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Document 31991R0594

VERORDNUNG (EWG) Nr. 594/91 DES RATES vom 4. März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

ABl. L 67 vom 14.3.1991, p. 1–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/12/1994; Aufgehoben und ersetzt durch 394R3093

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/594/oj

31991R0594

VERORDNUNG (EWG) Nr. 594/91 DES RATES vom 4. März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen -

Amtsblatt Nr. L 067 vom 14/03/1991 S. 0001 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0049
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 10 S. 0049


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 594/91 DES RATES vom 4 . März 1991 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es steht fest, daß die Emission von Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wenn sie im bisherigen Umfang anhält, zu schweren Schäden an der Ozonschicht führt . Weltweit besteht Einvernehmen darüber, daß sowohl die Produktion als auch der Verbrauch dieser Stoffe erheblich eingeschränkt werden müssen . Die Entscheidungen 80/372/EWG ( 4 ) und 82/795/EWG ( 5 ) schreiben Kontrollen vor, die jedoch nur eine begrenzte Wirkung haben und lediglich zwei dieser Stoffe betreffen ( CFC 11 und CFC 12 ).

Angesichts der Verantwortung der Gemeinschaft für die Umwelt und für den Warenverkehr sind alle Mitgliedstaaten dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, beigetreten .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3322/88 ( 6 ) sieht Kontrollen für bestimmte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, vor.

Im Lichte der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse haben die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls auf ihrer zweiten Tagung, bei der die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten eine führende Rolle spielten, zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht beschlossen .

Auf Gemeinschaftsebene müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Verpflichtung der Gemeinschaft aus dem Übereinkommen und dem geänderten Protokoll zu erfuellen und überdies insbesondere auf die Produktion und den Verbrauch von bestimmten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen und anderen die Ozonschicht schädigenden Stoffen in der Gemeinschaft einzuwirken .

Insbesondere im Lichte der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist es in bestimmten Fällen angebracht, strengere Kontrollmaßnahmen durchzuführen als im geänderten Protokoll vorgesehen .

Angesichts der Marktstruktur für Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan ist es - um die Verpflichtung der Gemeinschaft aus dem geänderten Protokoll zu erfuellen - zweckmässig, den Verbrauch dieser Stoffe weniger über die Nachfrage als vielmehr über das Angebot zu regeln . Das Angebot kann durch die Begrenzung von Verkauf und Verwendung durch die Hersteller in der Gemeinschaft und durch eine Beschränkung der Überführung von Einfuhren in den zollrechtlich freien Verkehr geregelt werden .

Die Entwicklung des Marktes für die obengenannten Stoffe, insbesondere im Hinblick auf ein ausreichendes Angebot für wichtige Verwendungszwecke, sowie der Stand der Entwicklung geeigneter Substitutionserzeugnisse müssen genau verfolgt werden .

Im Hinblick auf Forschung und Entwicklung sowie technische Unterstützung können zusätzliche Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich sein, damit die Gemeinschaft ihren Verpflichtungen aus dem Protokoll nachkommen kann .

Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3322/88 erübrigt sich somit und ist aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Geltungsbereich Diese Verordnung betrifft die Einfuhr, die Ausfuhr, die Produktion und den Verbrauch von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan . Sie findet auch auf die Datenberichterstattung über diese Stoffe und die Übergangsstoffe Anwendung . Artikel 2

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten :

- "Protokoll ": das angepasste oder angepasste und geänderte Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen;

- "Vertragspartei ": Vertragspartei des Protokolls; hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Änderungen des Protokolls werden jedoch Staaten, die diese Änderungen oder die Maßnahmen zur Anwendung dieser Änderungen nicht genehmigt haben, nicht als "Vertragsparteien" angesehen;

- "geregelte Stoffe ": Fluorchlorkohlenwasserstoffe, andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Halone, Tetrachlorkohlenstoff sowie 1,1,1-Trichlorethan, entweder in Reinform oder in einem Gemisch . Diese Definition erfasst jedoch keine geregelten Stoffe, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, ausser in Containern, die für die Beförderung oder Lagerung solcher Stoffe verwendet werden;

- "Fluorchlorkohlenwasserstoffe ": die in Gruppe I des Anhangs I aufgeführten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe ": die in Gruppe II des Anhangs I aufgeführten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "Halone ": die in Gruppe III des Anhangs I aufgeführten Stoffe, einschließlich ihrer Isomere;

