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Document 31992R1729
Commission Regulation (EEC) No 1729/92 of 30 June 1992 laying down detailed implementing rules for the specific measures for supplying the Canary Islands with products from the eggs and poultry meat sectors
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1729/92 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1992 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1729/92 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1992 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch
ABl. L 179 vom 1.7.1992, p. 107–111
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/12/1994; Aufgehoben durch 394R2930
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1729/92 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1992 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Geflügelfleisch -
Amtsblatt Nr. L 179 vom 01/07/1992 S. 0107 - 0111
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1729/92 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1992 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: In Anwendung der Artikel 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ist es notwendig, für die Sektoren Eier und Gefluegelfleisch und für das Wirtschaftsjahr 1992/93 einerseits die Mengen an Fleisch und Eiern der besonderen Versorgungsregelung festzusetzen, welche bei der Direkteinfuhr aus Drittländern von der Abschöpfung befreit sind oder bei Lieferung aus dem Rest der Gemeinschaft in der Genuß einer Beihilfe kommen, sowie andererseits die Anzahl des aus der Gemeinschaft stammenden Zuchtmaterials festzulegen, welches in den Genuß einer Beihilfe kommt, um die Erzeugungsmöglichkeiten des Archipels zu entwickeln. Es ist angebracht, die Beträge der genannten Beihilfe für die Versorgung des Archipels sowohl mit Fleisch als auch mit Zuchttieren aus der Gemeinschaft festzusetzen; bei dieser Festsetzung müssen insbesondere die Versorgungskosten auf dem Weltmarkt, die sich aus der geographischen Lage des Archipels ergebenden Bedingungen sowie die beim Export in Drittländer üblichen Preise der in Frage kommenden Tiere oder Erzeugnisse berücksichtigt werden. Die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission (2) erlassen. Es ist notwendig, ergänzende Bestimmungen zu erlassen, welche an die in den Sektoren Eier und Gefluegelfleisch üblichen Handelspraktiken angepasst sind, insbesondere was die Gültigkeitsdauer der Freistellungs- und Beihilfelizenzen sowie die Höhe der Sicherheit betrifft, welche für die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Händler bürgen. Mit Blick auf eine gute Verwaltung der Versorgungsregelung ist es angebracht, den zeitlichen Rahmen für die Einreichung der Anträge sowie eine Überlegungsfrist für die Ausstellung der Lizenzen vorzusehen. In Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 gilt die Versorgungsregelung ab dem 1. Juli 1992; die Durchführungsbestimmungen sollten daher auch ab demselben Datum zur Anwendung kommen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Eier und Gefluegelfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 werden die in der Bedarfsvorausschätzung festgelegten Erzeugnisse der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch, welche bei der Einfuhr aus Drittländern von der Abschöpfung befreit sind oder welche in den Genuß der Gemeinschaftsbeihilfe kommen, in Anhang I festgesetzt. Artikel 2 (1) Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene Beihilfe für die in der Bedarfsvorausschätzung aufgeführten und vom Gemeinschaftsmarkt stammenden Erzeugnisse wird in Anhang II festgesetzt. (2) Die in den Genuß der Beihilfe kommenden Erzeugnisse werden gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3), insbesondere der Anhänge 8 und 9, bezeichnet. Artikel 3 Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene Beihilfe für die Belieferung der Kanarischen Inseln mit aus der Gemeinschaft stammendem Zuchtmaterial von Hühnern sowie die Anzahl der beihilfeberechtigten Küken und Bruteier werden in Anhang III festgesetzt. Artikel 4 Spanien bestimmt die Behörde, welche zuständig ist für: a) die Erteilung der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) 1695/92 vorgesehenen Freistellungsbescheinigungen; b) die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 vorgesehenen Beihilfelizenzen; c) die Zahlung der Beihilfe an die betroffenen Personen. Artikel 5 Es kommen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 zur Anwendung. Artikel 6 (1) Die Lizenzanträge werden bei der zuständigen Behörde innerhalb der ersten fünf Arbeitstage eines jeden Monats gestellt. Ein Lizenzantrag ist nur gültig, wenn: a) er die für jede Erzeugnisgruppe zur Verfügung stehende, von Spanien veröffentlichte Hoechstmenge nicht überschreitet; b) vor Ablauf der für die Stellung der Lizenzanträge vorgesehenen Frist der Beweis erbracht wird, daß der Betroffene eine Sicherheit in Höhe von: - 20 ECU/100 kg für Erzeugnisse des Anhangs I, die unter die KN-Codes 0207 und 1602 fallen; - 50 ECU/100 kg für Erzeugnisse des Anhangs I, die unter den KN-Code 0408 fallen; - 2 ECU/100 Stück für Erzeugnisse des Anhangs III. (2) Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag eines jeden Monats erteilt. Artikel 7 (1) Die Gültigkeitsdauer der Freistellungsbescheinigungen läuft am letzten Tag des Monats, der dem Monat der Ausstellung folgt, aus. (2) Die Gültigkeitsdauer der Beihilfelizenzen läuft am letzten Tag des zweiten Monats, der dem Monat der Ausstellung folgt, aus. Artikel 8 Die Zahlung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Beihilfe erfolgt für die wirklich gelieferten Mengen. Artikel 9 Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Beihilfebeträge werden geändert, wenn es die Marktlage erforderlich macht. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1. ANHANG I Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen der Sektoren Eier und Gefluegelfleisch für den Zeitraum 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 KN-Code Warenbezeichnung Menge (in Tonnen) (1) ex 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgefluegel der Position 0105, gefroren, mit Ausnahme der Unterposition 0207 23 30 000 ex 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar 400 1602 31 Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Truthühnern 600 (1) Produktgewicht. ANHANG II Beihilfebeträge für die in Anhang I genannten und vom Gemeinschaftsmarkt stammenden Erzeugnisse Erzeugniscode Beihilfebeträge (ECU/100 kg) 0207 21 10 000 34 0207 21 90 100 38 0207 21 90 900 25 0207 22 10 000 28 0207 22 90 000 28 0207 41 10 110 8 0207 41 10 990 50 0207 41 11 000 43 0207 41 21 000 10 0207 41 41 000 37 0207 41 51 000 54 0207 41 71 100 43 0207 41 71 200 43 0207 41 71 300 43 0207 41 71 400 5 0207 42 10 110 8 0207 42 10 990 50 0207 42 11 000 28 0207 42 21 000 13 0207 42 41 000 37 0207 42 51 000 18 0207 42 59 000 36 0207 42 71 100 13 0207 43 15 110 8 0207 43 15 990 54 0207 43 21 000 44 0207 43 31 000 15 0207 43 53 000 44 0207 43 63 000 43 0408 11 10 000 96 0408 91 10 000 90 NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sowie die Verweisungen und Fußnoten sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission bestimmt. ANHANG III Belieferung der Kanarischen Inseln mit aus der Gemeinschaft stammendem Zuchtmaterial für den Zeitraum 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 (Küken und Bruteier) KN-Code Warenbezeichnung Anzahl Beihilfe (ECU/100 Stück) ex 0105 11 00 Vermehrungs- und Zuchtküken (1) 525 000 4,20 ex 0407 00 19 Bruteier für die Erzeugung von Vermehrungs- und Zuchtküken (1) 525 000 3,00 (1) Gemäß der Definition in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates.