Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31992D0339

    92/339/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1992 zur Festlegung des Status Irlands hinsichtlich der Newcastle-Krankheit

    ABl. L 188 vom 8.7.1992, p. 33–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1992/339/oj

    31992D0339

    92/339/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1992 zur Festlegung des Status Irlands hinsichtlich der Newcastle-Krankheit

    Amtsblatt Nr. L 188 vom 08/07/1992 S. 0033 - 0033


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 2. Juni 1992

    zur Festlegung des Status Irlands hinsichtlich der Newcastle-Krankheit

    (92/339/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/496/EWG (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Seit über einem Jahr wurde in Irland kein Fall von Newcastle-Krankheit festgestellt, und die Impfung gegen diese Krankheit ist dort verboten.

    Die Zuchtgefluegelherden in Irland sind mindestens einmal im Jahr auf Anzeichen der Newcastle-Krankheit untersucht worden. In den Betrieben wird kein gegen die Newcastle-Krankheit geimpftes Gefluegel gehalten.

    In Anbetracht der Lage hinsichtlich der Newcastle-Krankheit ist es angebracht, den Status Irlands festzulegen.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Irland erfuellt die Bedingungen von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 2. Juni 1992 Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    Top