- "Tetrachlorkohlenstoff ": der in Gruppe IV des Anhangs I aufgeführte Stoff;

- "1,1,1-Trichlorethan ": der in Gruppe V des Anhangs I aufgeführte Stoff;

- "Übergangsstoffe ": die in Gruppe VI des Anhangs I aufgeführten teilweise halogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, entweder in Reinform oder in einem Gemisch, einschließlich ihrer Isomere . Hierunter fallen jedoch keine Übergangsstoffe, Gemische oder Isomere, die in einem Fertigerzeugnis enthalten sind, ausser in Containern, die für die Beförderung oder Lagerung solcher Stoffe verwendet werden;

- "Hersteller ": jede natürliche oder juristische Person, die in der Gemeinschaft geregelte Stoffe oder Übergangsstoffe herstellt;

- "Produktion ": die Menge der produzierten Stoffe abzueglich der Menge, die durch von den Vertragsparteien zu billigende Technologien vernichtet worden ist, sowie der für die Verwendung als Ausgangsstoff bei der Herstellung anderer Chemikalien verwendeten Menge . Rückgeführte und wiederverwendete Mengen sind nicht als "Produktion" zu betrachten;

- "Unternehmen ": jede natürliche oder juristische Person, die geregelte Stoffe oder Übergangsstoffe zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken in der Gemeinschaft herstellt, zum Zwecke des Inverkehrbringens rückführt oder verwendet oder solche Stoffe zu gewerblichen oder kommerziellen Zwecken in die Gemeinschaft einführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr überführt oder aus der Gemeinschaft ausführt;

- "Ozonabbaupotential ": die in der letzten Spalte des Anhangs I genannte Zahl, die die potentielle Auswirkung eines jeden Stoffes auf die Ozonschicht angibt;

- "berechneter Umfang ": eine Menge, die sich durch Multiplikation der Menge jedes Stoffes mit dem in Anhang I festgelegten Ozonabbaupotential dieses Stoffes und durch Addition der Ergebnisse für jede einzelne Gruppe von Stoffen des Anhangs I ergibt;

- "industrielle Rationalisierung ": die Übertragung des gesamten oder eines Teils des berechneten Umfangs der Produktion eines Herstellers auf einen anderen entweder zwischen Vertragsparteien des Protokolls oder innerhalb eines Mitgliedstaats, um Wirtschaftlichkeit zu erreichen oder auf erwartete Versorgungsmängel aufgrund von Bertriebsschließungen zu reagieren . TEIL I HANDELSREGELUNG Artikel 3

Einfuhr von Stoffen aus Drittländern ( 1 ) Die Überführung von aus Drittländern eingeführten geregelten Stoffen - seien sie noch unbenutzt, rückgeführt oder bereits verwendet - in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft unterliegt mengenmässigen Beschränkungen .

( 2 ) Zu diesem Zweck eröffnet die Gemeinschaft die in Anhang II aufgeführten Quoten, die während der in diesem Anhang genannten Zeiträume anzuwenden sind; sie teilt diese Quoten den Unternehmen nach dem Verfahren des Artikels 12 zu .

( 3 ) Die Kommission kann die in Anhang II genannten Quoten nach dem Verfahren des Artikels 12 ändern . Artikel 4

Einfuhrlizenz ( 1 ) Die Überführung von geregelten Stoffen, für die die in Artikel 3 genannten Quoten gelten, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft unterliegt der Vorlage einer Einfuhrlizenz . Diese Lizenz wird von der Kommission erteilt . Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in den solche Stoffe eingeführt werden sollen, eine Kopie dieser Lizenz . Hierfür bestimmt jeder Mitgliedstaat seine zuständige Behörde .

( 2 ) Der Antrag auf eine solche Lizenz enthält :

a ) Namen und Anschrift des Importeurs;

b ) Beschreibung der einzelnen Stoffe unter Angabe

- der handelsüblichen Bezeichnung,

- der Position in der Kombinierten Nomenklatur,

- des Landes, aus dem der jeweilige Stoff eingeführt wird;

c ) Angabe der Menge der einzelnen einzuführenden Stoffe in Tonnen und

d ) Ort und Zeitpunkt der vorgesehenen Einfuhr, sofern bekannt . Artikel 5

Einfuhr von geregelten Stoffen aus Ländern, die nicht Vertragsparteien sind ( 1 ) Die Überführung von Fluorchlorkohlenwasserstoffen und Halonen aus Ländern, die nicht Vertragsparteien sind, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft ist untersagt .

( 2 ) Mit Wirkung vom 1 . Januar 1993 ist die Überführung von anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan aus Ländern, die nicht Vertragsparteien sind, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft untersagt . Artikel 6

Einfuhr von Erzeugnissen, die geregelte Stoffe enthalten, aus Ländern, die nicht Vertragsparteien sind ( 1 ) Vorbehaltlich des in Absatz 3 genannten Beschlusses ist die Überführung von Erzeugnissen, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder Halone enthalten und aus Ländern eingeführt werden, die nicht Vertragsparteien sind, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft mit Wirkung vom 1 . Januar 1993 untersagt .

( 2 ) Vorbehaltlich des in Absatz 3 genannten Beschlusses ist die Überführung von Erzeugnissen, die andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Tetrachlorkohlenstoff oder 1,1,1-Trichlorethan enthalten und aus Ländern eingeführt werden, die nicht Vertragsparteien sind, in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft mit Wirkung vom 1 . Januar 1996 untersagt .

( 3 ) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission jeweils vor dem betreffenden Zeitpunkt die Liste dieser Stoffe unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien erstellten Liste fest .

Er beschließt mit qualifizierter Mehrheit . Artikel 7

Einfuhr von Erzeugnissen, die mit geregelten Stoffen hergestellt werden, aus Ländern, die nicht Vertragsparteien sind Unter Berücksichtigung des Beschlusses der Vertragsparteien legt der Rat auf Vorschlag der Kommission Vorschriften für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft fest, die für die aus Ländern, die nicht Vertragsparteien sind, eingeführten Erzeugnisse gelten, die mit geregelten Stoffen hergestellt worden sind, diese Stoffe jedoch nicht enthalten . Er beschließt mit qualifizierter Mehrheit . Artikel 8

Ausfuhr von geregelten Stoffen in Länder, die nicht Vertragsparteien sind Mit Wirkung vom 1. Januar 1993 ist die Ausfuhr aus der Gemeinschaft von noch unbenutzten, rückgeführten oder bereits verwendeten geregelten Stoffen in Länder, die nicht Vertragsparteien sind, untersagt . Artikel 9

Ausnahmegenehmigung für den Handel mit Nichtvertragsparteien Abweichend von Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 7 und Artikel 8 kann die Kommission den Handel mit geregelten Stoffen sowie Erzeugnissen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten und/oder damit hergestellt wurden, mit Nichtvertragsparteien erlauben, sofern auf einer Tagung der Vertragsparteien festgestellt wird, daß diese Nichtvertragspartei die Artikel 2, 2A bis 2E und 4 des Protokolls voll einhält und diesbezuegliche Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt hat . Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 12 . TEIL II REGELUNG FÜR DEN STUFENWEISEN ABBAU Artikel 10

Regelung der Produktion ( 1 ) Vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 sorgen die Hersteller dafür, daß

- vom 1 . Juli 1991 bis zum 31 . Dezember 1992 der berechnete Umfang ihrer Fluorchlorkohlenwasserstoffproduktion denjenigen von 1986 nicht übersteigt; bei Mitgliedstaaten, deren berechneter Umfang der Fluorchlorkohlenwasserstoffproduktion 1986 weniger als 15 000 Tonnen betrug, darf der berechnete Umfang ihrer Fluorchlorkohlenwasserstoffproduktion vom 1 . Juli 1991 bis zum 31 . Dezember 1992 150 % des berechneten Umfangs ihrer Produktion von 1986 nicht übersteigen;

- vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1993 sowie im Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Fluorchlorkohlenwasserstoffproduktion 50 % desjenigen von 1986 nicht übersteigt;

- vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1995 der berechnete Umfang ihrer Fluorchlorkohlenwasserstoffproduktion 32,5 % desjenigen von 1986 nicht übersteigt;

- vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1996 der berechnete Umfang ihrer Fluorchlorkohlenwasserstoffproduktion 15 % desjenigen von 1986 nicht übersteigt;

- vom 1 . Januar bis zum 30 . Juni 1997 der berechnete Umfang ihrer Fluorchlorkohlenwasserstoffproduktion 7,5 % desjenigen von 1986 nicht übersteigt;

- nach dem 30 . Juni 1997 keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr hergestellt werden .

