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Document 31992R1727

Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 der Kommission vom 30. Juni 1992 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz

ABl. L 179 vom 1.7.1992, p. 101–103 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Aufgehoben durch 32002R0021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1727/oj

31992R1727

Verordnung (EWG) Nr. 1727/92 der Kommission vom 30. Juni 1992 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz

Amtsblatt Nr. L 179 vom 01/07/1992 S. 0101 - 0103


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1727/92 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1992 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit Getreideerzeugnissen und zur Erstellung der vorläufigen Versorgungsbilanz

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit den zur Versorgung der Azoren und Madeiras mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu treffenden Sondermaßnahmen (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Durchführungsbestimmungen zu der besonderen Versorgung der Azoren und Madeiras mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission (2) festgelegt.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 92/91 (4), wurden insbesondere die die Einfuhrlizenzen betreffenden Vorschriften erlassen und mit der Verordnung (EWG) Nr. 891/89 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 337/92 (6), die im Sektor Getreide geltenden zusätzlichen oder abweichenden Bestimmungen.

Damit den Gepflogenheiten des Getreidehandels Rechnung getragen werden kann, sollten ergänzende oder abweichende Bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 erlassen werden.

Zur Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 sind die vorläufige Bilanz für die Versorgung der Azoren und Madeiras mit Getreideerzeugnissen zu erstellen und, insbesondere für die Azoren, die auf die jeweiligen Inseln in diesem Gebiet zu liefernden Mengen aufzuteilen. Im Rahmen dieser Bilanz muß zwischen den für einige Erzeugnisse vorgesehenen Mengen getauscht und nötigenfalls die zur Deckung des in diesem Gebiet bestehenden Bedarfs festgesetzte Gesamtmenge nach dem in diesem Gebiet bestehenden Bedarf während des Wirtschaftsjahres angepasst werden können.

Der ermächtigte Mitgliedstaat muß die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen und Beihilfebescheinigungen, die Entgegennahme der Beihilfeanträge und die Beihilfenzahlung zuständige Behörde bestimmen.

Für die Beantragung der Lizenzanträge sind Fristen zu setzen. Ausserdem sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anträge, insbesondere die erforderliche Sicherheitsleistung, zu regeln. Überdies sollte die Gültigkeit der Einfuhrlizenzen und der Beihilfebescheinigungen je nach dem Versorgungsbedarf und den Notwendigkeiten einer guten Marktverwaltung sowie unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Azoren und Madeiras längerfristig festgelegt werden.

Die für die Lieferung von Getreideerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft zu gewährenden Beihilfen müssen nach Maßgabe des Unterschieds angepasst werden, der zwischen dem im Beantragungs- und Verwendungsmonat geltenden Schwellenpreis des betreffenden Erzeugnisses besteht, damit insbesondere vor der Ernte keine beihilfenbegünstigten und für das neue Wirtschaftsjahr geltenden Lieferverpflichtungen eingegangen und die Gepflogenheiten des Getreidesektors berücksichtigt werden.

Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Anwendung der Versorgungsregelung sind für die Freigabe der Sicherheiten zusätzliche Bedingungen vorzusehen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Gemäß der vorläufigen Versorgungsbilanz sind die Mengen, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 abschöpfungsfrei aus Drittländern eingeführt werden dürfen oder für welche die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird, im Anhang angegeben.

(2) Unbeschadet einer Änderung der betreffenden Bilanz können die für das eine oder andere Getreide festgesetzten Mengen im Laufe des Wirtschaftsjahrs bei Einhaltung der Gesamtmenge um höchstens 20 % überschritten werden.

(3) Die gemäß Absatz 1 für die Azoren vorgesehenen Mengen werden nach den Bestimmungsinseln aufgeteilt:

- Hartweizen und Mais werden insgesamt nach Sao Migül geliefert;

- Brotweichweizen ist bestimmt zu

a) rund 60 % für die Insel Sao Migül,

b) rund 30 % für die Insel Terceira,

c) rund 10 % für die Insel Faial;

- Gerste, Mais und Futterweizen sind bestimmt zu

a) rund 75 % für die Insel Sao Migül,

b) rund 14 % für die Insel Terceira,

c) rund 2,5 % für die Insel Faial,

d) rund 2 % für die Insel Sao Jorge,

e) rund 2 % für die Insel Pico,

f) rund 1,5 % für die Insel Flores,

g) rund 1,5 % für die Insel Santa Maria,

h) rund 1,5 % für die Insel Graciosa.

Artikel 2

Der beteiligte Mitgliedstaat bestimmt die zuständige Behörde für

a) die Erteilung der Einfuhrlizenzen;

b) die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 vorgesehenen Beihilfebescheinigung und

c) die Zahlung der Beihilfe an die betreffenden Marktbeteiligten.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 4

(1) Die Lizenzanträge sind in den fünf ersten Arbeitstagen des Monats bei der zuständigen Behörde zu stellen. Ein Lizenzantrag ist nur gültig, wenn

a) die für die Antragsfrist verfügbare Hoechstmenge nicht überschritten wird;

b) vor Ablauf der Antragsfrist nachgewiesen wird, daß der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 25 ECU/Tonne geleistet hat.

(2) Werden wegen Festsetzung eines einheitlichen Verringerungsköffizienten Lizenzen für kleinere als die beantragten Mengen erteilt, so darf der Marktbeteiligte seinen Antrag innerhalb des ersten Arbeitstages nach dem Tag, an dem der Verringerungsköffizient festgesetzt wird, schriftlich zurückziehen.

Artikel 5

(1) Die Einfuhrlizenz wird am letzten Tag des Monats nach dem Monat ihrer Erteilung ungültig.

(2) Die Beihilfebescheinigung wird am letzten Tag des zweiten Monats nach dem Monat ihrer Erteilung ungültig.

Artikel 6

Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 vorgesehene Beihilfe wird entsprechend dem Unterschied angepasst, der zwischen dem für das betreffende Erzeugnis im Beantragungs- und in dem jeweiligen Monat der Abbuchung in der Lizenz geltenden Schwellenpreis besteht.

Artikel 7

Die Sicherheit wird freigegeben, wenn

a) die zuständige Behörde den Antrag abgelehnt hat;

b) der Marktbeteiligte seinen Antrag gemäß Artikel 4 Absatz 2 zurückgezogen hat;

c) die Verwendung der betreffenden Lizenz nachgewiesen ist; sie wird in diesem Fall im Verhältnis zu der in der Lizenz abgebuchten Menge freigegeben;

d) nachgewiesen ist, daß das betreffende Erzeugnis nicht mehr verwendungsfähig ist oder dieEinfuhr wegen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1. (2) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1. (4) ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 1991, S. 11. (5) ABl. Nr. L 94 vom 7. 4. 1989, S. 13. (6) ABl. Nr. L 36 vom 13. 2. 1992, S. 15.

ANHANG

Für die Azoren und Madeira im Wirtschaftsjahr 1992/93 geltende Getreideversorgungsbilanz

(in Tonnen)

Erzeugnis Azoren Madeira Weichweizen 34 000 22 000 Futterweizen 10 000 8 000 Gerste 20 000 6 000 Hartweizen 3 000 6 000 Mais 82 000 20 000 Malz 1 000 2 000 Insgesamt 150 000 64 000

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