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Document 31991R0302

Verordnung (EWG) Nr. 302/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 mit den Spanien betreffenden endgültigen Maßnahmen zur Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

ABl. L 36 vom 8.2.1991, p. 18–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/302/oj

31991R0302

Verordnung (EWG) Nr. 302/91 der Kommission vom 7. Februar 1991 mit den Spanien betreffenden endgültigen Maßnahmen zur Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 036 vom 08/02/1991 S. 0018 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0127
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0127


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 302/91 DER KOMMISSION vom 7 . Februar 1991 mit den Spanien betreffenden endgültigen Maßnahmen zur Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 85 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 569/86 des Rates vom 25 . Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3296/88 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr. 606/86 der Kommission vom 28 . Februar 1986 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft nach Spanien eingeführte Milcherzeugnisse ( 3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3881/90 ( 4 ), wurde der Richtplafond für die Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen nach Spanien im Jahr 1990 festgelegt .

Die für Käse der Kategorie 1 in der Woche vom 3 . bis 8 . Dezember 1990 gestellten Anträge auf Erteilung von EHM-Lizenzen erstreckten sich auf Mengen, die den für das vierte Vierteljahr 1990 geltenden Teil des Richtplafonds überschreiten .

Die Kommission hat deshalb im Dringlichkeitsverfahren mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3589/90 (5 ) die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen . Die endgültigen Maßnahmen sind jetzt zu treffen .

Eine Erhöhung des Richtplafonds ist unter Berücksichtigung der Lage des spanischen Marktes nicht in Betracht zu ziehen .

Als endgültige Maßnahme im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 der Beitrittsakte ist die Aussetzung der Erteilung von EHM-Lizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3589/90 bis zum Ende des vierten Vierteljahres 1990 zu bestätigen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die Erteilung der in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3589/90 genannten EHM-Lizenzen für Milch und Milcherzeugnisse wird endgültig ausgesetzt . Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 7 . Februar 1991

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 55 vom 1 . 3 . 1986, S . 106 . ( 2 )

ABl . Nr . L 293 vom 27 . 10. 1988, S . 7 . ( 3 )

ABl . Nr . L 58 vom 1 . 3 . 1986, S . 28 . ( 4 )

ABl . Nr . L 367 vom 29 . 12 . 1990, S . 124 . ( 5 )

ABl . Nr . L 350 vom 14 . 12 . 1990, S . 8 .

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