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Document 31989R3739

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3739/89 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1989 zur Wiedereinfuehrung des Zollsatzes fuer Watte und Waren daraus, aus Spinnstoffen; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 94 (lfd. Nr. 40.0940) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden

ABl. L 364 vom 14.12.1989, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1989

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3739/oj

31989R3739

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3739/89 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1989 zur Wiedereinfuehrung des Zollsatzes fuer Watte und Waren daraus, aus Spinnstoffen; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 94 (lfd. Nr. 40.0940) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpraeferenzen gewaehrt werden

Amtsblatt Nr. L 364 vom 14/12/1989 S. 0020 - 0020


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3739/89 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 1989

zur Wiedereinführung des Zollsatzes für Watte und Waren daraus, aus Spinnstoffen; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 94 (lfd. Nr. 40.0940) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1989 (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 wird die Zollpräferenzregelung für jede Warenkategorie in den Anhängen I und II gewährt, die Gegenstand von Einzelplafonds ist, und zwar bis zur Höhe der Mengen, die in Spalte 8 ihres Anhangs I und in Spalte 7 ihres Anhangs II bezueglich bestimmter oder jeder in Spalte 5 derselben Anhänge genannten Ursprungsländer oder -gebiete festgesetzt sind. Gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung können die Zollsätze bei der Einfuhr der betreffenden Waren jederzeit wiedereingeführt werden, sobald die genannten Einzelplafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

Für Watte und Waren daraus, aus Spinnstoffen; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 94 (lfd. Nr. 40.0940) mit Ursprung in Indonesien ist der Plafond auf 87 Tonnen festgesetzt. Am 24. Juli 1989 haben die in der Gemeinschaft angerechneten Einfuhren der genannten Waren mit Ursprung in Indonesien, dem Zollpräferenzen gewährt werden, den in Rede stehenden Plafond erreicht.

Es ist angezeigt, den Zollsatz für die betreffenden Waren gegenüber Indonesien wiedereinzuführen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab 17. Dezember 1989 wird der Zollsatz, der aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 ausgesetzt ist, für Einfuhren in die Gemeinschaft von folgenden Waren mit Ursprung in Indonesien wiedereingeführt:

1.2.3.4 // // // // // Laufende Nummer // Kategorie (Einheiten) // KN-Code // Warenbezeichnung // // // // // // // // // 40.0940 // 94 (Tonnnen) // 5601 10 10 5601 10 90 5601 21 10 5601 21 90 5601 22 10 5601 22 91 5601 22 99 5601 29 00 5601 30 00 // Watte und Waren daraus, aus Spinnstoffen; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen // // // //

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 1989

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 375 vom 31. 12. 1988, S. 83.

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