehmen den auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Verarbeitungsunternehmen gleich. Hat der Erzeugungsmitgliedstaat beschlossen, die Quoten direkt auf die Erzeuger aufzuteilen, so behält er den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Verarbeitern eine seiner besonderen Garantieschwellenmenge entsprechende Menge vor. (5) Nach Zuteilung der Verarbeitungsquoten teilt der Erzeugungsmitgliedstaat dem Verarbeitungsmitgliedstaat unverzueglich die jedem betreffenden Verarbeitungsunternehmen zuzuteilende Verarbeitungsquote auf der Grundlage der aus dem Erzeugungsmitgliedstaat stammenden Rohtabakmengen mit. Der Verarbeitungsmitgliedstaat unterrichtet unverzueglich das Verarbeitungsunternehmen. (6) Die Verarbeitungsquote, die anhand der Verarbeitung von in einem anderen Mitgliedstaat erzeugtem Tabak berechnet wurde, darf nur für die Verarbeitung von in demselbem Erzeugungsmitgliedstaat erzeugtem Tabak verwendet werden. Artikel 9 (1) Für jede Sortengruppe erteilt das Verarbeitungsunternehmen den Erzeugern, die in einem gemäß Artikel 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 anerkannten Produktionsgebiet ansässig sind, gegebenenfalls auf deren Antrag, im Rahmen seiner Verarbeitungsquote und nach Maßgabe ihrer Lieferungen von Tabak dieser Sortengruppe bei den Ernten 1989, 1990 und 1991 Anbaubescheinigungen. Sind die für die Ernten 1989, 1990 und/oder 1991 festgesetzten Hoechstgarantiemengen überschritten worden, so gilt Artikel 6 entsprechend für die Berechnung dieser Lieferungen. In den Anbaubescheinigungen sind insbesondere der Anspruchsberechtigte, die Sortengruppe und die Tabakmenge anzugeben, für die sie gelten. (2) Die Mitgliedstaaten regeln das Verfahren zur Erteilung der Anbaubescheinigungen sowie die Betrugsverhütungsmaßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92. Sie können Mindestmengen für die Erteilung der Anbaubescheinigungen vorsehen. Diese Mengen dürfen 500 kg nicht überschreiten. (3) Weist ein Erzeuger nach, daß seine Erzeugung bei einer bestimmten Ernte aufgrund aussergewöhnlicher Umstände anormal niedrig war, so setzt der Mitgliedstaat auf Antrag des Betreffenden die Menge fest, die für diese Ernte bei der Erteilung der Anbaubescheinigung zu berücksichtigen ist. Die Referenzmenge des betreffenden Verarbeitungsunternehmens wird entsprechend angepasst. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission darüber, welche Entscheidungen sie zu treffen gedenken. (4) Jedoch können Italien und Griechenland eine Reserve von Tabakblättern anderer Sortengruppen zur vorrangigen Verteilung an Erzeuger bilden, die sich zur Durchführung eines Umstellungsprogramms gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 verpflichten. Deutschland wird ermächtigt, höchstens 35 % der Schwellenmenge den Erzeugern zuzuteilen, deren Unternehmen sich im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik befindet. (5) Überschreitet die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 festgesetzte Garantieschwelle die Garantieschwelle bzw. die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 727/70 festgesetzte Hoechstgarantiemenge für die vorhergehende Ernte, so wird die Menge, die letztere Garantieschwelle bzw. Hoechstgarantiemenge überschreitet, nach Maßgabe der gelieferten Menge auf entsprechenden Antrag auf alle Erzeuger aufgeteilt, die Tabak an das betreffende Verarbeitungsunternehmen geliefert haben. Die Mitgliedstaaten können Äquivalenzköffizienten vorsehen, um den jeweiligen Erträgen der einzelnen Tabaksorten und den verschiedenen Produktionsgebieten Rechnung zu tragen. Gegebenenfalls werden die gemäß vorstehendem Unterabsatz verfügbaren Mengen um die Mengen vermindert, die gemäß Absatz 4 vorbehalten sind. (6) Die Anbaubescheinigungen werden spätestens am 1. März des Erntejahres erteilt. Artikel 10 (1) Jeder Erzeuger darf Tabak einer bestimmten Sortengruppe nur an ein einziges Verarbeitungsunternehmen liefern. Erhält er Anbaubescheinigungen von mehreren Verarbeitungsunternehmen, denen er bei den Ernten 1989, 1990 und 1991 Tabak derselben Sortengruppe geliefert hat, so werden diese Mengen bei dem Verarbeitungsunternehmen zusammengefasst, dem er diesen Tabak bei der Ernte 1991 geliefert hat. Hat der Erzeuger bei dieser Ernte an mehrere Verarbeitungsunternehmen Tabak geliefert, so gibt er das Unternehmen