Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992R3142

    Verordnung (EWG) Nr. 3142/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen

    ABl. L 313 vom 30.10.1992, p. 37–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3142/oj

    31992R3142

    Verordnung (EWG) Nr. 3142/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 zur Festsetzung der für das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen

    Amtsblatt Nr. L 313 vom 30/10/1992 S. 0037 - 0038


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3142/92 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1992 zur Festsetzung des für das Wirtschaftsjahr 1992/93 auf Spanien und Portugal anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreises für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

    gestützt auf die Verordnungen (EWG) Nr. 3709/89 (1) und (EWG) Nr. 3648/90 (2) des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals hinsichtlich des Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Spanien und Portugal, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit Verordnung (EWG) Nr. 3820/90 der Kommission (5) sind die Durchführungsbestimmungen für den bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus Spanien und Portugal anwendbaren Ausgleichsmechanismus festgelegt worden.

    Nach Artikel 152 und Artikel 318 der Beitrittsakte wird ein Ausgleichsmechanismus eingeführt, der bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985, nachstehend "Zehnergemeinschaft" genannt, auf spanisches und portugiesisches Obst und Gemüse anzuwenden ist, für das gegenüber Drittländern ein Referenzpreis festgelegt ist. Für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, aus Spanien und Portugal sollte der gemeinschaftliche Angebotspreis nur während des Anwendungszeitraums des Referenzpreises gegenüber Drittländern, d. h. vom 1. November bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres, festgelegt werden.

    Nach Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 318 Absatz 1 Buchstabe a) der Beitrittsakte wird jährlich auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Erzeugerpreise in jedem Mitgliedstaat der Zehnergemeinschaft zuzueglich der Transport- und Verpackungskosten, die für die Erzeugnisse ab den Erzeugergebieten bis zu den repräsentativen Verbrauchszentren der Gemeinschaft entstehen, und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erzeugungskosten ein gemeinschaftlicher Angebotspreis berechnet.

    Die genannten Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die in den letzten drei Jahren vor der Festsetzung des gemeinschaftlichen Angebotspreises festgestellt wurden. Der letztere Preis darf jedoch den gegenüber den Drittländern angewandten Referenzpreis nicht überschreiten.

    Nach Artikel 1 der Verordnungen (EWG) Nr. 3709/89 und (EWG) Nr. 3648/90 sind die bei der Festsetzung des gemeinschaftlichen Angebotspreises zu berücksichtigenden Erzeugerpreise die Preise eines inländischen Erzeugnisses mit bestimmten Handelsmerkmalen, die auf dem oder den repräsentativen Märkten in denjenigen Erzeugungsgebieten festgestellt werden, wo die Notierungen für das Erzeugnis oder die Sorte am niedrigsten sind, das bzw. die einen erheblichen Teil der jährlich vermarkteten Erzeugung ausmacht und der Güteklasse I sowie bestimmten Anforderungen an die Verpackung entspricht. Bei allen repräsentativen Märkten muß der Durchschnitt der Notierungen unter Ausschluß der Notierungen ermittelt werden, die, gemessen an der auf dem jeweiligen Markt festgestellten normalen Schwankungsbreite, als überhöht oder zu niedrig angesehen werden können. Weicht der Durchschnitt eines Mitgliedstaates übermässig von der normalen Schwankungsbreite ab, wird er nicht mitberücksichtigt.

    Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 werden die in Ecu festgesetzten Agrarpreise verringert, wenn sich die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse infolge des Abbaus der übertragenen Währungsabweichungen zu Beginn des auf eine Währungsneufestsetzung folgenden Wirtschaftsjahres ändern. Im Zusammenhang mit dem automatischen Abbau der wegen der Währungsneufestsetzung vom 13. bis 17. September 1992 entstandenen negativen Währungsabweichungen müssen die in Ecu ausgedrückten Preise mit dem mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2735/92 der Kommission (6) für die Agrarpreise auf 1,002650 festgesetzten Verringerungsköffizienten multipliziert werden.

    Die Anwendung der vorstehenden Kriterien führt dazu, die gemeinschaftlichen Angebotspreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, für den Zeitraum vom 1. November 1992 bis zum 28. Februar 1993 festzusetzen.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 wird der gemeinschaftliche Angebotspreis für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, (KN-Codes 0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70 und 0805 20 90) gegenüber Spanien und Portugal, ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für die verpackten Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen wie folgt festgesetzt:

    - vom 1. November 1992

    bis zum 28. Februar 1993: 27,57.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. November 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Oktober 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 363 vom 13. 12. 1989, S. 3. (2) ABl. Nr. L 362 vom 27. 12. 1990, S. 16. (3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6. (4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (5) ABl. Nr. L 366 vom 29. 12. 1990, S. 43. (6) ABl. Nr. L 277 vom 22. 9. 1992, S. 18.

    Top