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Dokument 31992R1857

Verordnung (EWG) Nr. 1857/92 der Kommission vom 7. Juli 1992 zur Festsetzung des Beihilfebetrags zugunsten der Erzeugung bestimmter Körnerleguminosen für das Wirtschaftsjahr 1992/93

ABl. L 188 vom 8.7.1992, str. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Pravni status dokumenta Ne velja več, Datum konca veljavnosti: 30/06/1993

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1857/oj

31992R1857

Verordnung (EWG) Nr. 1857/92 der Kommission vom 7. Juli 1992 zur Festsetzung des Beihilfebetrags zugunsten der Erzeugung bestimmter Körnerleguminosen für das Wirtschaftsjahr 1992/93

Amtsblatt Nr. L 188 vom 08/07/1992 S. 0020 - 0020


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1857/92 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 1992

zur Festsetzung des Beihilfebetrags zugunsten der Erzeugung bestimmter Körnerleguminosen für das Wirtschaftsjahr 1992/93

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 762/89 des Rates vom 20. März 1989 zur Einführung einer Sondermaßnahme zugunsten der Erzeugung bestimmter Körnerhülsenfrüchte (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1753/92 (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 762/89 wird bei der Festsetzung des Beihilfebetrags zwei Gesichtspunkten Rechnung getragen, nämlich einerseits der Notwendigkeit, die herkömmlicherweise mit Kulturen von Körnerleguminosen bestellten Anbauflächen zu erhalten, und andererseits den Beihilfen, die für diese Kulturen bereits aufgrund anderer Gemeinschaftsregelungen gewährt werden. Es ist angezeigt, die Gemeinschaftsbeihilfe je Hektar auf die in dieser Verordnung genannte Höhe festzusetzen.

Bei der Überprüfung der Anbauflächen von Körnerleguminosen ist keine Überschreitung der Hoechstgarantiefläche gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2353/89 der Kommission vom 28. Juli 1989 mit Durchführungsbestimmungen für die Beihilfegewährung zugunsten der Erzeugung bestimmter Körnerhülsenfrüchte (3) festgestellt worden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1992/93 wird die mit der Verordnung (EWG) Nr. 762/89 eingeführte Beihilfe für die Erzeugung von Körnerleguminosen auf 75 ECU/ha eingesäte und abgeerntete Anbaufläche festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

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