an, von dem er die Anbaubescheinigung erhalten möchte. Erzeugervereinigungen, die selber die Eigenschaft von Erzeugern gemäß Artikel 2 dritter Gedankenstrich haben, dürfen ihre Erzeugung jedoch an mehrere Verarbeiter liefern. (2) Auf Vorlage der Anbaubescheinigung kann der Erzeuger einen Anbauvertrag mit einem anderen Verarbeitungsunternehmen schließen als demjenigen, das diese Bescheinigung ausgestellt hat. (3) Der Mitgliedstaat nimmt die zur Anwendung dieses Artikels erforderlichen Quotenübertragungen zwischen den Verarbeitungsunternehmen vor. Artikel 11 (1) Der Erzeuger muß die Anbaubescheinigungen, die bis zu dem für den Abschluß der Anbauverträge vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht zu einem solchen Abschluß verwendet worden sind, dem Verarbeitungsunternehmen spätestens zehn Arbeitstage nach diesem Zeitpunkt zurückgeben. (2) Gibt der Erzeuger die Anbaubescheinigung dem Verarbeitungsunternehmen nicht innerhalb der vorgenannten Frist zurück, so wird seine Referenzmenge für die nächste Ernte und dieselbe Sortengruppe um 0,5 % je Verzugstag, jedoch um nicht mehr als 15 %, gekürzt. (3) Die in den nicht verwendeten Anbaubescheinigungen aufgeführten Mengen sowie andere gegebenenfalls noch verfügbare Mengen werden von den Verarbeitungsunternehmen vor dem 1. April des Erntejahres anhand objektiver Kriterien gerecht aufgeteilt. Diese Kriterien können von den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 anerkannten berufsständischen Organisationen aufgestellt werden. TITEL III Produktionsquoten Artikel 12 Plant ein Mitgliedstaat, die Quoten gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 unmittelbar an die Erzeuger zu verteilen, so teilt er dies der Kommission vor dem 15. Dezember des betreffenden Jahres mit und gibt die Quellen der für die Berechnung der Quoten verfügbaren Informationen an. Artikel 13 Titel II gilt entsprechend, jedoch vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen: 1. Die Anbaubescheinigungen werden durch Produktionsquotenbescheinigungen ersetzt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt werden. 2. Gemäß Artikel 11 müssen die von den Erzeugern nicht verwendeten Quotenbescheinigungen der erteilenden Behörde zurückgegeben werden. Die noch verfügbaren Mengen werden nach den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Kriterien auf die interessierten Erzeuger aufgeteilt. TITEL IV Quotenübertragung Artikel 14 Ausser in den in diesem Titel genannten Fällen dürfen die Quoten weder übertragen noch Gegenstand von Geldgeschäften oder unentgeltlichen Übernahmen sein und dürfen die von einem bestimmten Erzeuger erzeugten Mengen bzw. die von einem bestimmten Verarbeitungsunternehmen verarbeiteten Mengen nicht bei der Berechnung der Quote für einen anderen Erzeuger oder ein anderes Verarbeitungsunternehmen berücksichtigt werden. Artikel 15 (1) Die Vermietung oder jede andere Form der vorübergehenden Veräusserung des Verarbeitungsunternehmens oder eines Teils davon an eine andere natürliche oder juristische Person bewirkt keine Übertragung der Verarbeitungsquote. Bei der Berechnung der Verarbeitungsquote werden die vom Mieter eines Verarbeitungsunternehmens verarbeiteten Mengen zu seinen Gunsten berücksichtigt. (2) Wird ein Verarbeitungsunternehmen von einem anderen Verarbeitungsunternehmen übernommen, so werden die dem ersten Unternehmen zugeteilten Quoten und die zur Berechnung der künftigen Quoten dienenden Mengen dem übernehmenden Unternehmen zugeteilt. (3) Stellt ein Verarbeitungsunternehmen seine Tätigkeit ein, ohne von einem anderen Verarbeitungsunternehmen übernommen zu werden, oder verzichtet es auf die Gesamtheit oder einen Teil seiner Quote oder geht es nicht die Verpflichtung ein, die Anbaubescheinigungen gemäß Artikel 9 zu erteilen, so bleibt seine Quote oder der Teil seiner Quote weiterhin verfügbar und wird auf die anderen Verarbeitungsunternehmen aufgeteilt. Nach dem 30. Mai des betreffenden Erntejahres darf jedoch keine ergänzende Verteilung von Verarbeitungsquoten mehr erfolgen. Die Ansprüche der Erzeuger, die Tabak an ein Verarbeitungsunternehmen geliefert haben, das auf seine Quote oder einen Teil seiner Quote verzichtet, werden nach von den Mitgliedstaaten noch festzulegenden Modalitäten auf die übrigen Verarbeitungsunternehmen übertragen. (4) Wird Rohtabak im Rahmen