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 12 etwaige wichtige Verwendungszwecke von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die in der Gemeinschaft nach dem 30 . Juni 1997 bis spätestens 31 . Dezember 1999 zulässig sind, sowie die Mengen an Fluorchlorkohlenwasserstoffen fest, die von den einzelnen Herstellern hierfür hergestellt werden dürfen . Diese Produktion wird nur gestattet, wenn geeignete Alternativen oder rückgeführte Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht zur Verfügung stehen .

( 2 ) Vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 sorgen die Hersteller dafür, daß

- vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1992 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Produktion von anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 50 % desjenigen von 1989 nicht übersteigt;

- vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1995 der berechnete Umfang ihrer Produktion von anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 32,5 % desjenigen von 1989 nicht übersteigt;

- vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1996 der berechnete Umfang ihrer Produktion von anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 15 % desjenigen von 1989 nicht übersteigt;

- vom 1 . Januar bis zum 30 . Juni 1997 der berechnete Umfang ihrer Produktion von anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 7,5 % desjenigen von 1989 nicht übersteigt;

- nach dem 30 . Juni 1997 keine anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr hergestellt werden .

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 12 etwaige wichtige Verwendungszwecke von anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die in der Gemeinschaft nach dem 30 . Juni 1997 bis spätestens 31 . Dezember 1999 zulässig sind, sowie die Mengen an anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen fest, die von den einzelnen Herstellern hierfür hergestellt werden dürfen. Diese Produktion wird nur gestattet, wenn geeignete Alternativen oder rückgeführte andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe nicht zur Verfügung stehen .

( 3 ) Vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 sorgen die Hersteller dafür, daß

- vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1992 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Halonproduktion denjenigen von 1986 nicht übersteigt;

- vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1995 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Halonproduktion 50 % desjenigen von 1986 nicht übersteigt;

- nach dem 31 . Dezember 1999 keine Halone mehr hergestellt werden .

Unter Berücksichtigung des Beschlusses der Vertragsparteien legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 etwaige wichtige Verwendungszwecke von Halonen, die in der Gemeinschaft ab dem 1 . Januar 2000 zulässig sind, sowie die Mengen an Halonen fest, die von den einzelnen Herstellern hierfür hergestellt werden dürfen . Diese Produktion wird nur gestattet, wenn geeignete Alternativen oder rückgeführte Halone nicht zur Verfügung stehen .

( 4 ) Vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 sorgen die Hersteller dafür, daß

- vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1992 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer Tetrachlorkohlenstoffproduktion 50 % desjenigen von 1989 nicht übersteigt;

- vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1995 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der Umfang ihrer Tetrachlorkohlenstoffproduktion 15 % desjenigen von 1989 nicht übersteigt;

- nach dem 31 . Dezember 1997 kein Tetrachlorkohlenstoff mehr hergestellt wird .

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 12 etwaige wichtige Verwendungszwecke von Tetrachlorkohlenstoff, die in der Gemeinschaft nach dem 1 . Januar 1998 bis spätestens 31 . Dezember 1999 zulässig sind, sowie die Mengen an Tetrachlorkohlenstoff fest, die von den einzelnen Herstellern hierfür hergestellt werden dürfen . Diese Produktion wird nur gestattet, wenn eine geeignete Alternative oder rückgeführter Tetrachlorkohlenstoff nicht zur Verfügung steht .

( 5 ) Vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 sorgen die Hersteller dafür, daß

- vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1992 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer 1,1,1-Trichlorethanproduktion denjenigen von 1989 nicht übersteigt;

- vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1995 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer 1,1,1-Trichlorethanproduktion 70 % desjenigen von 1989 nicht übersteigt;

- vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 2000 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach der berechnete Umfang ihrer 1,1,1-Trichlorethanproduktion 30 % desjenigen von 1989 nicht übersteigt;

- nach dem 31 . Dezember 2004 kein 1,1,1-Trichlorethan mehr hergestellt wird .

