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Document 31992R3136

    Verordnung (EWG) Nr. 3136/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 zur Festsetzung der Referenzpreise für Endivie Eskariol für Endivie Eskariol für das Wirtschaftsjahr 1992/93

    ABl. L 313 vom 30.10.1992, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1993

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3136/oj

    31992R3136

    Verordnung (EWG) Nr. 3136/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 zur Festsetzung der Referenzpreise für Endivie Eskariol für Endivie Eskariol für das Wirtschaftsjahr 1992/93

    Amtsblatt Nr. L 313 vom 30/10/1992 S. 0025 - 0026


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3136/92 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1992 zur Festsetzung der Referenzpreise für Endivie Eskariol für das Wirtschaftsjahr 1992/93

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1754/92 (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 werden alljährlich zu Beginn des Vermarktungsjahres Referenzpreise festgesetzt, die für die gesamte Gemeinschaft gültig sind.

    Angesichts des Umfangs der Endivie-Eskariol-(cichorium endivie L var. latifolia)-Erzeugung in der Gemeinschaft ist für dieses Erzeugnis ein Referenzpreis festzusetzen.

    Die Vermarktung der im Laufe eines bestimmten Produktionsjahres geernteten Endivie verteilt sich auf die Monate Juli bis Juni des folgenden Jahres. Die geringen eingeführten Mengen vom 1. Juli bis 14. November und vom 1. April bis 30. Juni lassen die Festsetzung eines für diesen Zeitraum geltenden Referenzpreises nicht zu. Der Referenzpreis sollte deshalb nur für die Zeit vom 15. November bis 31. März des folgenden Jahres festgesetzt werden.

    Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 erfolgt die Festsetzung der Referenzpreise auf der Höhe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres abzueglich des Pauschalbetrags der Transportkosten für die gemeinschaftlichen Erzeugnisse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von den Erzeugungsgebieten in die Verbrauchszentren der Gemeinschaft und zuzueglich

    - eines Prozentsatzes in Höhe der durchschnittlichen Entwicklung der Produktionskosten für Obst und Gemüse, vermindert um den Produktivitätsgewinn,

    - des Pauschalbetrags für die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr,

    ohne daß die so erhaltene Höhe das arithmetische Mittel der Erzeugnisse der einzelnen Mitgliedstaaten, erhöht um die Transportkosten für das betreffende Wirtschaftsjahr, überschreitet. Dabei wird der so erhaltene Betrag entsprechend der Entwicklung der um den Produktivitätsgewinn verminderten Produktionskosten für Obst und Gemüse erhöht. Die zu berücksichtigende Höhe darf ausserdem den Referenzpreis für das vorhergehende Wirtschaftsjahr nicht überschreiten.

    Zur Berücksichtigung der saisonbedingten Preisschwankungen ist das Wirtschaftsjahr in mehrere Abschnitte zu unterteilen und ein Referenzpreis für jeden Abschnitt festzusetzen.

    Die Erzeugerpreise entsprechen dem Durchschnitt der Notierungen, die während der drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Festsetzung des Referenzpreises für ein in seinen Handelseigenschaften definiertes inländisches Erzeugnis festgestellt wurden. Die Feststellung erfolgt auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten in den Anbaugebieten mit den niedrigsten Notierungen für Erzeugnisse oder Sorten, die einen wesentlichen Teil der im Laufe des Jahres bzw. eines Teils des Jahres vermarkteten Erzeugung ausmachen und bestimmten Anforderungen in bezug auf die Aufmachung entsprechen. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Notierungen jedes repräsentativen Marktes bleiben die Notierungen unberücksichtigt, die im Vergleich zu den auf diesem Markt festgestellten normalen Schwankungen als übermässig hoch oder niedrig betrachtet werden können.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 werden die Referenzpreise für Endivie Eskariol (KN-Code 0705 29 00), ausgedrückt in ECU je 100 kg Eigengewicht, für verpackte Erzeugnisse der Güteklasse I aller Grössenklassen, wie folgt festgesetzt:

    - vom 15. November 1992 bis zum

    31. Januar 1993: 58,79;

    - vom 1. Februar bis zum

    31. März 1993: 63,44.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 15. November 1992 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Oktober 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 23.

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