eines Lohnarbeitsvertrags verarbeitet, so gilt diese Menge als von dem Unternehmen verarbeitet, für dessen Rechnung die Verarbeitung stattfindet, vorausgesetzt, letztes verarbeitet selbst mindestens 50 % der zugeteilten Quote oder der zugrunde gelegten Referenzmenge. Artikel 16 (1) Wird ein tabakerzeugender Betrieb aus irgendeinem Grund - insbesondere Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Erbschaft - an einen Dritten übertragen, so erwirbt der neue Besitzer, vorbehaltlich anderslautender Vertragsbestimmungen, den Anspruch auf die Anbaubescheinigung oder die Quote für den gesamten Bezugszeitraum. (2) Wird nur ein Teil eines tabakerzeugenden Betriebs an einen Dritten übertragen, so erwirbt der neue Besitzer den Anspruch auf die Bescheinigung oder die Quote nach Maßgabe der erworbenen landwirtschaftlichen Flächen. Die betroffenen Parteien können jedoch übereinkommen, daß dieser Anspruch vollständig beim alten Anspruchsberechtigten verbleibt. (3) Die Referenzmengen und Quoten, die ein Erzeuger als Mieter der bewirtschafteten Flächen erworben hat, bleiben ihm nach Ablauf des Mietvertrags erhalten. (4) Wird oder wurde ein Tabakunternehmen von mehreren Familienmitgliedern gemeinsam bewirtschaftet, so müssen diese die Erteilung einer einzigen Anbau- oder Quotenbescheinigung auf der Grundlage der kumulierten Mengen beantragen, auf die sie Anspruch haben. TITEL V Schluß- und Übergangsbestimmungen Artikel 17 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß Streitfälle betreffend die Aufteilung oder Übertragung von Quoten oder Anbaubescheinigungen einer Schiedsstelle vorgelegt werden. Die Mitgliedstaaten regeln die Zusammensetzung und die Beratungen dieser Stelle, in der Erzeuger und Verarbeiter in gleicher Anzahl vertreten sein müssen. Artikel 18 (1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Aufteilung der Quoten durch die Verarbeitungsunternehmen nach den einschlägigen Bestimmungen erfolgt ist. Sie können gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 anerkannte berufsständische Organisationen zu diesen Kontrollen und zur Verwaltung der Quoten, insbesondere der Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92, heranziehen. (2) Für die Anwendung von Absatz 1 sorgen die Verarbeitungsunternehmen dafür, daß die zuständigen Behörden und betreffenden Organisationen Zugang zu den Daten und Unterlagen haben, die für die Aufteilung der Quoten und die Erteilung der Anbaubescheinigungen erforderlich sind, und sie auswerten können. Artikel 19 Für die Ernte 1993 können die Mitgliedstaaten zur Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 auf paritäre Weise bestehende anerkannte Berufsverbände hinzuziehen, bis die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 anerkannten Branchenverbände gegründet worden sind. Artikel 20 Die Mitgliedstaaten schaffen eine informatisierte Datenbank, in der für jedes Verarbeitungsunternehmen und jeden Erzeuger die zur Identifizierung ihrer Betriebe erforderlichen Angaben gespeichert werden wie auch die in den ihnen erteilten Anbaubescheinigungen aufgeführten Quoten oder Mengen und alle sonstigen zweckdienlichen Angaben für die Kontrolle der Quotenregelung und die Direktverteilung der Quoten an die Erzeuger ab der Ernte 1995. Artikel 21 Wurde die Quote oder die Anbaubescheinigung zugunsten einer Erzeugervereinigung erteilt, die selber Tabakerzeuger im Sinne von Artikel 2 dritter Gedankenstrich ist, so sorgt der Mitgliedstaat für die gerechte Aufteilung auf alle Mitglieder. In diesem Fall gilt Titel II entsprechend für die Aufteilung auf die Mitglieder der Vereinigung; im Einvernehmen mit allen betroffenen Erzeugern kann die Vereinigung jedoch im Hinblick auf eine bessere Organisation der Erzeugung eine andere Aufteilung vornehmen. Artikel 22 Zur Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 schätzt der Mitgliedstaat die Verarbeitungskapazität eines Unternehmens im Vergleich zur Verarbeitungskapazität bestehender Unternehmen, wobei er insbesondere etwaigen Unterschieden in der Technik oder der Ausrüstung Rechnung trägt. Artikel 23 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Dezember 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70. (2) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 1. (3) ABl. Nr. L 91 vom 7. 4. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 80.