( 6 ) Soweit es das Protokoll zulässt, kann ein Hersteller von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, den in den Absätzen 1 bis 5 jeweils festgesetzten Umfang der Produktion zur Deckung des grundlegenden Inlandsbedarfs der in Artikel 5 des Protokolls bezeichneten Vertragsparteien zu überschreiten, sofern der jeweils berechnete zusätzliche Umfang der Produktion in dem betroffenen Mitgliedstaat den gemäß den Artikeln 2A bis 2E des Protokolls für die jeweiligen Zeiträume erlaubten Umfang nicht überschreitet .

Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von einer solchen Erlaubnis .

( 7 ) Soweit es das Protokoll zulässt, kann ein Hersteller von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, den in den Absätzen 1 bis 6 jeweils festgesetzten Umfang der Produktion zum Zwecke der industriellen Rationalisierung in dem betreffenden Staat zu überschreiten, sofern der berechnete Umfang der Produktion in diesem Mitgliedstaat die Summe der berechneten Produktionsmengen der heimischen Hersteller nach den Absätzen 1 bis 6 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet . Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet die Kommission vorab von einer solchen Erlaubnis .

( 8) Soweit es das Protokoll zulässt, kann ein Hersteller von der Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, die Erlaubnis erhalten, den in den Absätzen 1 bis 7 jeweils zulässigen Umfang der Produktion zum Zwecke der industriellen Rationalisierung zwischen Mitgliedstaaten zu überschreiten, sofern der berechnete Umfang der Produktion der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen die Summe der berechneten Produktionsmengen der heimischen Hersteller nach den Absätzen 1 bis 7 für die betreffenden Zeiträume nicht überschreitet . Hierzu ist auch die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich, in dem die Produktion verringert werden soll.

( 9 ) Soweit es das Protokoll zulässt, kann ein Hersteller von der Kommission im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er den betreffenden Stoff/die betreffenden Stoffe herstellt, und der Regierung des betroffenen Drittlandes die Erlaubnis erhalten, den nach den Absätzen 1 bis 8 jeweils zulässigen Umfang der Produktion mit dem nach dem Protokoll und den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässigen berechneten Umfang der Produktion eines Herstellers in einem Drittland zu kombinieren, sofern der berechnete Umfang der Produktion der beiden Hersteller zusammen die Summe der nach den Absätzen 1 bis 8 dem gemeinschaftlichen Hersteller gestatteten Produktionsmengen und der berechneten Produktionsmengen, die dem Hersteller des Drittlands nach dem Protokoll und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erlaubt sind, nicht überschreitet . Artikel 11

Regelung des Verbrauchs durch Regelung des Angebots in der Gemeinschaft ( 1 ) Vorbehaltlich des Absatzes 6 sorgen die Hersteller dafür, daß

- der berechnete Umfang der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie vom 1 . Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1992 in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, den berechneten Umfang der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie 1986 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- der berechnete Umfang der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1993 sowie im Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 50 % des berechneten Umfangs der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie 1986 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- der berechnete Umfang der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1995 in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 32,5 % des berechneten Umfangs der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie 1986 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- der berechnete Umfang der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1996 in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 15 % des berechneten Umfangs der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie 1986 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- der berechnete Umfang der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie vom 1 . Januar bis zum 30 . Juni 1997 in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 7,5 % des berechneten Umfangs der Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie 1986 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- sie nach dem 30 . Juni 1997 keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden .

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 12 fest, welche Mengen an Fluorchlorkohlenwasserstoffen jeder Hersteller nach dem 30 . Juni 1997 bis spätestens 31 . Dezember 1999 für wichtige Verwendungszwecke in Verkehr bringen oder für eigene wichtige Zwecke verwenden darf .

( 2 ) Vorbehaltlich des Absatzes 6 sorgen die Hersteller, daß

- der berechnete Umfang der anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1992 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 50 % des berechneten Umfangs der anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie 1989 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- der berechnete Umfang der anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1995 in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 32,5 % des berechneten Umfangs der anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie 1989 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- der berechnete Umfang der anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1996 in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 15 % des berechneten Umfangs der anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie 1989 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- der berechnete Umfang der anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie vom 1 . Januar bis zum 30 . Juni 1997 in Verkehr bringen oder für andere Zwecke verwenden, 7,5 % des berechneten Umfangs der anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe, den sie 1989 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- sie nach dem 30 . Juni 1997 keine anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden .

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 12 fest, welche Mengen an anderen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen jeder Hersteller nach dem 30 . Juni 1997 bis spätestens 31 . Dezember 1999 für wichtige Verwendungszwecke in Verkehr bringen oder für eigene wichtige Zwecke verwenden darf .

( 3 ) Vorbehaltlich des Absatzes 6 sorgen die Hersteller dafür, daß

- der berechnete Umfang der Halone, den sie vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1992 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, den berechneten Umfang der Halone, den sie 1986 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- der berechnete Umfang der Halone, den sie vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1995 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 50 % des berechneten Umfangs der Halone, den sie 1986 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- sie nach dem 31 . Dezember 1999 keine Halone mehr in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden .

Unter Berücksichtigung des Beschlusses der Vertragsparteien legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 12 fest, welche Mengen an Halonen jeder Hersteller ab dem 1 . Januar 2000 für wichtige Verwendungszwecke in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden darf .

( 4 ) Vorbehaltlich des Absatzes 6 sorgen die Hersteller dafür, daß

- der berechnete Umfang an Tetrachlorkohlenstoff, den sie während des Zeitraums vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1992 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 50 % des berechneten Umfangs an Tetrachlorkohlenstoff, den sie 1989 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- der berechnete Umfang an Tetrachlorkohlenstoff, den sie vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1995 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 15 % des berechneten Umfangs an Tetrachlorkohlenstoff, den sie 1989 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- sie nach dem 31 . Dezember 1997 keinen Tetrachlorkohlenstoff mehr in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden .

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 12 fest welche Mengen an Tetrachlorkohlenstoff jeder Hersteller nach dem 1 . Januar 1998 bis spätestens 31 . Dezember 1999 für wichtige Verwendungszwecke in Verkehr bringen oder für eigene wichtige Zwecke verwenden darf .

( 5 ) Vorbehaltlich des Absatzes 6 sorgen die Hersteller dafür, daß

- der berechnete Umfang an 1,1,1-Trichlorethan, den sie vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1992 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, den berechneten Umfang an 1,1,1-Trichlorethan, den sie 1989 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- der berechnete Umfang an 1,1,1-Trichlorethan, den sie vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1995 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 70 % des Umfangs an 1,1,1-Trichlorethan, den sie 1989 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- der berechnete Umfang an 1,1,1-Trichlorethan, den sie vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 2000 sowie in jedem Zwölfmonatszeitraum danach in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, 30 % des berechneten Umfangs an 1,1,1-Trichlorethan, den sie 1989 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht übersteigt;

- sie nach dem 31 . Dezember 2004 kein 1,1,1-Trichlorethan mehr in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden .

( 6 ) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Angaben gelten für die Mengen, die der Hersteller in der Gemeinschaft aus seiner eigenen Produktion in Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet .

( 7 ) Die sich aus der Anwendung der Absätze 1 bis 5 ergebenden Mengen können von der Kommission erhöht werden, wenn die in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Menge an eingeführten Stoffen in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum, auf den die Absätze 1 bis 5 anwendbar sind, niedriger liegt als die jeweiligen mengenmässigen Beschränkungen nach Anhang II .

Die Kommission wendet das Verfahren des Artikels 12 an .

( 8 ) Hersteller, die zum Inverkehrbringen der Stoffe im Sinne dieses Artikels oder zur Verwendung dieser Stoffe für eigene Zwecke berechtigt sind, können dieses Recht für die gesamte oder einen Teil der gemäß dem vorliegenden Artikel jeweils festgelegten Menge auf jeden anderen Hersteller in der Gemeinschaft übertragen . Der Hersteller, der dieses Recht erwirbt, teilt dies der Kommission unverzueglich mit . Die Übertragung des Rechts ist nicht mit einem zusätzlichen Produktionsrecht verbunden . TEIL III VERWALTUNG, DATENBERICHTERSTATTUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 12

Verwaltung ( 1 ) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten . Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt . In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben .

( 4 ) Der Rat kann innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen . Artikel 13

Datenberichterstattung ( 1 ) Jeder Hersteller, Importeur und/oder Exporteur von geregelten Stoffen oder Übergangsstoffen teilt der Kommission, mit Durchschrift an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, ab 1992 jährlich spätestens zum 31 . März zu jedem der geregelten Stoffe und Zwischenstoffe für den vorangegangenen Zeitraum vom 1 . Januar bis 31 . Dezember folgendes mit :

- Produktionszahlen;

- rückgeführte Mengen;

- Mengen, die mit Hilfe von Technologien vernichtet wurden, die von den Vertragspartien gebilligt worden sind;

- Lagerbestände;

- Überführung eingeführter Stoffe in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft, getrennt nach Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien;

- Ausfuhr hergestellter Mengen aus der Gemeinschaft, getrennt nach Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien;

- Ausfuhr rückgeführter Mengen aus der Gemeinschaft, getrennt nach Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien;

- hergestellte Mengen, die innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke des Herstellers verwendet wurden;

- rückgeführte Mengen, die innerhalb der Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke des Unternehmens verwendet wurden;

- zur Verwendung als Ausgangsstoff hergestellte Mengen;

bei Fluorchlorkohlenwasserstoffen wird jedoch mit der ersten Datenberichterstattung der Zeitraum vom 1 . Juli 1991 bis 31 . Dezember 1991 erfasst; ab 1 . Januar 1992 gelten regelmässige jährliche Berichtszeiträume .

Ungeachtet dieser Auflage hat die in diesem Absatz genannte Mitteilung über Fluorchlorkohlenwasserstoffe und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für den Zeitraum vom 1 . Januar bis 30 . Juni 1997 spätestens zum 30 . September 1997 zu erfolgen .

( 2 ) Jeder Hersteller, Importeur und/oder Exporteur, der im Jahr 1989 andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan und/oder Übergangsstoffe hergestellt, eingeführt oder ausgeführt hat, teilt der Kommission, mit Durchschrift an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates, spätestens zum 30 . Juni 1991 die in Absatz 1 genannten Angaben, bezogen auf dieses Jahr, mit .

( 3 ) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der übermittelten Daten zu gewährleisten . Artikel 14

Überwachung ( 1 ) Zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung ist die Kommission befugt, alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen einzuholen .

( 2 ) Richtet die Kommission ein Informationsersuchen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich eine Durchschrift dieses Ersuchens an die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, und legt die Gründe dar, aus denen sie diese Informationen benötigt .

( 3 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Untersuchungen durch, die die Kommission aufgrund dieser Verordnung für notwendig erachtet .

( 4 ) Wenn die Kommission und die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Untersuchung durchgeführt werden soll, eine entsprechende Vereinbarung treffen, unterstützen die Beamten der Kommission die Beamten dieser Behörde bei der Erfuellung ihrer Aufgaben .

( 5 ) Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zu gewährleisten . Artikel 15

Verstösse Im Falle eines Verstosses gegen diese Verordnung treffen die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche oder administrative Maßnahmen. Artikel 16

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Am 1 . Juli 1991 wird die Verordnung ( EWG ) Nr . 3322/88 aufgehoben . Die in Artikel 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3322/88 genannte Datenberichterstattung für den Zeitraum vom 1 . Januar bis 30 . Juni 1991 hat jedoch nur bei Fluorchlorkohlenwasserstoffen spätestens zum 31 . August 1991 zu erfolgen . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

J . F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . C 86 vom 4 . 4 . 1990, S . 4 . (2 ) ABl . Nr . C 19 vom 28 . 1 . 1991 . ( 3 ) ABl . Nr . C 332 vom 31 . 12. 1990, S . 14 . ( 4 ) ABl . Nr . L 90 vom 3 . 4 . 1980, S . 45 . ( 5 ) ABl. Nr . L 329 vom 25 . 11 . 1982, S . 29 . ( 6 ) ABl . Nr . L 297 vom 31 . 10 . 1988, S . 1 .

