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Document 31992R3137

    Verordnung (EWG) Nr. 3137/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 zur Festsetzung der Referenzpreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr 1992/93

    ABl. L 313 vom 30.10.1992, p. 27–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3137/oj

    31992R3137

    Verordnung (EWG) Nr. 3137/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 zur Festsetzung der Referenzpreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr 1992/93

    Amtsblatt Nr. L 313 vom 30/10/1992 S. 0027 - 0028


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3137/92 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1992 zur Festsetzung der Referenzpreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr 1992/93

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1754/92 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (4), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden alljährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die ganze Gemeinschaft gelten.

    Angesichts des Umfangs der Mandarinenerzeugung in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen, der auch für Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, gilt.

    Die Vermarktung der im Laufe eines Produktionsjahres geernteten Mandarinen erstreckt sich über die Monate Oktober bis zum 15. Mai des folgenden Jahres. Die im Oktober sowie vom 1. März bis 15. Mai des folgenden Jahres auf den Markt kommenden Mengen machen jedoch nur einen geringen Teil der insgesamt im Wirtschaftsjahr vermarkteten Gesamtmenge aus. Deshalb sollten Referenzpreise für die Zeit vom 1. November bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres festgesetzt werden.

    Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfolgt die Festsetzung der Referenzpreise auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, abzueglich des Pauschalbetrags der Transportkosten für die gemeinschaftlichen Erzeugnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von den Erzeugungsgebieten in die Verbrauchszentren der Gemeinschaft und zuzueglich

    - eines Prozentsatzes in Höhe der durchschnittlichen Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse, vermindert um den Produktivitätsgewinn,

    - des Pauschalbetrags für die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr,

    ohne daß die so erhaltene Höhe das arithmetische Mittel der Erzeugerpreise der einzelnen Mitgliedstaaten nach obengenanntem Artikel 23 Absatz 2, erhöht um die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr, überschreitet. Dabei wird der so erhaltene Betrag entsprechend der Entwicklung der um den Produktivitätsgewinn verminderten Produktionskosten für Obst und Gemüse erhöht. Die zu berücksichtigende Höhe darf ausserdem den Referenzpreis für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nicht unterschreiten.

    Die Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden. Die Feststellung erfolgt auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, die einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und bestimmten Anforderungen in bezug auf die Aufmachung entsprechen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vergleich zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch oder niedrig betrachtet werden können.

    Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 werden die in Ecu festgesetzten Agrarpreise verringert, wenn sich die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse infolge des Abbaus der übertragenen Währungsabweichungen zu Beginn des auf eine Währungsneufestsetzung folgenden Wirtschaftsjahres ändern. Im Zusammenhang mit dem automatischen Abbau der wegen der Währungsneufestsetzung vom 13. bis 17. September 1992 entstandenen negativen Währungsabweichungen müssen die in Ecu ausgedrückten Preise mit dem mit Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2735/92 der Kommission (5) für die Agrarpreise auf 1,002650 festgesetzten Verringerungsköffizienten multipliziert werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 wird der Referenzpreis für frische Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, Wilkings und andere Zitrushybriden vergleichbarer Art, mit Ausnahme von Clementinen, der KN-Codes 0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70 und 0805 20 90, ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für Erzeugnisse der Güteklasse I, alle Grössensortierungen, in Verpackungen, wie folgt festgesetzt:

    - vom 1. November 1992 bis zum 28. Februar 1993: 27,64.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. November 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Oktober 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 23. (3) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6. (4) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (5) ABl. Nr. L 277 vom 22. 9. 1992, S. 18.

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