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Document 31992D0340

    Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1992 über die Untersuchung von Geflügel auf Newcastle-Krankheit vor dem Versand (Artikel 12 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates)

    ABl. L 188 vom 8.7.1992, p. 34–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/340/oj

    31992D0340

    Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1992 über die Untersuchung von Geflügel auf Newcastle-Krankheit vor dem Versand (Artikel 12 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates)

    Amtsblatt Nr. L 188 vom 08/07/1992 S. 0034 - 0036


    ENTSCHEIDUNGDER KOMMISSION

    vom 2. Juni 1992

    über die Untersuchung von Geflügel auf Newcastle-Krankheit vor dem Versand (Artikel 12 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates)

    (92/340/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern [1], zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG [2], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Methoden für die Durchführung serologischer Untersuchungen auf Newcastle-Krankheit und die Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit müssen Einzelheiten über die Entnahme von Probematerial, das Verfahren für die Durchführung der Untersuchungen und die Interpretation der Untersuchungsergebnisse einschließen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die repräsentativen serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern der Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) dritter Gedankenstrich der Richtlinie 90/539/EWG müssen den Anforderungen des Anhangs I entsprechen.

    Artikel 2

    Die Untersuchung zur Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/539/EWG muß den Anforderungen des Anhangs II entsprechen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 2. Juni 1992

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    [1] (1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.

    [2] (2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

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    ANHANG I

    Serologische Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern der Newcastle-Krankheit bei Geflügel

    1. Blutproben

    Geflügel gemäß diesem Anhang muß Beständen entstammen, von denen die Blutproben von mindestens 60 Tieren entnommen wurden, die stichprobenartig ausgewählt und nach dem Haemagglutinations-Hemmungstest (HI-Test) gemäß dem Verfahren von Ziffer 2 untersucht worden sind.

    2. Verfahren

    a) 0,025 ml gepufferte Salzlösung in alle (V-förmigen) Mulden eines Kunststoff-Mikrotitrators träufeln.

    b) 0,025 ml Serum in die erste Mulde geben.

    c) Mit einem Mikrotitrationsverdünner über das Testtablett verteilt zweifache Serumverdünnungen herstellen.

    d) 0,025 ml verdünnte Allantois-Flüssigkeit mit 4 bzw. 8 HAU zugeben.

    e) Durch Antippen mischen und Tablett für mindestens 60 Minuten bei 4 °C bzw. für mindestens 30 Minuten bei Raumtemperatur aufbewahren.

    f) 0,025 ml 1%ig suspendierte rote Blutkörperchen in alle Mulden geben.

    g) Durch Antippen mischen und bei 4 °C aufbewahren.

    h) Testtablett nach 30-40 Minuten, wenn sich die Kontrollzellen gesetzt haben, ablesen. Dazu Tablett leicht anheben und auf Vorliegen bzw. Fehlen einer tropfenförmigen Strömung achten. Die Strömungsrate sollte der in den Kontrollmulden entsprechen, die lediglich rote Blutkörperchen (0,025 ml) und gepufferte Kochsalzlösung (0,05 ml) enthalten.

    i) Als Hemmtiter gilt die höchste Antiserumverdünnung, die 4 bzw. 8 Viruseinheiten vollständig hemmt (jeder Test sollte zur Bestätigung der erforderlichen HAU eine Haemagglutinationstitrierung beinhalten).

    j) Die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hängt ab von einem Titerergebnis von weniger als 23 bei 4 HAU bzw. 22 bei 8 HAU bei negativem Kontrollserum und von einem Titerergebnis, das innerhalb einer Verdünnung des bekannten Titerwertes des positiven Kontrollserums liegt.

    3. Interpretation der Untersuchungen

    Das verwendete Antigen wird auf der Stufe angreifen, auf der ein Serum als positiv gilt: bei 4 HAU ist jedes Serum positiv, das ein Titerergebnis von 24 oder mehr aufweist, bei 8 HAU ist jedes Serum positiv, das ein Titerergebnis von 23 oder mehr aufweist.

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    ANHANG II

    Isolierung des Virus der Newcastle-Krankheit (ND) von Schlachtgeflügel

    Geflügel gemäß diesem Anhang muß Beständen entstammen, die auf den Virus der Newcastle-Krankheit mit negativem Ergebnis, d. h. ohne Isolierung eines Virus, nach folgendem Verfahren untersucht worden sind:

    1. Probematerial

    Es müssen mindestens 60 Proben einschließlich Kloakenabstriche (oder Fäzes) von jedem Bestand entnommen werden.

    2. Behandlung des Probenmaterials

    Es dürfen nicht mehr als 5 Proben gepoolt werden. Abstriche sollten ganz in ein antibiotisches Medium getaucht, Fäkalproben in antibiotischem Medium (im geschlossenen Blender oder unter Verwendung von Stößel und Mörser in sterilem Sand) homogenisiert und zu 10 bis 20 % w/v suspendiert werden. Die Suspensionen sind für rund 2 Stunden bei Raumtemperatur (bei 4 °C entsprechend länger) stehen zu lassen und danach durch Zentrifugieren zu klären (z. B. 800 bis 1 000 g für 10 Minuten).

    Hohe Antibiotikakonzentrationen sind für Fäkalmaterial notwendig; eine Standardmischung ist: 10 000 Einheiten/ml Penicillin, 10 mg/ml Streptomycin, 0,25 mg/ml Gentamycin und 5 000 Einheiten/ml Mycostatin in gepufferter Kochsalzlösung. Zur Vermeidung der Vermehrung von Clamydia-Arten können 50 mg/ml Oxytetrazyklin hinzugefügt werden. Bei der Herstellung des Mediums ist nach Zusatz der Antibiotika unbedingt der pH-Wert zu prüfen und auf 7,0-7,4 zu berichtigen.

    3. Virusisolierung in embryonierten Hühnereiern

    Die Allantoishöhlen von mindestens 4 embryonierten Eiern, die 8-10 Tage vorbebrütet wurden, werden mit 0,1-0,2 ml des geklärten flüssigen Überstands beimpft. Im Idealfall sollten diese Eier aus einem spezifiert pathogenfreien Bestand stammen; ansonsten können auch Eier aus einem Bestand verwendet werden, der nachweislich frei von NDV-Antikörpern ist. Die beimpften Eier werden bei 37 °C aufbewahrt und täglich durchleuchtet. Eier mit toten bzw. absterbenden Embryonen sowie alle anderen Eier sind 6 Tage nach der Beimpfung auf 4 °C abzukühlen und die Allantois-/Ammoniumflüssigkeiten auf Haemagglutination zu untersuchen. Läßt sich keine Haemagglutination feststellen, so wird das vorgenannte Verfahren mit unverdünnter Allantois-/Ammoniumflüssigkeit als Inokulum wiederholt.

    Wird Haemagglutination festgestellt, so ist eine etwaige Bakterienkontamination im Kulturverfahren auszuschließen. Sind Bakterien vorhanden, so können die Flüssigkeiten durch einen 450-mn-Membranfilter passiert und nach Zugabe weiterer Antibiotika in embryonierte Eier inokuliert werden.

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