ANHANG I

Stoffe im Sinne der Verordnung

Gruppe Stoff Ozonabbau - potential ( 1 ) Gruppe I CFCl3 ( CFC-11 ) 1,0 CF2Cl2 ( CFC-12 ) 1,0 C2F3Cl3 ( CFC-113) 0,8 C2F4Cl2 ( CFC-114 ) 1,0 C2F5Cl ( CFC-115 ) 0,6 Gruppe II CF3Cl ( CFC-13 ) 1,0 C2FCl5 ( CFC-111 ) 1,0 C2F2Cl4 ( CFC-112 ) 1,0 C3FCl7 ( CFC-211 ) 1,0 C3F2Cl6 ( CFC -212 ) 1,0 C3F3Cl5 ( CFC-213 ) 1,0 C3F4Cl4 ( CFC-214 ) 1,0 C3F5Cl3 ( CFC-215 ) 1,0 C3F6Cl2 ( CFC-216 ) 1,0 C3F7Cl ( CFC-217 ) 1,0 Gruppe III CF2BrCl ( Halon-1211 ) 3,0 CF3Br ( Halon-1301 ) 10,0 C2F4Br2 ( Halon-2402 ) 6,0 Gruppe IV CCl4 ( Tetrachlorkohlenstoff ) 1,1 Gruppe V C2H3Cl3 ( 2 ) ( 1,1,1-Trichlorethan ) 0,1 Gruppe VI CHFCl2 ( HCFC-21 ) CHF2Cl ( HCFC-22 ) CH2FCl ( HCFC-31 ) C2HFCl4 (HCFC-121 ) C2HF2Cl3 ( HCFC-122 ) C2HF3Cl2 ( HCFC-123 ) C2HF4Cl ( HCFC-124 ) C2H2FCl3 ( HCFC-131 ) C2H2F2Cl2 ( HCFC-132 ) C2H2F3Cl ( HCFC-133 ) C2H3FCl2 ( HCFC-141 ) C2H3F2Cl ( HCFC-142 ) C2H4FCl ( HCFC-151 ) C3HFCl6 ( HCFC-221 ) C3HF2Cl5 ( HCFC-222 ) C3HF3Cl4 ( HCFC-223 ) C3HF4Cl3 ( HCFC-224 ) C3HF5Cl2 ( HCFC-225 ) C3HF6Cl ( HCFC-226 ) C3H2FCl5 ( HCFC-231 ) C3H2F2Cl4 ( HCFC-232 ) C3H2F3Cl3 ( HCFC-233 ) C3H2F4Cl2 ( HCFC-234 ) C3H2F5Cl ( HCFC-235 ) C3H3FCl4 ( HCFC-241 ) C3H3F2Cl3 ( HCFC-242 ) C3H3F3Cl2 ( HCFC-243 ) C3H3F4Cl ( HCFC-244 ) C3H4FCl3 ( HCFC-251 ) C3H4F2Cl2 ( HCFC-252 ) C3H4F3Cl ( HCFC-253 ) C3H5FCl2 ( HCFC-261 ) C3H5F2Cl ( HCFC-262 ) C3H6FCl ( HCFC-271 )

( 1 ) Diese Ozonabbaupotentiale sind Schätzungen aufgrund derzeitiger Kenntnisse; sie werden im Lichte der von den Vertragsparteien des Protokolls gefassten Beschlüsse regelmässig überprüft und revidiert .

( 2 ) Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan .

ANHANG II

Mengenmässige Beschränkungen für die Einfuhr aus Drittländern

( berechnete Mengen, ausgedrückt in Tonnen )

Stoff Gruppe I Gruppe II (% der Einfuhren des Jahres 1989 ) ( 1 ) Gruppe III Gruppe IV (% der Einfuhren des Jahres 1989 ) ( 1 ) Gruppe V (% der Einfuhren des Jahres 1989 ) ( 1 ) Für Zwölfmonatszeiträume vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1991 2 322 ( 2 ) 1992 50 % 700 50 % 100 % 1993 1 161 50 % 700 50 % 100 % 1994 1 161 50 % 700 50 % 100 % 1995 755 32,5 % 350 15 % 70 % 1996 348 15 % 350 15 % 70 % 1997 174 ( 3 ) 7,5 % ( 3 ) 350 15 % 70 % 1998 350 0 % 70 % 1999 350 70 % 2000 0 30 % 2001 30 % 2002 30 % 2003 30 % 2004 30 % 2005 0 %

(1 ) Diese Prozentangaben werden durch Absolutwerte ersetzt, sobald diese Werte vorliegen . Sie werden dann durch die Kommission im Amtsblatt veröffentlicht .

( 2 ) Für den Zeitraum vom 1 . Juli 1991 bis zum 31 . Dezember 1992 .

( 3 ) Für den Zeitraum vom 1 . Januar bis zum 30 . Juni 1997 . Danach wird es keine Einfuhren der betreffenden Stoffe mehr geben .

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