This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31992R1724
Commission Regulation (EEC) No 1724/92 of 30 June 1992 laying down detailed implementing rules for the specific measures for supplying the Canary Islands with products from the pig meat sector
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1724/92 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1992 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1724/92 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1992 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch
ABl. L 179 vom 1.7.1992, p. 90–94
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/12/1994; Aufgehoben durch 394R2929
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1724/92 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1992 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch -
Amtsblatt Nr. L 179 vom 01/07/1992 S. 0090 - 0094
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1724/92 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1992 über die Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: In Anwendung der Artikel 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 ist es notwendig, für den Sektor Schweinefleisch und für das Wirtschaftsjahr 1992/93 einerseits die Mengen an Fleisch und verarbeiteten Erzeugnissen der besonderen Versorgungsregelung festzusetzen, welche bei der Direkteinfuhr aus Drittländern von der Abschöpfung befreit sind oder bei Lieferung aus dem Rest der Gemeinschaft in der Genuß einer Beihilfe kommen, sowie andererseits die Anzahl der aus der Gemeinschaft stammenden reinrassigen Zuchtschweine festzulegen, welche in der Genuß einer Beihilfe kommen, um die Erzeugungsmöglichkeiten des Archipels zu entwickeln. Es ist angebracht, die Beträge der genannten Beihilfe für die Versorgung des Archipels sowohl mit Fleisch als auch mit Zuchttieren aus der Gemeinschaft festzusetzen; bei dieser Festsetzung müssen insbesondere die Versorgungskosten auf dem Weltmarkt, die sich aus der geographischen Lage des Archipels ergebenden Bedingungen sowie die bei Export in Drittländer üblichen Preise der in Frage kommenden Tiere oder Erzeugnisse berücksichtigt werden. Die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen der besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission (2) erlassen. Es ist notwendig, ergänzende Bestimmungen zu erlassen, welche an die im Sektor Schweinefleisch angewendeten Handelspraktiken angepasst sind, insbesondere was die Gültigkeitsdauer der Einfuhr- und Beihilfelizenzen sowie die Höhe der Sicherheit betrifft, welche für die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Händler bürgt. Mit Blick auf eine gute Verwaltung der Versorgungsregelung ist es angebracht, den zeitlichen Rahmen für die Einreichung der Anträge sowie eine Überlegungsfrist für die Ausstellung der Lizenzen vorzusehen. In Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 gilt die Versorgungsregelung ab dem 1. Juli 1992; die Durchführungsbestimmungen sollten daher auch ab demselben Datum zur Anwendung kommen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 werden die in der Bedarfsvorausschätzung festgelegten Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch, welche bei der Einfuhr aus Drittländern von der Abschöpfung befreit sind oder welche in den Genuß der Gemeinschaftsbeihilfe kommen, in Anhang I festgesetzt. Artikel 2 (1) Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene Beihilfe für die in der Bedarfsvorausschätzung aufgeführten und vom Gemeinschaftsmarkt stammenden Erzeugnisse wird in Anhang II festgesetzt. (2) Die in den Genuß der Beihilfe kommenden Erzeugnisse werden gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (3) und insbesondere des Anhangs 7 bezeichnet. Artikel 3 Die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene Beihilfe für die Belieferung der Kanarischen Inseln mit aus der Gemeinschaft stammenden reinrassigen Zuchtschweinen sowie die Anzahl der beihilfeberechtigten Tiere werden in Anhang III festgesetzt. Artikel 4 Spanien bestimmt die Behörde, welche zuständig ist für: a) die Erteilung der Einfuhrlizenzen; b) die Erteilung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 vorgesehenen Beihilfelizenzen; c) die Bezahlung der Beihilfe an die betroffenen Personen. Artikel 5 Es kommen die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 zur Anwendung. Artikel 6 (1) Die Lizenzanträge werden bei der zuständigen Behörde innerhalb der ersten fünf Arbeitstage eines jeden Monats gestellt. Ein Lizenzantrag ist nur gültig, wenn: a) er die für jede Erzeugnisgruppe zur Verfügung stehende, von Spanien veröffentlichte Hoechstmenge nicht überschreitet; b) vor Ablauf der für die Stellung der Lizenzanträge vorgesehenen Frist der Beweis erbracht wird, daß der Betroffene eine Sicherheit in Höhe von 30 ECU/100 kg geleistet hat. (2) Die Lizenzen werden am zehnten Arbeitstag eines jeden Monats erteilt. Artikel 7 (1) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen läuft am letzten Tag des Monats, der dem Monat der Ausstellung folgt, aus. (2) Die Gültigkeitsdauer der Beihilfelizenzen läuft am letzten Tag des zweiten Monats, der dem Monat der Ausstellung folgt, aus. Artikel 8 Die Bezahlung der in Artikel 2 und 3 vorgesehenen Beihilfe erfolgt für die wirklich gelieferten Mengen. Artikel 9 Die in Artikel 2 und 3 vorgesehenen Beihilfebeträge werden geändert, wenn es die Marktlage erforderlich macht. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Juni 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13. (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1. ANHANG I Bedarfsvorausschätzung für die Kanarischen Inseln mit Erzeugnissen des Sektors Schweinefleisch für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 KN-Code Warenbezeichnung Menge (Tonnen) ex 0203 Fleisch von Hausschweinen, frisch oder gekühlt 3 000 ex 0203 Fleisch von Hausschweinen, gefroren 19 000 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 14 500 1602 20 90 Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse aus Lebern aller Tierarten, ausser von Gänsen und Enten 1 900 Andere Zubereitungen und haltbar gemachte Erzeugnisse, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend: 1602 41 10 Schinken und Teile davon: 3 000 1602 42 10 Schultern und Teile davon: 1 800 1602 49 Andere, einschließlich Mischungen: 1 700 ANHANG II Beihilfebeträge für die in Anhang I genannten und vom Gemeinschaftsmarkt stammenden Erzeugnisse Erzeugniscode Beihilfebeträge (ECU/100 kg Nettogewicht) 0203 11 10 000 25 0203 12 11 100 25 0203 12 19 100 25 0203 19 11 100 25 0203 19 13 100 25 0203 19 15 100 17 0203 19 55 120 25 0203 19 55 190 25 0203 19 55 311 17 0203 19 55 391 17 0203 21 10 000 25 0203 22 11 100 25 0203 22 19 100 25 0203 29 11 100 25 0203 29 13 100 25 0203 29 15 100 17 0203 29 55 120 25 0203 29 55 190 25 0203 29 55 311 17 0203 29 55 391 17 1601 00 10 100 35 1601 00 91 100 58 1601 00 99 100 40 1602 20 90 100 30 1602 41 10 100 30 1602 41 10 210 57 1602 41 10 290 26 1602 42 10 100 30 1602 42 10 210 51 1602 42 10 290 26 1602 49 11 110 30 1602 49 11 190 57 1602 49 13 110 30 1602 49 13 190 51 1602 49 15 110 30 1602 49 15 190 51 1602 49 19 110 20 1602 49 19 190 36 1602 49 30 100 26 1602 49 50 100 16 NB: Die die Erzeugnisse betreffenden Codes sowie die Verweisungen und Fußnoten sind durch die geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 bestimmt. ANHANG III Belieferung der Kanarischen Inseln mit aus der Gemeinschaft stammenden reinrassigen Zuchtschweinen für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 KN-Code Warenbezeichnung Zahl der zu liefernden Tiere Beihilfe (ECU/Stück) 0103 10 00 Reinrassige Zuchtschweine (1) - männliche Tiere 160 400 - weibliche Tiere 2 200 350 (1) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.